Unterstützung einer Person in stabilem Konkubinat (Konkubinatsbeitrag)
Bei einem stabilen Konkubinat ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht. Bei einem gemeinsamen Kind ist es nicht nur zulässig, sondern geboten, den Bedarf für die familienähnliche Gemeinschaft wie bei einer Familie mit einem Kind zu berechnen und diesem die Einkünfte des nicht unterstützten Konkubinatspartners gegenüberzustellen.
Für den nicht unterstützten Partner wird ein erweitertes Budget erstellt. Die den Bedarf übersteigenden Einnahmen werden im Budget des Antrag stellenden Konkubinatspartners voll als Einnahme angerechnet (Konkubinatsbeitrag).
Bei der Berücksichtigung des Vermögens der nicht unterstützten Person(en) gilt für diese der EL-Vermögensfreibetrag. Es besteht somit kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wenn das Vermögen der nicht unterstützten Person(en) diesen Wert übersteigt.
Unterstützung beider Konkubinatspartner
Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sind materiell nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar. Im Unterschied zur Unterstützung eines Ehepaares werden zwei Budgets erstellt (Bedarf nach Köpfen) und entsprechend zwei Konten geführt.
Berechnung der Entschädigung für die Haushaltsführung / des Konkubinatsbeitrages
Zur Festlegung des Konkubinatsbeitrages bzw. der Entschädigung für Haushaltsführung muss die Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners geprüft werden. Für ihn wird ein erweitertes Budget erstellt. Dem erweiterten Budget (inklusive Schuldentilgung) wird das Einkommen gegenübergestellt.
Erweitertes Budget
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Grundbedarf für den Lebensunterhalt
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Wohnkosten inkl. Nebenkosten
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Medizinische Grundversorgung (obligatorische Grundversicherung)
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Ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte Leistungen
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Eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Grundversicherung (1/12 der maximalen Kostenbeteiligung, z.Zt. Fr. 300.00 Franchise und Fr. 700.00 Selbstbehalt)
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Unterhaltsverpflichtungen
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Laufende Steuern (1/12 der jährlichen Steuern)
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Versicherungsprämien für Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (1/12 der Jahresprämien)
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Schuldentilgung
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Zahnbehandlungskosten bei Fälligkeit
Einkommensfreibeträge oder Integrationszulagen