15.2.01 Verjährung, Stundung und Erlass der Rückerstattungsforderung

Die Rückerstattungspflicht verjährt fünf Jahre, nachdem die Sozialhilfebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erlangt hat. Sie erlischt jedoch endgültig nach 20 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Hilfe angerechnet; ausgenommen sind Leistungen gemäss Abs. 3, für die ein Grundpfandrecht eingetragen ist. Diese unterliegen keiner Verjährung.