17.3.02. Verwandtenunterstützungspflicht - Auswirkungen auf die Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Art. 30 SHEG

 

Richtlinien

Art. 25 ZUG

Art. 328 ZGB

Art. 329 ZGB

SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.3

Erläuterungen

Familienrechtliche Unterstützungspflicht (Verwandtenunterstützung)

Die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Linie (Kinder-Eltern-Grosseltern) ist in den Artikeln 328 und 329 ZGB geregelt. Pflichtig sind Eltern gegenüber volljährigen Kindern und umgekehrt. Weder pflichtig noch unterstützungsberechtigt sind jedoch Geschwister, Stiefeltern und Stiefkinder sowie ver-schwägerte Personen.

Der Anspruch auf Leistungen ist in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend zu machen. Sind mehrere in Frage kommende Verwandte vorhanden, so sind primär die Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) heranzuziehen. Unter Verwandten gleichen Grades besteht eine nach ihren Verhältnissen anteilmässige Verpflichtung.

Beitragsleistungen sollen lediglich bei Verwandten mit überdurchschnittlichem Einkommen bzw. Vermögen gestützt auf die Angaben der Steuerbehörde geprüft werden.

Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB sind nur diejenigen Verwandten unterstützungspflichtig, die in günstigen Verhältnissen leben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes lebt in günstigen Verhältnissen, wem aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist. Massgebende Bemessungsgrundlage ist das steuerbare Einkommen gemäss Bundessteuer zuzüglich Vermögensverzehr. Die Prüfung der Beitragsfähigkeit sollte deshalb nur erfolgen, wenn die Einkommenszahlen der in Privathaushalten lebenden Verwandten über den nachfolgenden Sätzen liegen (Empfehlung ohne bindenden Charakter):

 

Alleinstehende

Verheiratete und eingetragene Paare

Zuschlag pro minderjähriges oder sich in Ausbildung befindliches Kind

Steuerbares Einkommen (einschliesslich Vermögensverzehr)

Fr. 120'000.--

Fr. 180'000.--

Fr. 20'000.--

 

Vom steuerbaren Vermögen ist ein Freibetrag (Alleinstehende Fr. 250'000.--, Verheiratete und eingetragene Paare Fr. 500'000.--, pro Kind Fr. 40'000.--) abzuziehen. Der verbleibende Betrag soll aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung umgerechnet (Jahresbetrag) und zum Einkommen gezählt werden.

Es ist sinnvoll, Beiträge von Verwandten auf Grund gegenseitiger Absprachen zu erzielen, wobei stets die Auswirkungen auf die Hilfesuchenden und auf den Hilfsprozess mit zu bedenken sind.

Verwandtenbeiträge können nicht mit Beschluss der Fürsorgebehörden eingefordert werden. Im Streitfall hat das unterstützungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen (Art. 25 ZUG) eine Zivilklage zu erheben, die sich auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für höchstens ein Jahr vor Klageerhebung erstrecken kann (Art. 279 ZGB). Wie bei der Berechnung der Elternbeiträge müssen auch bei der Verwandtenunterstützung die Verhältnisse im Einzelfall genau geprüft werden, bevor Beiträge geltend gemacht werden. Die aktive Unterstützung der pflichtigen Verwandten bei der Problembewältigung (z.B. Betreuungsleistungen) ist angemessen zu berücksichtigen.

Gemäss Art. 329 Abs. 2 ZGB ist die Unterstützungs-pflicht in besonderen Umständen (z.B. schweres Verbrechen gegenüber dem Pflichtigen oder einer diesem nahe stehenden Person, Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Pflichtigen oder dessen Angehörigen) zu ermässigen oder gar aufzuheben.

Haben Pflichtige in erheblichem Umfang Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren (teil-weise) Verwertung im Moment nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind spezielle Vereinbarungen zu treffen (Fälligkeit des Betrages nach Verkauf der Vermögenswerte oder nach Ableben der Pflichtigen, gegebenenfalls mit grundpfandrechtlicher Sicherstellung).

Leider ist es uns nicht möglich, Richtsätze für die Bemessung der Verwandtenunterstützungsbeiträge zu erlassen, da nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der pflichtigen Personen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse

4.   Verwandte im Ausland

Muss gegen im Ausland wohnende unterstützungspflichtige Verwandte geklagt werden, so kommt es darauf an, ob der betreffende Staat den Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02) und über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01), beide vom 2. Oktober 1973, beigetreten ist (und keine entsprechenden Vorbehalte angebracht hat). Gestützt darauf kann nämlich am schweizerischen Wohnsitz des oder der Berechtigten nach hiesigem Zivilrecht geklagt werden. Damit solche Entscheide dann auch anerkannt bzw. durchgesetzt werden können, sind aber die im entsprechenden Übereinkommen enthaltenen Voraussetzungen zu beachten. Diesbezüglich können Probleme insbesondere dann entstehen, wenn der oder die Beklagte am hiesigen Gerichtsort nicht erscheint und ihm bzw. ihr die Klageschrift nicht ordnungsgemäss zugestellt werden kann. Handelt es sich um keinen Vertragsstaat oder besteht ein entsprechender Vorbehalt, so müsste im jeweiligen Land und wohl auch gemäss dortigem Recht geklagt werden. Wie in einem solchen Fall vorzugehen wäre bzw. ob sich dies überhaupt lohnen würde, könnte unter Umständen über das Bundesamt für Justiz, internationale Rechtshilfe, oder die zuständige Schweizer Botschaft in Erfahrung gebracht werden.

5.   Geltendmachung im interkantonalen Verhältnis

Im interkantonalen Verhältnis ist für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen, die gestützt auf Art. 329 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen sind, der Wohnkanton zuständig, bei Ausländerinnen und Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz der unterstützende Aufenthaltskanton (Art. 25 Abs. 1 ZUG). Leistet also eine zürcherische Aufenthaltsgemeinde Notfallhilfe (vgl. dazu Kapitel 5.3.02), so liegt es Wohnkanton, der die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe trägt und entsprechend in den Anspruch auf Verwandtenunterstützung der unterstützten Person eintritt, abzuklären, ob von einem Verwandten Unterstützungsbeiträge erhältlich gemacht werden können.

Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2012: E.2: Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, geht der Unterhaltsanspruch auf dieses über (Art. 329 Abs. 3 i.V.m. Art. 289 Abs. 2 ZGB). (…) In günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 Abs. 1 ZGB lebt, wer nebst den notwendigen Auslagen (wie Miet-/Hypothekarzins, Wohnnebenkosten, Krankenkassenprämien, Steuern, notwendige Berufsauslagen, Vorsorge- und eventuelle Pflegefallkosten) auch diejenigen Ausgaben tätigen kann, die weder notwendig noch nützlich zu sein brauchen, zur Führung eines gehobenen Lebensstils jedoch anfallen (wie Ausgaben in den Bereichen Reisen, Ferien, Kosmetik, Pflege, Mobilität, Gastronomie, Kultur etc.), d.h. wer aufgrund seiner finanziellen Gesamtsituation ein wohlhabendes Leben führen kann (BGE 136 III 1 E. 4 S. 4 mit Hinweisen). Massgeblich für die Beurteilung dieser Gesamtsituation ist nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen. Ein Anspruch auf dessen ungeschmälerte Erhaltung besteht nur dann, wenn die Unterstützung das eigene Auskommen des Pflichtigen schon in naher Zukunft gefährdet (BGE 132 III 97 E. 3.2 S. 105 f.). Diesbezüglich gilt allerdings der Vorbehalt, dass auch die Bedürfnisse des Pflichtigen im Alter berücksichtigt werden müssen (BGE 132 III 97 E. 3.3 S. 107; vgl. unten E. 3.3). Zu beachten sind ferner die verwandtschaftlichen Beziehungen. Es ist zulässig, bei Verwandtschaft gerader Linie im zweiten Grad (Grosseltern - Enkel) an die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht höhere Anforderungen zu stellen als bei der Verwandtschaft ersten Grades zwischen Eltern und ihren Kindern (Urteil 5C.186/2006 vom 21. November 2007 E. 3.2.3, in: FamPra.ch 2008 S. 452 und recht 26/2008 S. 159). Insgesamt sind alle sachlich wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und eine den besonderen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 136 III 1 E. 4 S. 4).

E.3.1: Das Obergericht hat zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers die SKOS-Richtlinien als grobe Richtschnur beigezogen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn diese Richtlinien sind für die Zivilgerichte zwar nicht verbindlich, dürfen aber im konkreten Einzelfall herangezogen werden (BGE 132 III 97 E. 2.4 S. 103 f.). Das Obergericht hat ausgeführt, eine Verwandtenunterstützungspflicht komme gemäss den Richtlinien bei Alleinstehenden erst bei einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 120'000.-- in Frage. Die Pauschale für eine gehobene Lebensführung betrage bei Alleinstehenden Fr. 10'000.-- pro Monat. 

Urteil des Bundesgerichts 2A.485_2005 vom 17. Januar 2006: Nach Art. 25 ZUG ist der Wohnkanton für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen, die nach dem Zivilgesetzbuch auf das Gemeinwesen übergegangen sind, zuständig. Die Behörden im Aufenthaltskanton werden oftmals schon nicht legitimiert sein und auch keine andere Handhabe haben, von Dritten Zahlungen zu verlangen, geschweige denn durchzusetzen. Sodann wird ein Aufenthaltskanton, der sich veranlasst sieht, einen Bedürftigen "im Notfall" (vgl. Art. 14 und 30 ZUG) zu unterstützen und damit meist kurzfristig handeln muss, kaum die Möglichkeit zu umfassenden Abklärungen über die Leistungspflicht Dritter haben. Schliesslich ist die Notfallhilfe ausserhalb des Wohnkantons regelmässig nur auf eine kurze Zeit ausgerichtet (E. 2.6).

VB.2005.00267: Die familienrechtliche Unterstützung geht der öffentlich-rechtlichen vor (vgl. Art. 293 Abs. 1 ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, S. 239). Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Der Anspruch ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen (Art. 329 Abs. 1, 1. Halbsatz ZGB). Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung (Art. 329 Abs. 3 ZGB). Es entspricht der gegenseitig geschuldeten Rücksicht zwischen Eltern und Kindern im Sinne von Art. 272 ZGB, dass Unterhaltsansprüche zuerst auf dem Verhandlungsweg geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht (Judith Widmer, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Zürich 2001, S. 53). Ist es jedoch notwendig den Unterstützungsanspruch auf dem Klageweg geltend zu machen, so steht die Klage dem Unterstützungsbedürftigen zu und richtet sich gegen den Unterstützungspflichtigen (Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 279 Abs. 1 ZGB; E. 2.1).

Anmerkung:

Im vorliegenden Fall hat die Sozialbehörde keine Unterstützungszahlungen geleistet, der Anspruch auf Verwandtenunterstützung ging also nicht auf sie über.

VB.2003.00362: Von der Sozialhilfe zu unterstützenden Personen, die mit engen Angehörigen in gemeinsamem Haushalt wohnen, ist es zuzumuten, sich an der Haushaltsführung mit eigener Arbeit so zu beteiligen, dass sie hierfür den Angehörigen keine Entschädigung schulden. Anders verhält es sich dort, wo die zu unterstützende Person krankheitsbedingt sich an der Haushaltsführung nur beschränkt oder gar nicht beteiligen kann. Zwar kann auch in solchen Situationen angesichts der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG) sowie der Verwandtenunterstützungspflicht erwartet werden, dass enge Angehörige derartige Dienstleistungen bis zu einem gewissen Grad ohne Verrechnung eines Entgelts, das dann von der Sozialhilfe zu tragen wäre, erbringen (vgl. § 25 Abs. 2 SHG). Allerdings darf die Sozialhilfebehörde die Verweigerung einer Leistung nicht ausschliesslich mit der Verwandtenunterstützungspflicht begründen, da sonst die Regelung von § 25 Abs. 1 SHG, wonach die Behörde die Verwandtenunterstützungspflicht grundsätzlich auf dem Zivilweg geltend zu machen hat, unterlaufen würde. Soweit solche Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen sind, sind sie bei der Bedarfsbemessung als situationsbedingte Leistungen zu berücksichtigen. Letztere umfassen auch krankheits- und behinderungsbedingte Spezialkosten. In Betracht fiele allenfalls die analoge Anwendung jener Ansätze, welche gemäss Ziff. F.5.2 der SKOS-Richtlinien mass-gebend für die Bemessung des Entgelts sind, das sich eine unterstützte Person gemäss § 16 Abs. 3 SHV als Einkommen anrechnen lassen muss, wenn sie den Haushalt auch für andere, nicht unterstützte Personen führt (E. 3.3.2).

VB.2003.00048: Gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB finden betreffend die Unterstützungspflicht der Verwandten die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen entsprechende Anwendung. Über Streitigkeiten betreffend die Unterhaltspflicht entscheidet der Richter im Zivilprozess, nicht die Vormundschafts- oder eine Verwaltungsbehörde (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 21.05; Judith Widmer, Verhältnis der Verwandtenunterstützungspflicht zur Sozialhilfe in Theorie und Praxis, Zürich 2001, S. 88 f.). Dem Bezirksrat kam vorliegend somit keine Kompetenz zu darüber zu entscheiden, ob den Eltern der Beschwerdeführerin eine Unterstützungspflicht oblag bzw. immer noch obliegt. § 25 SHG, wonach die Fürsorgebehörde zu prüfen hat, ob Verwandte zur Unterstützung einer hilfeempfangenden Person verpflichtet sind, und diese zur Hilfe auffordern oder zwischen den Beteiligten vermitteln kann, führt zu keinem anderen Ergebnis; diese Bestimmung begründet keine Entscheidungskompetenz der Sozialbehörde bzw. – im Rechtsmittelverfahren – des Bezirksrats (vgl. Widmer, S. 87). Es handelt sich bei der Problematik der Verwandtenunterstützungspflicht auch nicht um eine Vorfrage, deren Beantwortung für den Entscheid über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe notwendig ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 58 ff.). Vielmehr haben die Gesetzgeber eine andere Vorgehensweise festgelegt, von der nicht abzuweichen ist. Dazu kommt, dass die Verwandtenunterstützungspflicht "günstige Verhältnisse" der Verpflichteten voraussetzt. In solchen lebt, wer die Unterstützungsbeiträge ohne wesentliche Beeinträchtigung einer wohlhabenden Lebenshaltung aufbringen kann und über Mittel verfügt, die den erweiterten Notbedarf beträchtlich überschreiten (Hegnauer, N. 29.11; vgl. auch 20.25; Widmer, S. 38 ff.). Dass dies bei ihren Eltern der Fall ist, wird von der Beschwerdeführerin bestritten und erscheint mit Blick auf die durch die Gemeinden des Kantons Zürich geübten Praktiken (vgl. Widmer, S. 172 ff., 182 ff.) zumindest fraglich. Jedenfalls aber ging es, abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit, nicht an, ohne Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Unterstützungspflicht anzunehmen (E. 3b).

RRB Nr. 1849/1996 (nicht publiziert): Auch wenn mündige Klientinnen und Klienten bei Verwandten wohnen und dafür Zins bezahlen müssen, ist es nicht zulässig, einen allfälligen Anspruch auf Verwandtenunterstützung durch Nichtberücksichtigung der Mietkosten direkt durchzusetzen. Zur verbindlichen Festlegung von umstrittenen Verwandtenbeiträgen wäre ausschliesslich das Zivilgericht und nicht die Fürsorgebehörde zuständig.

RRB Nr. 521/1996 (nicht publiziert): Die Verwandtenunterstützung kann in Geld, Naturalleistungen, durch Aufnahme in den eigenen Haushalt oder in anderer Form geleistet werden. Diesbezüglich haben die Fürsorgebehörden einen gewissen Ermessensspielraum, in den die Rekursinstanz nur mit Zurückhaltung eingreift.

Praxishilfen