Rechtsgrundlagen
Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe gültig ab 1.1.2020 des Departements des Innern vom 15. Dezember 2019
Erläuterungen
1. Anspruchsvoraussetzungen
Gemäss Art. 25 Abs. 1 SHEG hat Anspruch auf materielle Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Ist die Sozialhilfestelle örtlich und sachlich zuständig (Kapitel 6.1.02), hat die betroffene Person Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe gelten die Richtlinien.
Wirtschaftliche Hilfe wird also dann gewährt, wenn die eigenen Mittel der bedürftigen Person nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt und jenen der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen (und damit der jeweiligen Unterstützungseinheit; vgl. Kapitel 6.2.01) zu decken (vgl. § 12 SHEV).
Neben der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit hat die betroffene Person nur zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Sie muss sich in einer Notlage befinden, und die persönliche oder wirtschaftliche Hilfe muss notwendig sein
Der Begriff der Notlage oder Bedürftigkeit ist umfassend zu verstehen. Es kann sich dabei um eine persönliche Notlage bzw. um eine solche im praktischen Leben oder im psychischen Bereich im Sinne von Art. 23 SHEG oder um fehlende Mittel für den Lebensunterhalt (Art. 25 Abs. 1 SHEG) handeln.
2. Personenkreis
Berechtigt zum Bezug von ordentlicher Sozialhilfe sind alle Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz, für welche nicht spezielle Unterstützungsvorschriften gelten (z.B. Asylsuchende) oder welche nicht ausdrücklich vom Bezug von ordentlicher Sozialhilfe ausgeschlossen sind (vgl. Kapitel 5.3.03) oder für welche nicht ausschliesslich Notfallhilfe gesprochen werden darf (vgl. Kapitel 5.3.02).
3. Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe
3.1. Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe
Wirtschaftliche Hilfe hat nur ergänzenden, subsidiären Charakter, indem neben den eigenen Möglichkeiten und Mitteln der Berechtigten primär die Leistungen der Sozialversicherungen und der übrigen sozialen Sicherheit auszuschöpfen sind. Die Hilfe ist also dann notwendig, wenn die Notlage der betroffenen Person nicht anders behoben werden kann, sie also nicht über ausreichende eigene Mittel (inkl. gesetzliche Ansprüche) und Möglichkeiten verfügt, um ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie zu decken (Art. 4 und Art. 25 Abs. 1 SHEG). Dies entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. dazu auch Kapitel 5.1.03).
3.2. Eigene Mittel
Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen
-
der hilfesuchenden Person
-
des nicht getrennt von ihr lebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin
-
des / der nicht getrennt von ihr lebenden eingetragenen Partners bzw. Partnerin sowie einer Partnerin oder eines Partners in einem stabilen Konkubinat.Zu den Einkünften sind insbesondere folgende Einnahmequellen zu zählen:
-
Einkommen aus Erwerb (Lohn aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, Praktikums- und Lehrlingslohn, Gratifikation, 13. Monatslohn etc.; vgl. dazu Kapitel 9.1.)
-
Einnahmen aus Sozialversicherungen (Erwerbsersatzeinkommen, Renten, Krankentaggelder etc.; vgl. dazu Kapitel 11.1.)
-
Einnahmen aus weiteren bedarfsabhängigen Leistungen (Alimentenbevorschussung, Stipendien etc.; vgl. dazu Kapitel 11.2)
-
Verbindlich festgelegte oder freiwillige Drittleistungen (Ehegatten- oder Kinderalimente, Verwandtenunterstützungsleistungen, Entschädigung für die Haushaltsführung, freiwillige Leistungen Dritter; vgl. dazu Kapitel 17)
Zur Anrechnung von Vermögen vgl. Kapitel 9.2.01
Zur Bemessung des Anspruchs im Einzelfall siehe Kapitel 6.2.05
3.3. Das soziale Existenzminimum
Das soziale Existenzminimum umfasst neben der materiellen Grundsicherung (Kapitel 7) auch situationsbedingte Leistungen (Kapitel 8). Es soll den betroffenen Personen eine Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und deren soziale Ausgrenzung verhindern. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind im Kanton Schaffhausen die Richtlinien anwendbar (Art. 25 Abs. 3 SHEG).
4. Materielle Anreize
Die Richtlinien sehen verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor, insbesondere die materiellen Anreize in Form eines Einkommensfreibetrags (Kapitel 9.1.01) oder einer Integrationszulage (Kapitel 8.2.01).
Zum Gegenseitigkeitsprinzip vgl. auch Kapitel 5.1.05
Zum Einfordern von Gegenleistungen vgl. Kapitel 14.1
5. Bedarfsorientierte Bemessung
Laut Art. 20 Abs. 2 SHEG richtet sich die Hilfe nach Gegebenheiten des Einzelfalls.
Dieser Grundsatz ermöglicht ein optimales Eingehen auf den Einzelfall. Daraus ergibt sich einerseits ein Ermessen der Sozialhilfeorgane, anderseits aber auch das Erfordernis, die Verhältnisse der betroffenen Person genau abzuklären und zu überprüfen. Der Bedarf an Hilfe muss individuell ermittelt werden. Demnach ist im Einzelfall abzuklären, ob eine Notlage vorliegt und Hilfe erforderlich ist. Zudem besteht hinsichtlich des Umfangs der Hilfe die Möglichkeit eines Eingehens auf den Einzelfall, nämlich bei der persönlichen Hilfe sowie bei das soziale Existenzminimum übersteigenden oder unterschreitenden Unterstützungsleistungen (vgl. lit. C. der Richtlinien).
Vgl. dazu auch Kapitel 5.1.04 zum Individualisierungsgrundsatz
Rechtsprechung
Praxishilfen