Rechtsgrundalgen: Lit. C.2. der Richtlinien
Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre oder ihrer Nächsten soziale und / oder berufliche Integration bemühen. Die Integrationszulage beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung zwischen Fr. 100.-- und Fr. 300.-- pro Person und Mo-nat.
Die Integrationszulage soll dem Aufwand und der Bedeutung der erbrachten Integrationsleistung angemessen sein.
Den Nachweis für einen IZU-Anspruch müssen die Sozialhilfe empfangenden Personen erbringen. Al-erdings sind diese im Beratungsgespräch auf ihre Integrationsbemühungen anzusprechen und auf ihre Nachweispflicht aufmerksam zu machen. Die IZU wird in der Regel auf ein Jahr befristet ausgerichtet und wird in begründeten Fällen verlängert.
Folgende Anspruchsvoraussetzungen bestehen:
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Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen. Bei einer 100% Anstellung beträgt die IZU Fr. 300.– pro Monat, bei kleineren Pensen anteilsmässig, mindestens aber Fr. 100.– pro Monat
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Die Weisungen der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen müssen be-folgt werden
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Betreuungsaufgaben, welche das übliche Mass überschreiten, beispielsweise alleinerziehende Personen, welche wegen ihrer Betreuungsaufgaben weder einer Erwerbstätigkeit noch einer ausserfamiliären Integrationsaktivität nachgehen können (die Anspruchsberechtigung auf Erwerbsersatzleistung gemäss Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (SHR 836.100) ist in jedem Falle zu prüfen)
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Nachbarschaftshilfe, die das übliche Mass überschreitet
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Regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit
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Mittelschulabsolventen und Lehrlinge (vgl. G.5.1.)
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Beim Bezug von Arbeitslosengeldern soll eine IZU ausgerichtet werden, wenn die Person an einem Arbeits- oder Beschäftigungsprogramm teilnimmt. Besucht die Person jedoch einen Weiterbildungskurs o.ä. muss keine IZU ausgerichtet werden.
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Die Höhe der IZU richtet sich nach dem Umfang und der Wirkung (Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt etc.) der Integrationsbemühungen. Hier besteht ein Ermessensspielraum für die Behörden.
Es empfiehlt sich, über die Art der vereinbarten Tätigkeit sowie das Pensum einen Vertrag abzuschliessen