3.2.01. Unterstützungswohnsitz Erwachsener

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), SR 851.1

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG) vom 28. Oktober 2013, SHR 850.100

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) vom 18. Februar 2014, SHR 850.111

Erläuterungen

1.   Definition Unterstützungswohnsitz

Eine volljährige Person hat gemäss Art. 4 ZUG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 SHEG ihren Unterstützungswohnsitz - unter Vorbehalt der in Art. 5 ZUG  genannten Ausnahmen - in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dies setzt zum einen voraus, dass sie sich dort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat und damit über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt. Zum anderen muss sie die aus den gesamten Umstän­den erkennbare Absicht haben, dort nicht nur vorübergehend, sondern "dauerhaft", d.h. zumindest für längere Zeit zu bleiben. Die Absicht des dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksich­tigen, wobei die Wohnverhältnisse oft entscheidende Rückschlüsse zulassen. Bei der Wohn­sitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen, massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (vgl. auch Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2.A., Zürich 1994, N 97 und dort zitierte Rechtsprechung).

Die Unterbringung einer von Obdachlosigkeit bedrohten Person in einer Notwohnung schliesst die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht aus. Wenn die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung nichts Gegenteiliges nahelegt, stellt auch eine Notwohnung eine ordentliche Wohngelegenheit darf. Dies selbst dann, wenn kein Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Merkmale für das Vorhandensein eines Unterstützungswohnsitzes:

  • Polizeiliche Anmeldung, soweit dadurch eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes begründet wird,

  • Anwesenheitsbewilligung für Ausländer, soweit dadurch eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes begründet wird,

  • Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit (eigene Wohnung, Zimmer in einer WG, allenfalls möbliertes Zimmer mit Mietvertrag etc.),

  • die Person hat sich für Dritte erkennbar eingerichtet (z.B. Postzustellung, Zeitungsabonnement, Telefon- und Internetanschluss etc.),

  • der Aufenthalt ist nicht von Vorneherein nur vorübergehender Natur, das heisst es besteht keine Absicht, in absehbarer Zeit in die vorherige Wohngemeinde zurückzukehren oder in eine dritte Gemeinde umzuziehen.

2.   Zeitpunkt der Begründung des Unterstützungswohnsitzes

2.1.   Grundsatz

Wer sich mit der erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde niedergelassen hat und dort über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt, begründet im Zeitpunkt seiner Niederlassung in jener Gemeinde seinen Unterstützungswohnsitz, auch wenn er sich dort aus welchen Gründen auch immer nicht polizeilich angemeldet bzw. in der alten Wohngemeinde nicht abgemeldet hat.

2.2.   Die gesetzliche Vermutung der polizeilichen Anmeldung

Die polizeiliche Anmeldung gilt als Begründung eines Wohnsitzes, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 SHEG). Dies bedeutet, dass die Melde- bzw. Bewilligungsverhältnisse zu einer Wohnsitzvermutung führen.

Dass die Hilfe suchende Person keinen Wohnsitz genommen, den Wohnsitz aufgegeben oder ihn erst später begründet hat, muss die Gemeinde, die daraus Rechte ableiten will, beweisen können. In der Regel ist das jene Gemeinde, in welcher die betroffene Person angemeldet ist bzw. zuletzt angemeldet war.

3.   Wirkung des Aufenthalts in einer Institution

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 SHEG) und lassen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht untergehen (Art. 9 Abs. 3 ZUG und i.V.m. Art. 8 Abs. 3 SHEG).

3.1.   Der Heimbegriff im Sozialhilferecht

Der Heimbegriff wird im Sozialhilferecht sehr weit gefasst. Ob eine Institution bzw. eine Wohnform als Heim (bzw. Anstalt oder Spital) gilt, ist nicht in jedem Fall von Vorneherein klar. Folgende Fragen helfen bei der Überprüfung:

  • Ist die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht?

  • Was ist der Zweck der Unterkunft?

  • Geht es um Gewährung vom Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen an fremde Personen oder um medizinische Versorgung und Pflege etc.?

  • Wie hoch ist der Fremdbestimmungsgrad?

  • Wie hoch ist der Abhängigkeitsgrad?

Das widerspiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts. So sind zwar beispielsweise im begleiteten Wohnen in der Regel weder der Abhängigkeits- noch der Fremdbestimmungsgrad besonders hoch. Da die Bewohnerinnen und Bewohner sich aber an Hausregeln, die über das bei einem normalen Mietverhältnis Übliche herausgehen, halten müssen und insbesondere regelmässig Besuch von einer beim begleiteten Wohnen angestellten Person empfangen müssen, wird der Heimbegriff auch auf das begleitete Wohnen angewandt. Ausserdem haben begleitete Wohnformen in der Regel den Zweck, die Bewohnerinnen und Bewohner auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten. Es spielt keine Rolle, ob der Eintritt freiwillig oder unter Zwang erfolgt ist.

Es fallen beispielsweise folgende Wohnformen unter den Heimbegriff:

  • Unterkünfte für Obdachlose

  • Alters- und Pflegeheime

  • Aufnahme- und Wohnheime aller Art

  • verschiedene Formen des begleiteten Wohnens

  • Pflegefamilien

  • Frauen- und Männerheime

  • Kur- und Erholungsheime

  • therapeutische Wohngemeinschaften

  • ärztlich geleitete Heilstätten aller Art

  • Strafanstalten, Untersuchungsgefängnisse

3.2.   Der Aufenthalt in einem Hotel

Die Platzierung in einem Hotel durch eine Behörde in einer anderen Gemeinde führt nicht zu einer Wohnsitzbegründung. Behördliche Hotelplatzierungen erfolgen regelmässig dann, wenn eine Person ihr Obdach verloren hat und keine Alternative in der Gemeinde vorhanden ist.

Anders kann der Fall dann beurteilt werden, wenn die Hilfe suchende Person einige Zeit vor Unterstützungsbeginn ins Hotel gezogen ist und dieses selber finanziert hat oder wenn die betroffene Person für den Hotelaufenthalt ohne behördliches Zutun einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen hat, der Hotelaufenthalt nicht von einer Kostengutsprache abhängt und im Übrigen die Merkmale einer Wohnsitzbegründung gegeben sind. Dann hat auch der Hotelaufenthalt Wohnsitz begründende Wirkung.

4.   Wohnsitzbegründende Spezialsituationen

4.1.   Campingplatz

Eine Person kann auf einem Campingplatz einen Unterstützungswohnsitz begründen, wenn sie die Absicht hat, dort längerfristig zu bleiben und diese Absicht aufgrund der äusseren Umstände auch umsetzbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • es sich um einen ganzjährig geöffneten Campingplatz handelt

  • die betreffende Person in einem Wohnwagen (und nicht in einem Zelt) lebt

  • sie ist postalisch auf dem Campingplatz erreichbar ist

  • etc.

4.2.    Jenische und Sinti

In der Schweiz leben rund 30 000 Personen jenischer Herkunft, dazu einige hundert Sinti und Manouches, von denen schätzungsweise 2‘000 bis 3‘000 eine nomadische Lebensweise pflegen. Jenische und Sinti gelten in der Schweiz als nationale Minderheit im Sinn des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (SR. 0.441.1).. Die Schweizer Jenischen und Sinti haben meist besondere Beziehungen zur Region, in der sie aufgewachsen sind. Dort haben sie in aller Regel ihren Wohnsitz, und ihre Kinder besuchen dort während der Wintermonate die Schulen. Standplätze dienen dem Aufstellen von Wohnwagen, oft auch von Mobilheimen oder vorfabrizierten Kleinchalets und werden zwischen Oktober und März besonders intensiv zum Wohnen und Arbeiten genutzt. Während der Sommermonate bleiben oft ältere Menschen und zum Teil auch Familien mit Kindern, die auf den regelmässigen Schulbesuch Wert legen, ebenfalls auf dem Standplatz (vgl. Bundesamt für Kultur, Jenische und Sinti als nationale Minderheit inklusive die weiterführenden Informationen). Jenische und Sinti, die ein festes Winterquartier haben und regelmässig dorthin zurückkehren, haben ihren Unterstützungswohnsitz am Ort ihres Winterstandplatzes. Der Unterstützungswohnsitz bleibt auch während der Reisezeiten im Sommerhalbjahr bestehen (vgl. unten Ziff. 5.3).

4.3.   Untermietverträge

Gemäss Art. 262 OR kann der Mieter mit Zustimmung des Vermieters seine Wohnung oder ein Zimmer untervermieten. Der Vermieter kann die Zustimmung unter anderem verweigern, wenn ihm aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Das ist z.B. der Fall, wenn die Wohnung durch die Untervermietung überbelegt ist, d.h. dort mehr Personen leben als im Mietvertrag vorgesehen ist. Die Zustimmung muss nicht schriftlich erteilt werden, es genügt ein mündliches Einverständnis oder auch die blosse Duldung der Untervermietung.

Verweigert der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung, kann grundsätzlich kein Unterstützungswohnsitz begründet werden. Allerdings setzt dies voraus, dass der Vermieter auch entsprechende Schritte unternimmt, z.B. seinen Mieter auffordert, das Untermietverhältnis umgehend zu beenden, der betroffenen Person gegebenenfalls ein Hausverbot erteilt oder eine Ausweisung beantragt. Unternimmt der Vermieter hingegen während längerer Zeit nichts gegen die von ihm an sich nicht gewünschte Untervermietung, so kann dieses Verhalten als Duldung und damit als Zustimmung angesehen werden. Diesfalls kann die betroffene Person einen Unterstützungswohnsitz begründen, auch wenn der Vermieter ursprünglich gegen die Untermiete war.

4.4.   Unentgeltliches Wohnen bei Freunden und Verwandten

Immer wieder kommt es vor, dass Personen, die ihre Wohnung verlieren, zu Freunden oder Verwandten ziehen. Ist von Vornherein klar, dass die Person nur Unterschlupf bekommt und nur für eine kurze Zeit bleiben kann, dient der Aufenthalt der Vermeidung von Obdachlosigkeit und liegt damit ein Sonderzweck vor. In einem solchen Fall wird kein Unterstützungswohnsitz begründet und ein bestehender wird nicht beendet (siehe nachfolgend Ziff. 5.3).

Wird die Person jedoch nicht bloss zum Zwecke des Unterschlupfs aufgenommen, sondern wird ihr z.B. ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt und legt auch sonst die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung nichts Gegenteiliges nahe, kann ein Unterstützungswohnsitz begründet werden. Dies auch dann, wenn kein Mietzins bezahlt wird. Gerade wenn Verwandte ein in Not geratenes Familienmitglied bei sich aufnehmen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es auf Dauer oder zumindest solange bei seiner Familie wohnen kann, bis es eine eigene Wohnung gefunden hat. In solchen Fällen kann ein Unterstützungswohnsitz begründet werden.

5.   Zeitpunkt der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes

5.1.   Grundsatz

Art. 9 ZUG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 SHEG bildet das Gegenstück zu Art. 4 ZUG  i.V.m. Art. 8 Abs. 3 SHEG. Wer den bisherigen Wohnsitz verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Im Normalfall ziehen Personen von der einen Wohnung in eine andere Wohnung um und haben damit ununterbrochen Wohnsitz im Kanton. Der blosse Wohnortswechsel unterbricht damit den Wohnsitz im Kanton nicht, was für die Weiterverrechnung (vgl. Kapitel 18.1.01) relevant ist.

Der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton bzw. in einer Gemeinde endet also, wenn sie aus dem Kanton bzw. der Gemeinde wegzieht, das heisst, hier nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft (Wohnung, Zimmer usw.) mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantons- oder Gemeindegebiet verlässt.

5.2.   Die polizeiliche Abmeldung

Bei der Beendigung des Unterstützungswohnsitzes wird die polizeiliche Abmeldung als Indiz für die Wohnsitzaufgabe, insbesondere dann, wenn die Abmeldung persönlich erfolgte, gewertet. Sie begründet aber weder eine gesetzliche Vermutung für die Wohnsitzaufgabe noch vermag sie diese zu beweisen.

5.3.    Verlassen des Wohnorts zu einem Sonderzweck

Der Unterstützungswohnsitz endet nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck verlässt. Insbesondere bleibt der Unterstützungswohnsitz dann bestehen, wenn er

  • eine kürzere oder längere Reise unternimmt

  • einen Kuraufenthalt macht

  • eine Saison- oder eine andere befristete Stelle an einem anderen Ort antritt und dort während einer befristeten Zeit übernachtet

  • ein Auslandsemester absolviert

  • in ein Heim, eine Anstalt, ein Spital etc. eintritt oder von der Behörde in eine Notunterkunft oder ein Hotel in einer anderen Gemeinde platziert wird

  • sich unter der Woche zu Ausbildungszwecken an einem anderen Ort aufhält (echter Wochenaufenthalt)

  • sich in der gleichen Gemeinde aufhält, aber vorübergehend keine Wohnmöglichkeit mehr hat

  • die bisherige Wohngemeinde zwar verlässt, dies aber nur, um vorübergehenden Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen (ist der Aufenthalt aber nicht von Vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf weiteres", liegt in aller Regel kein Sonderzweck vor)

  • und in weiteren vergleichbaren Situationen

In diesen Fällen bleibt die bisherige Gemeinde zuständig.

Rechtsprechung

VB.2018.00660: Wenn eine Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, d.h. von vornherein für eine kurze Zeit befristet bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt, verlässt sie das Gebiet der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck, und der Unterstützungswohnsitz endet nicht (§ 38 Abs. 3 SHG). Diese Ausnahme trifft vorliegend zu (E. 3.3 ff.). Die Beschwerdegegnerin verfügte über genügend Hinweise auf die Notlage des Beschwerdeführers - insbesondere eine Meldung der KESB, wonach der Beschwerdeführer persönliche und allenfalls wirtschaftliche Hilfe benötigte - und wäre gar ohne schriftliches Gesuch des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ihn persönlich und ab April 2018 auch wirtschaftlich zu unterstützen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin stellt eine verbotene Abschiebung dar (E. 3.7). Unter Würdigung dieser Umstände bestand der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin weiterhin, auch wenn sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in einer anderen Gemeinde aufhielt (E. 3.8).

VB.2016.00745: Für die Prüfung der Heimeigenschaft sind u.a. Fragen zu stellen, wie beispielsweise, ob die Person in einem kollektiv besorgten Haushalt untergebracht ist, was der Zweck der Unterkunft ist, ob es um Gewährung von Obdach, Verpflegung und weiteren Dienstleistungen geht und wie hoch Fremdbestimmungs- und Abhängigkeitsgrad sind (E. 2.2.3). Eine Prüfung dieser Kriterien ergibt, dass die Institution Y ein Heim i.S.v. Art. 5 bzw. Art. 9 Abs. 3 ZUG darstellt und sich X zu dessen Zweck dort aufhält. Daher hat X mit seinem Eintritt keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich begründet bzw. den bestehenden Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern nicht beendet (E. 3.4). Die Gesamtumstände rechtfertigen es nicht, von einer ausnahmsweisen Begründung eines Unterstützungswohnsitzes durch Heimeintritt auszugehen (E. 3.5). X hat seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern auch nicht mit dem tatsächlichen Wegzug durch Abtransport des Mobiliars verloren (E. 3.6).

VB.2014.00673: Heimbegriff: Die Beschwerdeführerin zog freiwillig in eine Wohngemeinschaft einer Stiftung im Kanton X, welche Krisenintervention anbietet. Von der dortigen Sozialbehörde wurde ein Unterstützungswohnsitz aufgrund eines Heimaufenthalts verneint, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Wohngemeinde um Unterstützung ersuchte, welche jedoch ihre Unterstützungszuständigkeit ebenfalls ablehnte. Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder in einer anderen Einrichtung begründet keinen Unterstützungswohnsitz (E. 2.4). Keine gesetzliche Definition des Heimbegriffs. Rechtsprechung und Literatur zum Heimbegriff (E. 4). Geringer Fremdbestimmungsgrad und keine eigentliche Therapie in der Wohngemeinschaft. Bei intensiver Nutzung des niederschwelligen Betreuungsangebots kann die Heimeigenschaft jedoch erfüllt sein. Die blosse Einbindung in ein Betreuungsprogramm genügt jedoch nicht (E. 5.3-4). Der Unterstützungswohnsitz in der früheren Wohngemeinde entfiel spätestens dann, als die Beschwerdeführerin wieder eine Tätigkeit im Kanton Zürich aufnahm, jedoch weiterhin in der Wohngemeinschaft im Kanton X wohnte, da damit nur noch sehr wenig Zeit für die Nutzung des Betreuungsangebots blieb. Aufgrund der unvollständigen Unterlagen sind jedoch weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig (E. 5.5). Vergleich mit dem "Begleiteten Wohnen" der Stadt Zürich (E. 5.6).

VB.2012.00654: Abgrenzung Beendigung des Unterstützungswohnsitzes oder vorübergehender Sonderzweck: Ausweisung der Beschwerdeführer und ihrer volljährigen Söhne aus der Notwohnung und anschliessender Aufenthalt in einer anderen Gemeinde, wo der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ihnen ein Zimmer in seinem Gasthof zur Verfügung stellte. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus der Wohngemeinde. Die Beschwerdeführenden haben ihren bisherigen Wohnsitz mit dem Auszug aus der Notwohnung verlassen. Die bisherige Gemeinde bleibt zwar zuständig, wenn eine Person die bisherige Wohngemeinde nur verlässt, um vorübergehenden Unterschlupf bei Verwandten, Freunden oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen, was vorliegend nicht gegeben ist. Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet, diese befindet sich grundsätzlich dort, wo die Person sich tatsächlich aufhält (E. 3).

VB.2012.00498: Begründung zivilrechtlicher Wohnsitz in einem Pflegeheim: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in Art. 26 ZGB lediglich eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den Anstaltsort verlegt wurde. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, das heisst freiwillig und selbstbestimmt mit der für Dritte erkennbaren Absicht dauernden Verbleibens zu einem Anstaltsaufenthalt entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt.

8C_530/2014 Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2014:

3.3. Dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt begriffsimmanent eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zugrunde; dass das Gesetz, seinem Zweck entsprechend, dem Wortlaut nach an den Kanton bzw. Wohnkanton anknüpft, vermag daran nichts zu ändern. Dementsprechend verliert eine Person ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem Wohnkanton wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug (Art. 9 Abs. 1 ZUG; Urteile 8C_223/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.1; 2A.420/1999 vom 2. Mai 2010 E. 4b).

 3.4. Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens dürfen zu strenge Anforderungen gestellt werden. Bei unsteten Personen bildet bereits der länger andauernde Aufenthalt an einem Ort ein Indiz für die Wohnsitzbegründung. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist insbesondere bei suchtkranken Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen (Urteil 8C_79/2010 E. 7.3, nicht publ. in BGE 136 V 346). Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Dies würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen widersprechen. Es hätte zudem zur Folge, dass dem Heimatkanton eine zeitlich unbefristete Ersatzpflicht gegenüber dem Aufenthaltskanton obläge. Auch das liefe dem mit der Gesetzesrevision von 1990 angestrebten Ziel, im Fürsorgewesen zum Wohnsitzprinzip überzugehen, zuwider. Dieses Ziel gebietet und rechtfertigt vielmehr, die Tatbestände der Ersatzpflicht des Heimatkantons (vgl. Art. 15 bis 17 ZUG) einschränkend auszulegen; den Rückerstattungsanspruch des Wohnkantons etwa hat der Gesetzgeber selber auf zwei Jahre befristet (Art. 16 ZUG; erwähntes Urteil 8C_223/2010 E. 4.1 mit Hinweis; zu den geänderten, auf 8. April 2017 in Kraft tretenden Bestimmungen des ZUG, nach welchen die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons abgeschafft wird, vgl. den Hinweis in BGE 139 V 433 E. 3.2.1 S. 435).

8C_223/2010 Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010:

Sachverhalt:

Ein drogenabhängiger Klient wurde aus Wohnung weggewiesen, wohnte vorübergehend in zwei verschiedenen Gemeinden bei Kollegen, trat in eine Klinik ein und zog anschliessend wieder in eine eigene Wohnung im gleichen Kanton.

E.3.1: Wohnsitzverlust bei Verbleiben im gleichen Kanton:

Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen: Der Wohnsitz befindet sich dort, wo jemand sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Da sich diese Absicht nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Den so verstandenen Lebensmittelpunkt kann eine Person nur in einer bestimmten Gemeinde haben und nicht in einem Kanton als solchem. Auch dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zu Grunde; dass das Gesetz, seinem Zweck entsprechend, dem Wortlaut nach an den "Kanton" bzw. "Wohnkanton" anknüpft, vermag daran nicht zu ändern. Dementsprechend verliert eine Person ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton" wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 ZGB) den fiktiven Wohnsitz nicht. Der bisherige Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (Verweis auf Urteile 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E. 4b sowie 2A.345/2002 vom 9. Mai 2003 E.2.1 und 2A.253/2003 vom 23. September 2003 E.2).

Wohnsitzbegründung:

E.4.1: Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient der Unterstützungswohnsitz der Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens. Dieses kann nur ein Kanton bzw. eine Gemeinde sein, zu dem die bedürftige Person dauernde persönliche Beziehungen unterhält und wo sie tatsächlich wohnt, d.h. sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes ist die körperliche Anwesenheit des Betroffenen im Allgemeinen unabdingbar, ist es fürsorgerisch doch unzweckmässig, ein Gemeinwesen als Unterstützungswohnsitz zu bezeichnen, in dem der Bedürftige sich gar nie aufgehalten oder das er ohne Rückkehrabsicht verlassen hat. (…). Für die Ermittlung der subjektiven Absicht des dauernden Verbleibens sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Das Fehlen gefestigter sozialer und ökonomischer Beziehungen ist für drogenabhängige Personen typisch und kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des Zuständigkeitsgesetzes zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Dies würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung widersprechen, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen (…). (Verweis auf Urteil 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6a.

E.4.2: (…) Bei drogenabhängigen Personen kann einer befristeten resp. unklaren Wohnsituation keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Auch bei anderen Personen wird allein aus dem Umstand, dass sie in der betroffenen Gemeinde keine eigene Wohnung gefunden haben und sich - wie sich im Nachhinein ergibt - nur kurz in der Gemeinde aufhielten, die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht ausgeschlossen. Der länger dauernde Aufenthalt ist nicht Voraussetzung, sondern lediglich ein Indiz unter anderen für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. (…). Im konkreten Fall kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden, die betroffene Person habe bei wechselnden Personen und an wechselnden Orten übernachtet. Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie beabsichtigt hat, nur bis zum Klinikeintritt bei den beiden Kollegen zu wohnen. Der Klient hat sich im konkreten Fall an der einen Adresse, nachdem er bereits 3½Wochen dort wohnte, angemeldet, was auf die Absicht schliessen lässt, sich länger an diesem Ort aufzuhalten. Überdies hat sich der Klient seit 1998 stets in derselben Region aufgehalten, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibs zu werten ist (Verweis auf Urteil 2A.420/1999 vom 2. Mai 2000 E.6b).

2A.420/1999 Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2000:

Der Drogenabhängige G. verliess seinen Unterstützungswohnsitz in Dielsdorf in der erklärten Absicht, nach Winterthur zu ziehen und sich dort auch anzumelden. Dies ist als Indiz für die subjektive Absicht zu werten, auf unbestimmte Zeit ("dauernd") in Winterthur zu verbleiben. G. hielt sich in der Folge tatsächlich in Winterthur auf, nämlich zwischen April 1995 und April 1996, und versuchte sich bei der dortigen Einwohnerkontrolle anzumelden. In Winterthur ging er zwar keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, arbeitete aber immerhin als Tagelöhner. Wenn er auch gelegentlich in der Stadt Zürich anzutreffen war, so wohnte er doch "offiziell" in Winterthur auf dem Zeltplatz. Er kam für die Miete des Wohnwagens offenbar selber auf. An seine Zeltplatzadresse wurde ihm laut Akten auch die Post von Dielsdorf nachgesandt. Dazu kommt die Tatsache, dass er von Geburt an im Kanton Zürich gelebt hat und den Kanton anscheinend nicht zu verlassen gedachte, ebenfalls eine gewisse Bedeutung zu. Dies sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass G. den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen von Dielsdorf nach Winterthur verlegt hat. Dass er über keine gefestigten sozialen und ökonomischen Strukturen in Winterthur verfügte, kann angesichts seiner Lebensführung als Drogenabhängiger nicht ausschlaggebend sein. Das Fehlen gefestigter Beziehungen ist für einen Drogenabhängigen gerade typisch. Andernfalls könnten solche Personen kaum je einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat, ist nach der Konzeption des ZUG zwar grundsätzlich möglich, darf aber nicht leichthin angenommen werden. Das würde dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung widersprechen. Es hätte auch zur Folge, dass dem Heimatkanton eine zeitlich unbefristete Ersatzpflicht gegenüber dem Aufenthaltskanton obläge. Auch das liefe dem im Fürsorgewesen grundsätzlich geltenden Wohnortsprinzip zuwider (E.4 - 6).

1A.205/2002 Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2003:

Ausdrückliche Anerkennung des Rechts der Fahrenden auf angemessene Haltemöglichkeiten. Es sind geeignete Zonen und Standorte vorzusehen, die den Fahrenden eine ihren Traditionen entsprechende Lebensweise ermöglichen. Sollte sich dafür keine bestehende Zone eignen, ist es Aufgabe der Planungsbehörden für die Ausscheidung entsprechender Zonen zu sorgen.


Praxishilfen

Anlagen

24.11.2020