15.1.01. Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen

Die Rückerstattung von materieller Hilfe durch die unterstütze Person ist in Art. 31 SHEG geregelt. Grundsätzlich wird dabei unterschieden zwischen Rückerstattung von Hilfe, die unrechtmässig bezogen wurde und derjenigen bei Eintritt wirtschaftlich günstiger Verhältnisse.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SHEG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Im Gegensatz zum früheren Recht tritt die Rückerstattungspflicht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Leistungsempfängers ein. Der unrechtmässige Bezug kann seine Ursache sowohl in einem Verhalten des Leistungsempfängers wie auch in einem Irrtum der Behörde haben. Wenn der unrechtmässige Bezug aber vom Leistungsempfänger herbeigeführt wurde, wird er sich kaum auf seinen guten Glauben berufen können. Gedacht wird hier vor allem an die Erwirkung von Sozialhilfeleistungen durch unwahre oder unterlassene Angaben, welche im früheren Recht explizit erwähnt waren, nun aber im allgemeinen Rückforderungstatbestand inbegriffen sind. Die unwahren oder unvollständigen Angaben können entweder vor der Gewährung der Hilfe erfolgt sein (Verstoss gegen die Auskunftspflicht) oder dann während dem Bezug von Hilfe (Verletzung der Meldepflicht). Die unterstützte Person hat bekanntlich Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert der Behörde mitzuteilen.

Eine Rückerstattung kann nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen geführt hat. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn das nicht deklarierte Vermögen über der Freigrenze liegt. Wenn das nicht deklarierte Vermögen bzw. das Gesamtvermögen den Betrag der Freigrenze effektiv nicht erreicht, ist dies von der unterstützten Person nachzuweisen.

Eine Rückerstattungsforderung muss im konkreten Fall immer angemessen und verhältnismässig sein. Auf eine Rückerstattung ist dann zu verzichten, wenn die hilfesuchende Person die Leistungen in gutem Glauben bezogen und wenn die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde.

Bei ungerechtfertigtem Bezug ist die Rückerstattungsforderung zudem verzinslich (Art. 31 Abs. 4 SHEG).

In diesem Zusammenhang ist § 18 Abs. 1 lit. d) SHEV zu beachten, wonach die hilfsbedürftige Person auf die Rückerstattungspflicht und die Fristen aufmerksam zu machen ist. Ebenso sollte die hilfsbedürftige Person die gemachten Angaben unterschriftlich bestäti-gen.