12.2.02. Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen

Darunter fallen Platzierungen, welche von Justiz- und Kindesschutzbehörden angeordnet wurden.

Die Kosten solcher Platzierungen sind grundsätzlich von der Sozialhilfe zu tragen, wobei die Eltern zu Beiträgen verpflichtet werden können. Die von der Sozialhilfe getragenen Kosten werden zur Hälfte. Die Kosten einer durch KESB-Beschluss verfügten Massnahme werden den Gemeinden nach Abzug des Kantonsbeitrags aufgrund der Einwohnerzahl in Rechnung gestellt.

Straf- oder masssnahmerechtliche Platzierungen sind grundsätzlich vom Staat zu tragen, wobei die Jugendlichen zu einer angemessenen Beteiligung verpflichtet werden können.