13.1.02. Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden

 

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-gung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG), SR 837.0

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV), SR 837.02

Arbeitslosenhilfegesetz (AHG) vom 17. Februar 1997, SHR 837.100

Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz vom 7. Oktober 1997, SHR 837.101)

Erläuterungen

1.   Eingliederungsangebote der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung bzw. ihre Organe bieten neben den Versicherungsleistungen, die das Ziel der Existenzsicherung verfolgen (vgl. dazu Kapitel 11.1.07), auch eine professionelle Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle.

Für die Arbeitsvermittlung werden zwei wichtige Instrumente eingesetzt:

  • die Beratung und Vermittlung durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die

  • so genannten Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM).

1.1.   Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM)

AMM unterstützen die dauerhafte Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess, indem sie die Stellensuchenden für die geforderten Bedürfnisse auf dem Arbeitsmarkt qualifizieren. Mit Kursen und Programmen können

  • Kenntnisse verbessert,

  • Techniken erlernt und

  • neue Kontakte geknüpft werden.

Weitere Ausführungen und Informationen finden sich in Kapitel 11.1.08, unter Qualifizierung von Stellensuchenden und auf der Website des SECO, Arbeitsmarktliche Massnahmen.

1.2.   Beratung und Unterstützung in den Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV)

In den RAV begleiten und unterstützen engagierte, kompetente und geschulte Beraterinnen und Berater die Stellensuchenden. Sie analysieren in persönlichen Gesprächen die berufliche Situation, um die Grundlage für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Oft gilt es, bisherige Strategien kritisch zu hinterfragen und neue Wege einzuschlagen. Die Förderung und Unterstützung der Eigeninitiative der Stellensuchenden steht dabei im Vordergrund. In enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgebenden sorgen die Personalberaterinnen und -berater dafür, dass die bei den RAV gemeldeten Stellensuchenden von der grössten und aktuellsten Stellenbörse der Schweiz profitieren (vgl. dazu Informationen SECO zur Arbeitslosenversicherung und zur Öffentlichen Arbeitsvermittlung).

Weitere Informationen zu den Beratungsangeboten der RAV im Kanton Zürich finden sich unter Stellensuche & Arbeitslosigkeit.

2.   Eingliederungsangebote gestützt auf das Arbeitslosenhilfegesetz

Voll- oder teilerwerbsfähige Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen gestützt auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) haben, können allenfalls an Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen gemäss Art. 5 AHG teilnehmen.

3.    Weitere Dienstleistungen der RAV für die Gemeinden

Sozialhilfebeziehende können an Beratungen im RAV teilnehmen, sofern sie arbeitsmarkt- und vermittlungsfähig sind.

Sobald vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge über die notwendigen Grundqualifikationen verfügen, müssen die Sozialhilfebehörden diese den RAV melden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Personen, welche eine Ausbildung anstreben (vgl. auch Kapitel 3.1.04, Ziffer 5.4).

Neben den klassischen Aufgaben im Rahmen des Netzwerks IIZ Kanton Zürich haben die IIZ-Spezialistinnen und -Spezialisten der RAV die Aufgabe, sich gezielt mit den Sozialhilfestellen der Gemeinden zu vernetzen. Zusammen mit den Fachpersonen aus den Gemeinden prüfen sie die reellen Wiedereingliederungschancen von Stellensuchenden der Sozialhilfe. Bei positivem Bescheid führt der IIZ-Spezialist bzw. die IIZ-Spezialistin der RAV die Integrationsberatung durch, legt die erforderlichen Qualifikationsmassnahmen fest und vermittelt stellensuchende Personen aktiv.

Rechtsprechung


Praxishilfen

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Koordinationsformular zwischen RAV und Sozialberatung

Arbeitsmarktlicher Merkmalskatalog