12.3.01. Kostentragung für Insassen im Straf- und Massnahmenvollzug

Rechtsgrundlagen

Art. 380 StGB

Justizvollzugsverordnung (JVV) vom 19. Dezember 2006, SHR 341.101

Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004, SHR 343.110

 

Erläuterungen

1.   Allgemeines

Gemäss Art. 380 Abs. 1 StGB tragen die Kantone die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges. Die verurteilte Person darf nur in den Fällen nach Art. 380 Abs. 2 StGB (Verrechnung mit ihrer Arbeitsleistung im Vollzug, nach Massgabe ihres Einkommens und Vermögens im Falle von Arbeitsverweigerung sowie durch Abzug eines Teils des im Rahmen von Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat bzw. Wohn- und Arbeitsexternat erzielten Einkommens) in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt werden. Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der für den Vollzug zuständige Kanton). Im Kanton Schaffhausen ist das Amt für Justiz und Gemeinden zuständig. In Bezug auf den Vollzug von unbedingten Strafen und stationären Massnahmen findet das Konkordat der ostschweizerischen Kantone über Vollzug von Strafen und Massnahmen (Ostschweizer Konkordat) Anwendung.

Auch bei Personen im Straf- und Massnahmenvollzug gilt für die Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip. Das heisst, dass nur Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen sind, die weder von Dritten noch von der verurteilten Person (siehe nachfolgend Ziffern 3 und 6) bzw. dem/der beistandspflichtigen Ehegatten/-gattin oder dem/der Partner/-in selber getragen werden können (vgl. Art. 163 ZGB bzw. Art. 13 Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231).

Nicht als Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe gelten sämtliche Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen (Art. 3 Abs. 2 ZUG). Diese Kosten werden von den Strafvollzugsbehörden getragen.

Es ist nachfolgend - wo nötig - zu unterscheiden zwischen dem Straf- und Massnahmenvollzug in Anstalten des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates (innerkantonal und ausserkantonal) und dem Massnahmenvollzug in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in privaten Institutionen.

2.   Vollzugskosten für Personen im Straf- und Massnahmenvollzug

2.1.   Kostgeld in Anstalten des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates

Die Vollzugseinrichtungen (Strafvollzugsanstalten und Anstalten des Massnahmenvollzugs) des Kantons Zürich und des Ostschweizer Konkordates stellen den einweisenden Behörden der Justiz ein Kostgeld in Rechnung. Das Kostgeld ist je nach Anstalt und Vollzugsform unterschiedlich hoch. In diesem Kostgeld inbegriffen sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Verdienstanteil, interne Weiterbildung, ambulante hausärztliche und psychiatrische Grundversorgung sowie Versicherungsprämien (z.B. Haftpflichtversicherung), soweit diese nicht durch die eingewiesene Person zu tragen sind.

Nicht inbegriffen sind z.B. die Kosten für

  • zahnärztliche Behandlungen,

  • vollzugsbegleitende ambulante Behandlungen, soweit diese nicht im Rahmen der psychiatrischen Grundversorgung erbracht werden,

  • Kostenbeteiligungen,

  • Krankenkassenprämien.

Die Vollzugseinrichtung holt für solche Kosten, soweit sie weder von der Krankenkasse noch von der eingewiesenen Person oder Dritten gedeckt werden können, bei der zuständigen Sozialbehörde eine Kostengutsprache ein. Dies unter Beilage eines Unterstützungsantrags der verurteilten Person sowie den für die Beurteilung der Bedürftigkeit notwendigen Unterlagen. Die Vollzugseinrichtung sorgt für das Vorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung und meldet Ausländer ohne Wohnsitz und ohne Krankenkasse der Einweisungsbehörde.

2.2.   Aufenthaltskosten (stationär) in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie in privaten Institutionen

  1. Tagespauschalen

Die Kosten des Massnahmenvollzuges werden, sofern sie nicht Dritten (Versicherungen etc.), staatlichen Stellen (Amt für Zusatzleistungen etc.) oder der verurteilten Person auferlegt werden können, vom Amt für Justizvollzug getragen.

Das Amt für Justizvollzug leistet für die eingewiesenen Personen eine Tagespauschale, welche im Minimum die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Therapie, Verwaltungsaufwand, Arbeitsentgelt, Kurs- und Fahrtkosten, Kosten für therapeutisch begründete, längere Abwesenheiten von der Institution sowie Kosten für abstinenzorientierte Kontrollmassnahmen beinhaltet. Ebenfalls zu den Vollzugskosten gehören die Kosten für ein im Rahmen des Massnahmenvollzugs bewilligtes Wohnexternat. Die eingewiesene Person kommt für die Kosten der Aussenwohngruppe aus ihrem eigenen Verdienst soweit möglich selber auf. Die Kosten für die Betreuung in der Aussenwohngruppe dürfen einen Drittel der Tagespauschale nicht überschreiten. Erachtet die Einrichtung im Hinblick auf die Wiedereingliederung besondere Aufwendungen für notwendig, ersucht sie bei der Einweisungsbehörde mit begründetem Antrag um Kostengutsprache (Ziffer 5 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von stationären Suchttherapien vom 8. April 2011).

  1. Kleider- und Taschengeld

Bei stationären Massnahmen (wie z.B. in Institutionen für Drogenabhängige) ist die für den Aufenthalt in der Einrichtung vorgeschriebene Kleiderausstattung vom Amt für Justizvollzug zu finanzieren. Für das Vorhandensein von Privatkleidern beim Antritt einer stationären Massnahme hat die verurteilte Person besorgt zu sein oder eine zuständige Stelle (Sozialamt etc.) Kostengutsprache zu leisten. Das Amt für Justizvollzug trägt lediglich die Kosten für Kleideranschaffungen, für welche während des Massnahmenvollzugs Bedarf entsteht. Weiter übernimmt das Amt für Justizvollzug die Nebenkosten, welche während des Massnahmenaufenthaltes entstehen und nicht bereits in der Tagespauschale enthalten sind (Taschengeld, Toilettenartikel, Urlaubskosten etc.).

3.   Arbeitsentgelt

3.1.   Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (Pekulium)

Die verurteilte Person erhält für ihre Arbeit ein von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Leistung abhängiges Entgelt. Damit soll sie ihre persönlichen Auslagen während des Vollzugs decken, ihren sozialen Verpflichtungen nachkommen, Wiedergutmachungsleistungen erbringen und sich ein Startkapital für die Zeit nach der Entlassung ansparen (Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit § 104 JVV). Das Arbeitsentgelt wird anteilmässig auf das Sperr- und das Freikonto aufgeteilt sowie für Wiedergutmachung verwendet. Die Anstaltsordnungen (einsehbar unter www.justizvollzug.ch) legen die anteilmässige Aufteilung fest. Das Arbeitsentgelt darf von Bundesrechts wegen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig (Art. 83 Abs. 2 StGB).

Gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2006 (VB.2006.00195) handelt es sich bei dem aus dem Verdienstanteil alimentierten Schlusssaldo bei der Entlassung um Vermögen, auf welchem dem Strafentlassenen ein Vermögensfreibetrag zu gewähren ist. Dies weil sich die Situation des arbeitenden Verurteilten mit derjenigen eines Arbeitnehmers vergleichen lasse, der denjenigen Teil des Lohns zu Sparzwecken beiseite lege, den er nicht für den Lebensunterhalt benötige. Daraus ergibt sich auf der anderen Seite die Verpflichtung des Strafgefangenen, seinen Verdienst soweit es sich mit der Anstaltsordnung vereinbaren lässt, für seinen Lebensunterhalt bzw. für seine persönlichen Auslagen zu verwenden. Er hat also, soweit es ihm möglich ist, die nicht im Kostgeld inbegriffenen Kosten zu begleichen bzw. sich an diesen zu beteiligen. Zu denken ist beispielsweise an eine Eigenbeteiligung an einer neuen Brille oder an notwendigen Zahnbehandlungskosten. Folgendes gilt es jedoch zu beachten: Das Arbeitsentgelt darf von Bundesrechts wegen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden (siehe oben). Das bedeutet, dass der Gefangene zwar nicht zu einer Eigenbeteiligung gezwungen werden kann, die mögliche Eigenbeteiligung aber als Einnahme berücksichtigt werden muss, da er in diesem Umfang nicht als bedürftig gilt. Die Sozialbehörde ist demzufolge nur zu einer entsprechend reduzierten Kostengutsprache verpflichtet.

Verfügt der Gefangene über eigene Mittel, besteht im Rahmen des Sozialhilfegesetzes kein Raum für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Bei der Bewilligung von Kostenübernahmen durch die Sozialhilfe finden denn auch die sozialhilferechtlichen Grundsätze Anwendung. Die Sozialhilfe kann insbesondere keine Schuldenabzahlungen oder familienrechtliche Unterstützungsleistungen der verurteilten Person bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigen.

  1. Sperrkonto

Auf dem Sperrkonto wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 bis 50 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben.

Wenn auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-- (Stand 1. Januar 2010) verbleibt, kann die Anstaltsleitung während des Freiheitsentzuges auf Antrag des Insassen Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, insbesondere:

    • zur familienrechtlichen Unterstützung,

    • für besondere Aus- und Weiterbildungen,

    • für Leistungen an Geschädigte oder Abzahlung von Schulden,

    • für Zahnbehandlungen.

Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Sollte bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt werden, legt die Anstaltsleitung bzw. der Sozialdienst offen, ob auf dem Sperrkonto Mittel vorhanden sind, die gemäss Anstaltsordnung vom Insassen bezogen werden könnten.

  1. Frei- bzw. Verbrauchskonto

Dem Freikonto werden zwischen 50 und 70 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben und es dient zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des Vollzugs, insbesondere für

    • interne Einkäufe von Gebrauchsartikeln und Genussmitteln,

    • Gebühren für Porti, Telefon- und Fernseherbenutzung,

    • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente,

    • Freizeitmaterial,

    • Kosten von Ausgang und Urlaub,

    • Kostenbeteiligungen für AHV/IV, Kranken- und Unfallversicherung, nicht gedeckte medizinische Leistungen und Behandlungskosten, besondere Weiterbildungsmassnahmen oder Zahnbehandlungen,

    • Wiedergutmachungsleistungen und die Abzahlung von Schulden.

Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Sollte bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um Kostenübernahme gestellt werden, legt die Anstaltsleitung bzw. der Sozialdienst offen, welcher Betrag sich auf dem Freikonto befindet und mit welchem Betrag sich der betreffende Insasse an den beantragten Kosten beteiligen kann. Zu berücksichtigen ist, dass die Insassen wöchentlich Fr. 70.-- für persönliche Einkäufe (Lebensmittel, Toilettenartikel, Raucher- und Papeteriewaren) zur Verfügung haben müssen. Ausserdem müssen aus dem Freikonto auch die Kosten für Telefongespräche und für Hafturlaube finanziert werden. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass die Anstaltsleitung aufgrund des besonderen Schutzes des Pekuliums keinerlei Befugnis hat, gegen den Willen des Insassen Entnahmen vom Sperr- oder Freikonto vorzunehmen.

3.2.   Arbeitsentgelt im stationären Massnahmenvollzug

In der Regel haben Personen im stationären Massnahmenvollzug, z.B. in psychiatrischen Kliniken, keine Möglichkeit, von Anfang an einer Arbeit nachzugehen. Sie erhalten lediglich ein Taschengeld in der Höhe von Fr. 7.--. Suchttherapieeinrichtungen stellen den eingewiesenen Personen sinnvolle Arbeitsplätze zur Verfügung und bezahlen ihnen für die geleistete Arbeit ein Entgelt. Hat die Beschäftigung mehr agogischen als produktiven Charakter, wird ein Taschengeld ausgerichtet (vgl. Ziffer 3.3 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von stationären Suchttherapien vom 8. April 2011). Sollten sie im Verlauf der Massnahme einer Erwerbsarbeit nachgehen können, was bei stationären Suchttherapien regelmässig der Fall ist, wird das Erwerbseinkommen mit dem Grundbedarf verrechnet und anfallende Kosten für Brillen etc. werden wenn möglich daraus finanziert. Sollte das Einkommen zu gering ausfallen, wird ein entsprechendes Gesuch beim zuständigen Sozialhilfeorgan eingereicht (Es wird weder ein Sperr- noch ein Freikonto geführt. Für das Arbeitsentgelt im Massnahmenzentrum Uitikon gelten die vom Amt für Justizvollzug erlassenen Regelungen siehe Amt für Justizvollzug.

4.   Gesundheits- und Behandlungskosten

4.1   Ambulante Behandlung

Die ärztliche Betreuung der verurteilten Person im Normalvollzug erfolgt grundsätzlich durch die Ärztin oder den Arzt der Vollzugseinrichtung. Soweit dafür nicht Krankenkasse oder Unfallversicherung der verurteilten Person aufkommen, werden die Kosten der notwendigen hausärztlichen Behandlung von der Vollzugseinrichtung getragen (§ 111 Abs. 1 JVV), da diese im Kostgeld (siehe oben Ziffer 2) inbegriffen sind. Franchisekosten und Selbstbehalt gehen zu Lasten der verurteilten Person. Ist sie nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen, kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Dem Antrag sind die für die Prüfung der Bedürftigkeit notwendigen Unterlagen beizulegen (vgl. nachfolgend Ziffer 7). Das gleiche gilt für notwendige medizinische Leistungen, die nur teilweise durch die Grundversicherung abgedeckt sind (siehe nächster Absatz).

Verfügt die Vollzugsanstalt über keinen hausärztlichen Dienst, gehören die Transportkosten zum Hausarzt zu den Vollzugskosten. Ebenfalls im Kostgeld enthalten sind im vorerwähnten Rahmen die ambulante psychiatrische Grundversorgung sowie Aufwendungen des Psychiatrischen Dienstes im Rahmen der Krisenintervention durch aussenstehende Ärztinnen und Ärzte.

Weitergehende medizinische Behandlungen, die Beschaffung von Brillen, Prothesen etc. erfolgen nur, wenn die Kosten von der verurteilten Person übernommen werden oder wenn eine Kostengutsprache vorliegt. Im Falle einer medizinischen Indikation holt die Vollzugseinrichtung die Kostengutsprache grundsätzlich vorgängig bei der sozialhilferechtlich zuständigen Behörde ein (vgl. nachfolgend Ziffer 7).

4.2.   Stationäre Behandlung

Erfordert der Gesundheitszustand einer verurteilten Person ihre Verlegung in ein Spital oder eine Klinik zur stationären Behandlung, so holt die Vollzugseinrichtung wenn immer möglich vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde (§ 110 JVV) sowie Kostengutsprache (vgl. nachfolgend Ziffer 7) bei der sozialhilferechtlich zuständigen Behörde (§ 111 Abs. 2 JVV) ein. Wenn die verurteilte Person von einem anderen Kanton in die Strafanstalt eingewiesen wurde, wird die Kostengutsprache bei der einweisenden Behörde eingeholt (§ 111 Abs. 2 JVV).

4.3.   Zahnärztliche Behandlung

Die zahnärztliche Behandlung der verurteilten Personen im Normalvollzug erfolgt nur in dringenden Fällen. Die entsprechenden Aufwendungen sind nicht im Kostgeld enthalten und gehören damit zu den von der Sozialhilfe zu übernehmenden Kosten, soweit die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Es ist vorgängig bei der zuständigen Sozialbehörde bzw. dem zuständigen Sozialhilfeorgan um Kostengutsprache zu ersuchen, ansonsten kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht (vgl. nachfolgend Ziffer 7). Die Behandlung muss notwendig (z.B. dem Erhalt der Kaufähigkeit dienen), einfach, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Bei hohen Kostenvoranschlägen ist eine Überprüfung durch den/die Vertrauenszahnarzt/-ärztin zu empfehlen. In jedem Fall ist zu prüfen, wie weit die verurteilte Person aus dem Sperr- oder Freikonto eine Eigenbeteiligung leisten kann (siehe oben Ziffer 3).

4.4.   Gesundheitskosten im Zusammenhang mit dem Straf- und Massnahmenvollzug

Gesundheitskosten, die direkt mit dem Massnahmenvollzug zusammenhängen, gehen zu Lasten der Justizvollzugsbehörden. So leistet das Amt für Justizvollzug bei externen Gesundheitsbehandlungen einen Bewachungszuschlag, falls die verurteilte Person während des Massnahmenvollzugs in die Gefängnisabteilung des Inselspital Bern (Station UI) überführt werden muss und trägt die Transportkosten. Weiter kommt das Amt für Justizvollzug für die von Kliniken erhobenen Forensikzuschläge auf.

 

4.5.   Besonderheiten für Inhaftierte ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz

Ausländische verurteilte Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, die nicht der Fürsorgevereinbarung mit Frankreich unterstehen, haben nur Anspruch auf Übernahme von unaufschiebbaren Notfallhilfeleistungen (vgl. Art. 21 ZUG). Deshalb werden bei ihnen - Bedürftigkeit vorausgesetzt - medizinische oder zahnärztliche Eingriffe nur dann finanziert, wenn und soweit sie unbedingt nötig und dringend (bzw. noch während des Anstaltsaufenthalts durchzuführen) sind. Solche Kostengutsprachegesuche haben die Anstaltsleitung bzw. der Sozialdienst der Anstalt in jedem Fall direkt dem Sozialamt des Kantons Zürich, Abteilung Öffentliche Sozialhilfe, zu unterbreiten (§ 36 SHV).

5.   Weitere Vollzugskosten

Abklärungsuntersuchungen von Hausärztinnen und Hausärzten zur Früherfassung von ansteckenden Krankheiten (inkl. Labor- und Transportkosten), Urinproben auf Drogen im Normalvollzug, Kosten für Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit, Transportkosten zur Wahrnehmung von Terminen vor Gerichten und bei Amtsstellen (soweit diese im Zusammenhang mit der Strafverbüssung aufgrund eines zürcherischen Urteils stehen) sind Vollzugskosten und können nicht über Gelder der Sozialhilfe finanziert werden.

6.   Andere, möglicherweise von der Sozialhilfe zu übernehmende Kosten

Aufwendungen im Hinblick auf die Entlassung (Einrichtungsgegenstände, Mietkaution, Grundbedarf für den Lebensunterhalt etc.) haben nichts mit dem Straf- oder Massnahmenvollzug zu tun. Wenn die verurteilte Person über keine eigenen Mittel verfügt, ist ein entsprechendes Kostengutsprachegesuch (vgl. nachfolgend Ziffer 7) an das zuständige Sozialhilfeorgan zu stellen, wobei auch hier zu prüfen ist, ob im Rahmen der Anstaltsordnung solche Aufwendungen aus dem Sperr- bzw. Freikonto übernommen werden könnten. Ein Kleidergeld ist nur dann zu bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass die verurteilte Person über keine geeignete Privatkleidung verfügt, was bei Personen mit Wohnsitz selten der Fall sein dürfte. Personen, welche aus einer stationären Massnahmeneinrichtung entlassen werden, verfügen über kein Frei-, bzw. Sperrkonto. Im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs erhalten sie häufig kein Arbeitsentgelt, sondern lediglich ein Taschengeld von max. Fr. 7.-- pro Tag.

7.   Verfahren bei Kostentragung durch die Öffentliche Sozialhilfe

Sind nicht zu den Vollzugskosten gehörende Auslagen des notwendigen Lebensbedarfs zu decken und verfügen die betreffenden verurteilten Personen nicht über die erforderlichen Mittel, so haben sie grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung dafür ist, dass die inhaftierte Person bzw. die Anstaltsleitung (oder der Sozialdienst) in deren Vertretung beim zuständigen Sozialhilfeorgan vorgängig bzw. fristgemäss (schriftlich) um Kostengutsprache bzw. um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe ersucht (Art. 22 Abs. 1 SHEG bzw. § 35 SHEV).

Einem erstmaligen Gesuch um Unterstützung ist ein von der verurteilten Person unterzeichneter Antrag beizulegen (vgl. Anhang). In diesem sind ihre genauen Personalien (inklusive Zivilstand und zivilrechtlicher Wohnsitz), ihre Einkommens- und Vermögenssituation sowie allfällige unterstützungspflichtige Verwandte anzugeben. Mit der Unterzeichnung des Gesuches bestätigt die verurteilte Person einerseits ihre Angaben, andererseits die Kenntnisnahme ihrer Pflichten gemäss § 18 SHG in Verbindung mit § 28 SHV und die Folgen falscher Auskunft. Dies gilt auch dann, wenn die Wohngemeinde lediglich um Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes ersucht wird, da auch hierfür die Prüfung der Bedürftigkeit notwendig ist (vgl. Kapitel 11.1.10, Ziffer 5).

Das Gesuch um Kostengutsprache hat neben den Personalien und den Strafvollzugsdaten der jeweiligen Person Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen zu enthalten und Ausführungen über eine mögliche Eigenbeteiligung aus dem Sperr- bzw. Freikonto zu umfassen (siehe oben Ziffer 3). Ausserdem muss gegebenenfalls eine Begründung angeführt werden, weshalb die Auslagen nicht über das Sperr- oder Freikonto gedeckt werden können (z. B. Mindestbetrag auf dem Sperrkonto noch nicht erreicht). Bei medizinischen Massnahmen muss ein zahnärztliches oder ärztliches Zeugnis beigelegt werden.

Die Öffentliche Sozialhilfe muss in ihren Bereich fallende Auslagen (Sozialhilfekosten) nur dann übernehmen, wenn sie erforderlich und in ihrer Höhe angemessen bzw. möglichst gering sind, form- und fristgerecht um Kostengutsprache bzw. um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersucht worden ist, keine anderen Kostenträgerinnen oder -träger zur Verfügung stehen und die Bedürftigkeit ausgewiesen ist.

Kostengutsprachegesuche sind grundsätzlich im Voraus zu stellen. Bei Gesuchen für notfallbedingte Krankheitskosten sind Fristen von einem Monat seit Eintrittsdatum (ohne feststehenden Wohnsitz) bzw. von drei Monaten ab Behandlungsbeginn (mit feststehendem Wohnsitz) einzuhalten (§ 21 SHV). Gesuche müssen bei Personen ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton Zürich an das Kantonale Sozialamt, Öffentliche Sozialhilfe, gerichtet werden. Kostengutsprachegesuche für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich werden direkt von den Sozialbehörden der jeweiligen Wohngemeinden behandelt.

Die Rechnungen der jeweiligen Leistungserbringer für aufgrund von Gutsprachen durch die Öffentliche Sozialhilfe zu übernehmende Kosten sind von der Anstalt vorzuprüfen und dann dem zuständigen Sozialhilfeorgan weiterzuleiten. Die abschliessende Kontrolle sowie die Bezahlung der Rechnungen erfolgt durch das jeweilige Sozialhilfeorgan.

8.   Sozialhilferechtliche Zuständigkeit

Zur Leistung von wirtschaftlicher Hilfe zuständig sind die Wohngemeinden der Anstaltsinsassinnen und -insassen (Art. 8 Abs. 1 SHEG). Dabei ist auf den Wohnsitz vor dem Anstaltseintritt abzustellen. Der Aufenthalt in einer Straf oder Massnahmenvollzugsanstalt beendigt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht und vermag auch keinen neuen zu begründen (Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3 ZUG i.Vm. Art. 8 Abs. 3 SHEG).

Rechtsprechung

VB.2006.00195 (Sozialhilferechtliche Beurteilung des Verdienstanteils eines Gefangenen (Pekulium): Das Pekulium bildet Vermögen; dementsprechend ist bei der Entlassung des Gefangenen ein Vermögensfreibetrag zu gewähren.)

Praxishilfen

 


Aufenthalt in Vollzugseinrichtung

Kosten für

Kostenträger

Unterkunft, Verpflegung, Kleidung

im Kostgeld inbegriffen (Justiz)

Verdienstanteil, interne Weiterbildung

im Kostgeld inbegriffen (Justiz)

interne und externe hausärztliche und psychiatrische Grundversorgung

im Kostgeld inbegriffen (Justiz)

Selbstbehalte und Franchise bei Krankheitskosten

Klient/in, Sozialhilfe*

Versicherungsprämien (Haftpflicht, Unfall)

im Kostgeld inbegriffen (Justiz)

zahnärztliche Behandlungen (einfach, zweckmässig)

Klient/in, Sozialhilfe*

Krankenversicherungsprämien

Klient/in, zivilrechtliche Wohngemeinde*

Anschaffung von medizinisch notwendigen Gegenständen, die nicht durch das KVG gedeckt werden (Brillen, Prothesen etc.)

Klient/in, Sozialhilfe*

über die KVG-Leistungen hinausgehende ambulante Behandlungen, die medizinisch notwendig sind

Klient/in, Sozialhilfe*

normalerweise durch das KVG gedeckte Kosten, die mangels Versicherungsschutz nicht übernommen werden

Klient/in, Sozialhilfe*

Mehrkosten wegen Unterbringung in ausserkantonaler Klinik

Gesundheitsdirektion

Kosten der Bewachungsstation im Inselspital

Justiz (einweisende Behörde)

Zulagen für Bewachung in anderen Kliniken

Justiz (einweisende Behörde)

Kosten für Früherfassungsabklärungen von Hausärzten, Urinproben, Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit, Transportkosten zu Gerichtsterminen und Amtsstellen im Zusammenhang mit der Strafverbüssung

Justiz (einweisende Behörde)

Aufwendungen im Hinblick auf Haftentlassung (Einrichtung, Mietkaution, Lebensunterhalt etc.)

Klient/in, Sozialhilfe*

*Analog anderen Sozialhilfe beziehenden Personen haben auch Inhaftierte nur Anspruch auf

Sozialhilfe, wenn ihre Mittel und die ihrer Familie nicht ausreichen.

Aufenthalt in Einrichtungen des Gesundheitswesens / in privaten Institutionen

Kosten für

Kostenträger

Tagespauschalen inkl. Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Therapie, Verwaltungsaufwand, Arbeitsentgelt, Kurs- und Fahrtkosten, Kosten für therapeutisch begründete Abwesenheiten ("Ferien"), Kosten für abstinenzorientierte Kontrollmassnahmen, Wohnexternat

Justiz (einweisende Behörde)

Taschengeld

Justiz (einweisende Behörde)

Kleider im Rahmen des Vollzugs

Justiz (einweisende Behörde)

Privatkleider beim Antritt des Vollzugs

Klient/in, Sozialhilfe*

Selbstbehalte und Franchisen bei Krankheitskosten

Klient/in, Sozialhilfe*

zahnärztliche Behandlungen (einfach, zweckmässig)

Klient/in, Sozialhilfe*

Spitalaufenthalt (vom KVG übernommener Anteil)

Krankenversicherung

Mehrkosten wegen Unterbringung in ausserkantonaler Klinik

Gesundheitsdirektion

Kosten der Bewachungsstation im Inselspital

Justiz (einweisende Behörde)

Zulagen für Bewachung in anderen Kliniken

Justiz (einweisende Behörde)

Forensikzuschlag Klinik

Justiz (einweisende Behörde)

 

Analog anderen Sozialhilfe beziehenden Personen haben auch Inhaftierte nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn ihre Mittel und die ihrer Familie nicht ausreichen.

Unterstützungsantrag Straf- und Massnahmenvollzug vgl. Anlage

Anlagen