10.2.01. Subsidiäre Kostengutsprache - allgemein

Rechtsgrundlagen

Art. 34 Abs. 2 SHEV

Erläuterungen

1.   Grundsätze

Subsidiäre Kostengutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungen anderweitig, also durch die betroffene Person selber oder Dritte, gedeckt werden. In diesem Fall verpflichtet sich das Gemeinwesen gegenüber dem Leistungserbringer nur unter der Bedingung, dass die unterstützte Person oder der Dritte nicht leistet.

Ziel der subsidiären Kostengutsprache ist es, leistungserbringende Dritte vor Verlusten abzusichern. Das kann einerseits der Fall sein, weil der Dritte zur Leistung verpflichtet ist. Anderseits kann eine subsidiäre Kostengutsprache sich als notwendig erweisen, um eine für die betroffene Person notwendige Leistung zu sichern. Subsidiäre Kostengutsprache wird also gewährt um sicherzustellen, dass der Dritte die fragliche Leistung unabhängig davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch die betroffene Person (Leistungsempfänger/in) selber sichergestellt ist.

2.   Voraussetzungen

2.1.   Notwendigkeit der Leistung

Da bei der subsidiären Kostengutsprache die Übernahme einer Leistung aus Mitteln der Sozialhilfe im Raum steht, muss die Leistung, für die Kostensicherung verlangt wird, notwendig sein. Das gilt für Art und Umfang der Leistung.

2.2.   Zeitliche Dringlichkeit

Die Leistung muss zeitlich dringlich sein. Ist dies nicht der Fall, ist es dem Leistungserbringer zuzumuten, die Kostensicherung vorgängig definitiv abzuklären.

2.3.   Abgrenzung zur direkten Kostengutsprache

Ist bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung klar, dass die betroffene Person bedürftig im Sinne des Sozialhilfegesetzes ist und sind ansonsten die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt, muss eine direkte Kostengutsprache erteilt werden (vgl. dazu Kapitel 10.1.01). Dies ist beispielsweise regelmässig der Fall, wenn es aufgrund der Höhe der anfallenden Kosten aufgrund einer ersten Abklärung durch die Sozialbehörde unwahrscheinlich erscheint, dass diese durch die betroffene Person selber vollumfänglich gedeckt werden können. Konnte durch die Sozialbehörde der Umfang der Bedürftigkeit noch nicht abschliessend geklärt werden, ist im Beschluss über die Erteilung der direkten Kostengutsprache festzuhalten, dass der Umfang einer allfälligen Beteiligung durch die betroffene Person noch geprüft und in einem separaten Beschluss festgelegt wird.

Zur Erteilung von Kostengutsprachen für Kindesschutzmassnahmen.

2.4.   Wahrscheinliche Ansprüche gegenüber Dritten

Subsidiäre Kostengutsprache ist zu leisten, wenn die betroffene Person zwar keine eigenen Mittel hat, es aber wahrscheinlich ist, dass ein Dritter - beispielsweise aufgrund eines gesetzlichen Auftrags - oder eine Versicherung die Kosten übernehmen wird. Auch wenn eine solche Kostenübernahme noch nicht gesichert ist, darf die Erteilung einer subsidiären Kostengutsprache nicht mit der Begründung verweigert werden, ein anderer Leistungserbringer sei zuständig. Es liegt im Wesen der subsidiären Kostengutsprache, dass ein Dritter die Kosten übernehmen und die Sozialhilfe nur dann einspringen soll, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt (vgl. VB.2008.00067, E.4.1 und E.2 betreffend Frauenhausaufenthalt).

3.   Geltendmachung der Forderung

3.1.   Nachweis der Uneinbringlichkeit

Da bei einer subsidiären Kostengutsprache von einer anderen Kostendeckung ausgegangen wird, muss der Leistungserbringer die Uneinbringlichkeit seiner Forderung nachweisen. Das Vorliegen von Bedürftigkeit bei der betroffenen Person ist auch bei subsidiären Kostengutsprachen die Voraussetzung für die Kostentragung aus Mitteln der wirtschaftlichen Hilfe. Der Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn der Leistungserbringer die betroffene Person erfolglos gemahnt und betrieben hat bzw. ein Verlustschein vorliegt. Weiter kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, wenn sich die betroffene Person als unauffindbar erweist und deshalb die Geltendmachung der Forderung bei ihr selber nicht möglich ist. Stehen Leistungen Dritter im Raum, muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass dieser für die Kosten nicht aufkommt.

Im Falle des Ablebens der betroffenen Person geht die Forderung auf die Erben über, sofern diese die Erbschaft nicht ausschlagen. In solchen Fällen muss der Leistungserbringer nachweisen, dass die Forderung nicht aus dem Nachlass gedeckt werden konnte.

3.2.   Umfang der Kostenübernahme

Da es Sache des Leistungserbringers ist, die Uneinbringlichkeit der Forderung nachzuweisen, gehen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang damit stehen, zu Lasten des Leistungserbringers. Es können also nur die im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung angefallenen Kosten, für welche Kostengutsprache erteilt wurde, aus Mitteln der wirtschaftlichen Hilfe gedeckt werden. Mahn-, Betreibungskosten etc. müssen abschliessend vom Leistungserbringer getragen werden.


Rechtsprechung

VB.2010.00343: E.4.3 Das Verwaltungsgericht befasste sich mit der vorliegend strittigen Frage bisher nur im Zusammenhang mit innerkantonalen Streitigkeiten. Zu klären war dabei die Ersatzpflicht der Wohngemeinde gegenüber der Aufenthaltsgemeinde im Fall von Leistungen der Letzteren gegenüber einer Person, die unaufschiebbarer Hilfe bedurfte (§§ 33 und 42 SHG; vgl. oben, E. 2.4). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Rückforderungsanspruch der unterstützenden Gemeinde gegenüber der Wohngemeinde sei berechtigt, da der Regress nach erfolgloser Mahnung und Betreibung bzw. Ausstellung eines Verlustscheins erfolgt sei. Damit sei erstellt, dass die betreute Person nicht in der Lage sei, die diesbezüglichen Kosten zu begleichen; dies genüge für die Annahme einer Bedürftigkeit im Sinn von § 14 SHG. Dass die unterstützte Person ihren sonstigen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten könne, ändere daran nichts (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00530, E. 5, www.vgrzh.ch).

VB.2008.00067:E. 4.1 Das Frauenhaus S stellte das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache erstmals drei Tage nach dem Eintritt der Beschwerdegegnerin in die Institution und somit zweifelsfrei rechtzeitig, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dass die genaue Dauer des Aufenthalts der Beschwerdegegnerin im Frauenhaus und damit die exakten Kosten im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht angegeben werden konnten und noch nicht feststanden, liegt in der Natur der subsidiären Kostengutsprache für noch andauernde Behandlungen und kann der Beschwerdegegnerin bzw. dem Frauenhaus nicht vorgehalten werden.
E. 4.2 Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, ist bzw. war es in erster Linie Aufgabe der Opferhilfe abzuklären, welcher Hilfe die Beschwerdegegnerin bedurfte und allfällige Kosten zu übernehmen. Dies kann die Sozialbehörde jedoch nicht als Argument gegen ihre eigene Zuständigkeit zur subsidiären Kostengutsprache anführen, dient diese doch gerade dazu sicherzustellen, dass das Frauenhaus seine Leistung unabhängig davon erbringen kann, ob bzw. in welchem Umfang die Kostendeckung durch die Opferhilfe sichergestellt ist. Es liegt im Wesen der beantragten subsidiären Kostengutsprache, dass ein Dritter (hier die Opferhilfe) die Kosten übernehmen und die Sozialhilfe nur dann einspringen soll, wenn der Dritte die Leistung nicht erbringt. Da die Abklärungen der Opferhilfe in der Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürften, spielt die Sicherstellung der Finanzierung der Kosten des Frauenhausaufenthalts mittels subsidiärer Kostengutsprache eine wichtige Rolle. Die offenbar vorherrschende – und hier nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfende – Praxis der Opferhilfestellen, in der Regel nur die Kosten für 21 Tage Frauenhausaufenthalt zu übernehmen, darf nicht dazu führen, die subsidiäre Kostengutsprache für Frauenhausaufenthalte generell zu verweigern.


Praxishilfen