15.1.02. Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen wegen Eingang von rückwirkenden Leistungen

Art. 28 Abs. 1 SHEG

 

SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.2

Erläuterungen

1.   Allgemeines

Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach Art. 31 Abs. 1 SHEG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Hilfe empfangende Person in den Genuss von rückwirkenden, sich auf die Unterstützungsperiode beziehenden Leistungen gelangt. Dabei kann es sich um Nachzahlungen von Sozialversicherungen, um weitere Sozialleistungen (z.B. Stipendien), um Leistungen von privaten Versicherern oder um Zahlungen von Drittpersonen (wie z.B. Lohnnachzahlungen oder Alimente) handeln.

Nicht zu den unter Art. 328 anfallenden Leistungen gehören Pauschalentschädigungen von Versicherungen oder anderen Leistungspflichtigen.

Art. 28 SHEG bildet die Grundlage, wonach rückwirkende Leistungen von Sozialversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Sozialbehörde ausbezahlt werden können (vgl. Kapitel 6.2.06). Wurden solche Leistungen ausnahmsweise nicht der Sozialbehörde abgetreten bzw. direkt an sie ausbezahlt, so kann gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SHEG eine Rückerstattung gefordert werden.

Die eingehenden Leistungen und die Sozialhilfegelder müssen sachlich kongruent sein, also dem gleichen Zweck dienen, damit sie verrechnet werden können (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.2 Abs. 2 Erläuterung b).

2.   Zeitidentität

Nachträglich eingehende Leistungen dürfen nur dann zu einer Rückforderung von zuvor ausgerichteter Sozialhilfe führen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen. Diese Zeitidentität ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe.

Beispiel:

Eine Person wird vom 1. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 1. Februar 2012 erhält sie rückwirkend per 1. Februar 2011 eine IV-Rente zugesprochen. Von den rückwirkend eingehenden monatlichen Renten fallen diejenigen für die Monate März 2011 bis Dezember 2011 auf die Unterstützungsperiode. In diesem Umfang kann die Sozialbehörde eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a. SHG verlangen.

Die zeitliche Kongruenz ist beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn eine unterstützte Person rückwirkend eine Sozialversicherungsrente zugesprochen erhält, die in eine Zeit fällt, in welcher sie noch keine Sozialhilfe bezogen hat. Nicht erforderlich ist es, jeden Monat oder jedes Jahr einzeln zu verrechnen, sondern die Verrechnung darf sich auf die gesamte Periode der Unterstützung, für die Sozialversicherungsleistungen eingegangen sind, beziehen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel E.2.2 Abs. 2 Erläuterung a)).

3.   Freibetrag

Personen, die nachträglich periodische Leistungen erhalten, sollen gleich behandelt werden wie Personen, die solche Leistungen rechtzeitig erhalten. Wer um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersucht und in diesem Zeitpunkt bereits eine periodische Leistung (z.B. eine IV-Rente, Stipendien oder Unterhaltsbeiträge) erhält, dem wird die Leistung vollumfänglich als Einnahme angerechnet. Erhält eine Person erst später eine solche Leistung, so soll auch diese rückwirkend voll als Einnahme angerechnet werden. Wenn also eine rückwirkende Zahlung eingeht, so wird auf dieser kein Freibetrag gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel D.3.1 Abs. 4, gewährt.

Hingegen sind allfällige Überschüsse vermögensbildend. Ist also beispielsweise die von der IV gesprochene Eingliederungsrente höher als der nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermittelte monatliche Bedarf, kann mit der Differenz Vermögen gebildet werden, auf welchem ein Vermögensfreibetrag bei einer allfälligen Weiterführung der Unterstützung gewährt werden muss.

Rechtsprechung

VB.2018.00816: Der Beschwerdegegner erhielt rückwirkend eine Arbeitslosenentschädigung sowie IV-Renten für bestimmte Zeiträume. Mangels zeitlicher Kongruenz können die Rückerstattungsforderungen nicht auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG gestützt werden. Auch gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG ist die Rückforderung vorliegend nicht möglich, da es sich bei den dem Beschwerdegegner zugesprochenen Sozialversicherungsleistungen nicht um eine Pauschalentschädigung handelt, bei welcher nicht nach Art, Höhe und Periode unterschieden wurde. Die ihm ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen führten ausserdem nicht zu derart günstigen Verhältnissen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung geradezu unbillig erscheint. Auch eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG ist vorliegend nicht möglich (E. 3 und 4).

VB.2016.00574: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe für nicht versicherte Medikamente nach rückwirkender Zusprechung einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen.

Die Sozialbehörde forderte vom Beschwerdeführer nach rückwirkender Zusprechung einer vollen IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen, welche mit der bevorschussten wirtschaftlichen Hilfe verrechnet wurden, den von den Ergänzungsleistungen nicht gedeckten Betrag für nicht versicherte Medikamente zurück. Die Sozialbehörde kam mit einer Anfechtung des Rückvergütungsbetrags bei der SVA Zürich ihrer Schadensminderungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer genügend nach. Die Übernahme der Kosten wurde durch die Sozialversicherungen demnach definitiv abgelehnt, sodass die Sozialbehörde zur Rückforderung nach § 27 SHG beim Beschwerdeführer berechtigt war. Wäre die Rente rechtzeitig ausbezahlt worden, hätte er diese Kosten auch selber tragen müssen (E. 2).

VB.2016.00213: Die Sozialbehörde hat gegenüber dem Beschwerdeführer eine unbestrittene Rückerstattungsforderung von über Fr. 70'000. Sie verrechnte damit einen Überschuss der an sie ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen (E. 2.4). Die Zulässigkeit einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist. Die zeitliche Kongruenz ist vorliegend nicht gegeben, da die Nachzahlungen des Amts für Zusatzleistungen für einen späteren Unterstützungszeitraum erfolgten, während die Rückerstattungsschuld in einem früheren Zeitraum entstanden war, bevor der Beschwerdeführer zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abgelöst wurde (E. 2.6).

VB.2013.00227: Bei einer geltend gemachten Rückerstattungsforderung trägt die Fürsorgebehörde die Beweislast für die Höhe der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe. Im Rahmen der ihr obliegenden Dokumentationspflicht ist die Fürsorgebehörde verpflichtet, in einer leicht verständlichen und nachvollziehbaren Abrechnung sämtliche Ausgaben (Zahlungen an den Fürsorgebezüger bzw. zu seinen Gunsten an Dritte) sowie Einnahmen (z.B. Zahlungen zugunsten des Fürsorgebezügers aus nachträglichen Zahlungen von Sozialversicherungen) darzustellen. Zudem trifft sie die prozessuale Obliegenheit, spezifisch bestrittene Zahlungen nachzuweisen (E. 3.2; E. 3.7 f.).

VB.2014.00413: Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen nachträglicher Realisierung einer Lohnforderung: Die Vorinstanz kam zu Unrecht zum Schluss, dass ein Sozialhilfebezüger die während fünf Monaten bezogenen Fürsorgeleistungen mangels zeitlicher Identität nicht zurückerstatten müsse. Denn im Zeitpunkt, als der wirtschaftlich Unterstützte arbeitslos und sozialhilfeabhängig wurde, hatte er Anspruch auf ausstehende Lohnzahlungen in erheblichem Umfang. Diesen Anspruch konnte er damals zwar noch nicht realisieren, da der ehemalige Arbeitgeber nicht bereit war, den geschuldeten Lohn nachzuzahlen. Der Lohnnachzahlungsanspruch bestand aber trotzdem bereits zum Zeitpunkt des Unterstützungsbeginns, wie sich nachträglich - im Rahmen des Lohnforderungsprozesses - ergab. Da die bezogenen Unterstützungsleistungen einen geringeren Umfang aufwiesen als die nachträglich realisierten Lohnzahlungen (inkl. Freibetrag von Fr. 4'000.-), war die Sozialhilfebehörde dazu berechtigt, die geleisteten Zahlungen zurückzufordern (E. 4.3 - 4.5).

VB.2014.00315: Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe aufgrund rückwirkend ausgerichteter Rentenzahlungen: Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und Drittleistungen erfolgen muss. Zeitliche Kongruenz bedeutet vielmehr, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln ist. Für die Berechnung der Rückerstattungsforderung ist somit das individuelle Sozialhilfekonto des Beschwerdeführers, worin alle Sozialhilfeleistungen und alle Einnahmen erfasst sind, massgebend (E. 2.3).

VB.2012.00576: Nur weil die Versicherungsleistung für einen erlittenen Unfall als Pauschalentschädigung ausgerichtet wurde, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die gesamte Summe als Vermögensanfall gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelten. Derjenige Teil, der den Erwerbsausfall entschädigen soll, begründet nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG nur einen Rückforderungsanspruch, soweit er zeitlich kongruent zum Unterstützungszeitraum ist (E. 3.3). Um die Berechnung des Rückforderungsanspruchs vorzunehmen, ist die Versicherungsleistung sowohl sachlich als auch zeitlich aufzuteilen.

VB.2012.00388 E.3.3: Der Rückerstattungsgrund gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt eine sachliche und zeitliche Kongruenz von wirtschaftlicher Hilfe und rückwirkender Renten- oder Entschädigungszahlungen voraus. Bei einer Schadenersatz-Zahlung für einen erlittenen Unfall als Taxifahrer ist das Erfordernis der sachlichen Kongruenz dadurch gegeben, dass sowohl Versicherungsleistung wie auch die wirtschaftliche Hilfe dem laufenden Lebensunterhalt des Empfängers dienen. Zeitliche Kongruenz ist aber nicht gegeben, wenn die Versicherung für eine zeitlebende Erwerbseinbusse entschädigt. Die Rückforderung berechnet sich anteilsmässig nach der gesamten ab dem Unfall zu erwartenden Erwerbs- bzw. Lebenszeit.

VB.2009.00251: Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen. Demnach können nachträglich ausbezahlte Stipendien gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden. Eine solche Rückforderung kann auch dadurch erfolgen, dass die diesbezügliche Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde mit der laufenden Unterstützung verrechnet wird (E. 2.2). Soweit die streitbetroffenen Verrechnungen eine Rückerstattung darstellen, kann sich die Forderung auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG stützen. Soweit es sich um eine laufende Verrechnung handelt, kann sich diese auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG) stützen (E. 3.1). Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss. Wenn im allein Streitgegenstand bildenden Zeitraum von Juli 2007 bis Juli 2008 die Stipendien für das Schuljahr 2007/2008 an den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet worden sind, ist dies nicht rechtsverletzend (E. 3.3).

VB.2007.00337: Der in § 27 Abs. 1 lit. a SHG umschriebene Rückerstattungstatbestand strebt eine Gleichstellung an zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls voll anrechnen lassen müssen (vgl. VGr, 30. Juni 2006, VB.2006.000223 E. 2.1; 27. März 2007, VB.20070021 E. 2; 31. Mai 2007, VB.2007.00124 E. 2.2, alle unter www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall wird die Rückerstattungspflicht durch eine grundsätzlich voll zum anrechenbaren Einkommen zählende Erwerbsunfähigkeitsrente ausgelöst (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.2). Aus diesem Grund verbietet sich hier die Berücksichtigung eines Freibetrages bei der Bemessung des Rückerstattungsumfanges von vornherein (E. 5.3).

VB.2007.00021: E. 2: Der Rückerstattungsgrund von § 27 Abs. 1 lit. a SHG basiert einerseits auf dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzip, wonach die wirtschaftliche Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen hat. Da sowohl die wirtschaftliche Hilfe als auch die Stipendienleistungen zum Lebensunterhalt der unterstützten Person beitragen sollen (§ 15 SHG, § 27 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004), dürfen beide Leistungsarten nicht in der Weise kumuliert werden, dass damit die gleichen Bedarfspositionen des gleichen Zeitabschnitts doppelt gedeckt werden. Die Sozialhilfe ist gegenüber Stipendienleistungen subsidiär (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung vom April 2005 [SKOS-Richtlinien], Kap. A.4; zu § 27 Abs. 1 SHG in der früheren Fassung vgl. auch RB 1999 Nr. 84). Zum anderen wird mit dem genannten Rückerstattungstatbestand aber auch eine Gleichstellung angestrebt zwischen denjenigen Hilfeempfängern, die in den Genuss einer Nachzahlung für periodische Leistungen kommen, und denjenigen, welche die gleiche periodische Leistung rechtzeitig empfangen und sich diese bei der Bemessung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe als Einkommen ebenfalls voll anrechnen lassen müssen (vgl. VB.2006.00223).

VB.2006.00223: Nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Die der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2002 bis Mai 2003 zugegangenen Kinderunterhaltsbeiträge über insgesamt Fr. 19'500.-- sind Leistungen Dritter im Sinne dieser Bestimmung. Wegen der bundesrechtlichen Zweckbindung von Kinderunterhaltsbeiträgen muss sich die Beschwerdeführerin diese Leistungen allerdings nur soweit als Einkommen anrechnen lassen, als sie den tatsächlichen sozialhilferechtlichen Bedarf der Tochter decken. Dementsprechend sehen auch die SKOS-Richtlinien vor, dass die Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, im Gesamtbudget nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen sind (SKOS-Richtlinien, Kap. E.1.3). Soweit die Beschwerdeführerin die empfangenen Unterhaltsbeiträge aber darüber hinaus für die Tochter verwendet, sei es für nicht notwendige, das übliche Mass überschreitende Auslagen oder sei es zur Bildung von Kindsvermögen, fallen diese Anteile nicht unter die Rückerstattungspflicht, denn in diesem Umfang und für diese Ausgaben wurde effektiv gar keine wirtschaftliche Hilfe bezogen (E. 2.1).

Praxishilfen