Rechtsgrundlagen
Gemeindegesetz vom 17. August 1998 (SHR 120.100)
Erläuterungen
1. Aufgaben gemäss Sozialhilfegesetz
Gemäss Art. 14 Abs. 1 (SHEG) ist Sozialhilfebehörde jeder Gemeinde der Gemeinderat. Die Gemeinde kann eine separate Sozialhilfebehörde bestellen, welche von einem Mitglied des Gemeinderats präsidiert wird. Im Übrigen bestimmt sich die Organisation nach dem Gemeindegesetz.
Die Sozialhilfebehörde ist Anlauf, Abklärungs- und Beratungsstelle für um Hilfe nachsuchende Personen. Sie erfüllt sämtliche in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe wie die Durchführung von materieller Hilfe oder die Gewährung persönlicher Hilfe, soweit nicht andere Beratungsstellen oder Spezialdienste zuständig sind. Die Sozialhilfebehörde obliegen nebst dem Treffen von zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes und der Gemeindeverfassung insbesondere:
a) die Vertretung des kommunalen Sozialwesens;
b) die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der mit
Sozialhilfeaufgaben betrauten Personen;
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die Beteiligung an der Vorbeugung;
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die Leistung der persönlichen Hilfe;
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der Entscheid als einzige kommunale Instanz über die Gewährung,
das Mass, die Dauer und die Bedingungen der materiellen
Hilfeleistungen sowie die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 31 des Gesetzes;
f) die Besorgung des Zahlungsverkehrs, die Buchführung sowie das Melde- und Verrechnungswesen;
g) die jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit an das Departement des Innern;
h) die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterstützungsansprüche im Sinne von Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
Die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent entscheidet in Notfällen über die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe, sofern das Gesuch von der Sozialhilfebehörde voraussichtlich nicht innert nützlicher Frist beurteilt werden kann (§ 3 SHEV).
2. Gewährung von persönlicher Hilfe
Wird die persönliche Hilfe nicht durch eine eigene Beratungs- und Betreuungsstelle durchgeführt, so sollte die Sozialbehörde
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die Kompetenzen und die organisatorischen Abläufe klären,
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sicherstellen, dass genügend und im Sinne von § 4 Abs. 2 (SHEG) geeignetes Personal sowie ausreichende Sachmittel zur Verfügung stehen, und die Beratungs- und Betreuungsstelle soweit möglich unterstützen (z.B. im Rahmen einer Öffentlichkeitsarbeit),
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den grundsätzlichen Tätigkeitsrahmen der Beratungs- und Betreuungsstelle festsetzen (Aufgaben, Werthaltungen und Ziele der persönlichen Hilfe).
3. Sozialpolitische Aufgaben
Welche sozialpolitischen Aufgaben von der Sozialbehörde bzw. anderen Organen wahrgenommen werden, hängt von der jeweiligen Gemeindeverfassung ab. Ist darin nichts geregelt, so gilt die Zuständigkeit des Gemeinderats Art. 52 Abs. 1 des Gemeindegesetzes.
Zu den sozialpolitischen Aufgaben können beispielsweise folgende gezählt werden:
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Aufnahme von sozialen Anliegen, Diskussion von sozialen Problemen und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten,
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Ausarbeitung von Vorschlägen oder Vorstössen im sozialen Bereich,
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Planung von sozialen Projekten und neuen Einrichtungen,
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Information der Öffentlichkeit und von Fachstellen über soziale Fragen,
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Koordination bzw. Vernetzung mit den übrigen Gemeindeorganen, mit Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), Berufsberatung und IV-Stellen z.B. im Zusammenhang mit IIZ, mit der Jugend- und Familienberatung sowie mit anderen (privaten) Trägern der Sozialhilfe,
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Unterstützung privater sozialer Organisationen und Dienste.