Die Rückerstattungspflicht verjährt fünf Jahre, nachdem die Sozialhilfebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erlangt hat. Sie erlischt jedoch endgültig nach 20 Jahren, vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Hilfe angerechnet; ausgenommen sind Leistungen gemäss Abs. 3, für die ein Grundpfandrecht eingetragen ist. Diese unterliegen keiner Verjährung.