Rechtsgrundlagen
Art. 68bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG), SR 831.20
Erläuterungen
Um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern, haben die Sozialbehörden bzw. die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Organe und Personen (Sozialhilfeorgane) mit anderen Leistungserbringern, namentlich den Organen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufsberatung sowie mit privaten Organisationen eng zusammenzuarbeiten.Die interinstitutionelle Zusammenarbeit setzt einen umfassenden Austausch von Informationen über die Hilfe suchende Person zwischen den beteiligten Leistungserbringern voraus, um die für die betreffende Person am besten geeigneten Massnahmen zu ermitteln und entsprechende Integrationsmassnahmen in die Wege zu leiten. Auf Bundesebene sehen Art. 85f AVIG sowie Art. 68bis IVG einen Datenaustausch zwischen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung und den Invalidenversicherungsstellen vor. Um die im Interesse der Hilfe suchenden Person erfolgende Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organen weiter zu erleichtern, sieht Art. 6 Abs. 3 SHEG die Ermächtigung der Sozialhilfeorgane vor, mit den im konkreten Einzelfall kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden namentlich Informationen über die persönliche, berufliche und finanzielle Angabener betroffenen Person auszutauschen, sofern dies für die Förderung von deren Eingliederung geeignet und erforderlich ist.
Sozialamts-Homepage und weitere Informationen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit im IIZ Netzwerk Kanton Zürich.
Rechtsprechung
Praxishilfen