11.1.01. Überblick über das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 /ATSG), SR 830.1

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV), SR 830.11

Erläuterungen

1.    Zweck und Geltungsbereich

Nach Art. 1 ATSG koordiniert das ATSG das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es

  1. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert,

  2. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt,

  3. die Leistungen aufeinander abstimmt und

  4. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.

Die Bestimmungen des ATSG sind auf die bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG). Grundsätzlich kommt das ATSG auf alle Sozialversicherungszweige mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge zur Anwendung. Dabei regelt es zur Hauptsache die Beziehungen zwischen der Sozialversicherung und der versicherten Person. In der Praxis bedeutet dies, dass bei den erwähnten Sozialversicherungen zunächst das ATSG und erst dann (um allfällige Abweichungen festzustellen) die einzelnen Sozialversicherungsgesetze zu konsultieren sind.

2.   Begriffe

Das ATSG definiert in den Art. 3 bis Art. 13 die folgenden allgemeinen Begriffe: Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sowie eingetragene Partnerschaft.

3.   Leistungen und Beiträge

In den Art. 14 bis Art. 26 enthält das ATSG allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge. Dabei geht es um Folgendes: Sachleistungen, Geldleistungen, Kürzung und Verweigerung von Leistungen, Sicherung der Leistung, Verzicht auf Leistungen, Erlöschen des Anspruchs, Rückerstattung von Leistungen und Verzugs- und Vergütungszinsen. Für die Sozialhilfe wichtig sind vor allem folgende Vorschriften:

  • Zur Gewährleistung ihrer zweckgemässen Verwendung können Geldleistungen nach Art. 20 ATSG unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde (z.B. der Sozialbehörde) ausbezahlt werden (vgl. dazu Kapitel 6.2.06).

  • Laut Art. 22 ATSG, welcher die Sicherung der Leistung regelt, ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar und ist jede Abtretung oder Verpfändung nichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber Nachzahlungen von Leistungen abgetreten werden, unter anderem auch an Sozialhilfestellen, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (vgl. dazu Kapitel 6.2.06).

  • Ein von der berechtigten Person erklärter Verzicht auf Leistungen und ihr Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Sozialhilfestellen beeinträchtigt werden oder falls damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG).

  • Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.

  • Unrechtmässig bezogene Leistungen sind nach Art. 25 ATSG grundsätzlich zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie aber nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Beiträge bezahlt wurden.

4.   Verfahren

Die Art. 27 bis 62 ATSG regeln unter dem Titel „Allgemeine Verfahrensbestimmungen“ die Auskunft, Verwaltungshilfe und Schweigepflicht sowie das Sozialversicherungs- und Rechtspflegeverfahren. Hervorzuheben ist Folgendes:

  • Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch die zuständige Versicherung (Art. 27 Abs. 2 ATSG).

  • Nach Art. 32 Abs. 1 ATSG geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes sowie der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind, damit diese Organe ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können.

  • Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 33 ATSG).

  • Aufgrund von Art. 37 ATSG kann sich jede Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, grundsätzlich vertreten lassen und wird, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

  • Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

  • Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

  • Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 ATSG).

  • Gegen Einspracheentscheide oder nicht der Einsprache unterliegende Verfügungen sowie dann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim kantonalen Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 ATSGArt. 57 ATSG und Art. 60 ATSG).

  • Das Beschwerdeverfahren wird durch Art. 61 ATSG geregelt. Insbesondere muss es einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein und hat die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten.

  • Gegen Entscheide der kantonalen Sozialversicherungsgerichte kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 62 ATSG).

5.   Koordinationsregeln

In diesem Kapitel werden die Leistungskoordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungen und der Rückgriff gegenüber für den Versicherungsfall haftenden Dritten geordnet (Art. 63 bis 75 ATSG). Insbesondere geht es um Folgendes:

  • Nach Art. 64 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten

1.    der Militärversicherung,

2.   der Unfallversicherung,

3.   der Invalidenversicherung und

4.   der Krankenversicherung.

  • Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, erfolgen gemäss Art. 65 ATSG nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten

1.   der Militärversicherung oder der Unfallversicherung,

2.   der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung und

3.   der Krankenversicherung.

  • Gemäss Art. 66 ATSG werden Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt, und zwar in folgender Reihenfolge:

1.   von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung,

2.   von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung und

3.   von der beruflichen Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40.

  • Hilflosenentschädigungen erfolgen in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich zu Lasten

1.   der Militärversicherung oder der Unfallversicherung und

2.   der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt (Art. 68 ATSG).

  • Gemäss Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.

  • Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 ATSG). Vorleistungspflichtig sind

1.   die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist,

2.   die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist,

3.   die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung oder die Militärversicherung umstritten ist,

4.   die berufliche Vorsorge nach BVG für Renten, deren Übernahme durch die Unfallversicherung bzw. Militärversicherung oder die berufliche Vorsorge nach BVG umstritten ist.

  • Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden. Laut Art. 71ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten.

  • Für den Rückgriff gegenüber Dritten, die für den Versicherungsfall haften, gilt nach Art. 72 ATSG grundsätzlich, dass der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen eintritt und dass mehrere Haftpflichtige solidarisch haften. Allerdings gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen (ungekürzte) Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen (Art. 73 ATSG). Zudem muss es sich im Sinne von Art. 74 ATSG um Ansprüche gleicher Art handeln. Schliesslich steht dem Versicherungsträger ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, gegen deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder gegen mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 75 ATSG).

6.   Verschiedenes

Unter den verschiedenen Bestimmungen (Art. 76 bis 80 ATSG) finden sich insbesondere Ausführungen zur Aufsichtsbehörde, zur Verantwortlichkeit der Organe und Funktionäre und über Straffolgen.

7.   Vollzug

Gestützt auf Art. 81 ATSG hat der Bundesrat die ATSV erlassen. Diese enthält insbesondere Vorschriften zu den Leistungen (Gewährleistung zweckgemässer Verwendung, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen, Verzugszins auf Leistungen), allgemeine Verfahrensbestimmungen (Akteneinsicht, Einspracheverfahren) und Ausführungen zum Rückgriff. Konkret ist auf folgende Vorschriften hinzuweisen:

  • Art. 1 Abs. 2 ATSV: Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungspflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde die Geldleistungen ausschliesslich zum Lebensunterhalt der berechtigten Person und der Personen, für die diese zu sorgen hat, zu verwenden und dem Versicherer auf dessen Verlangen über die Verwendung der Geldleistungen Bericht zu erstatten.

  • Art. 10 Abs. 1 ATSV: Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

  • Art. 11 Abs. 1 ATSV: Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt oder der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat oder die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.


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