Ausser in Notfällen ist vor jeder Zahnbehandlung ein Kostenvoranschlag vom Zahnarzt zu verlangen und der Sozialhilfebehörde zur Prüfung einzureichen. Dieser soll auch über das Behandlungsziel Auskunft geben.
Die Kosten werden zum SUVA-Tarif zu Lasten der Sozialhilfe übernommen. Die Kostenfolge für jährliche Zahnkontrollen und Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung) fällt ebenfalls auf die Sozialhilfe. Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann die Sozialhilfebehörde die freie Wahl des Zahnarztes ein-schränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen.
Bei allen zahnärztlichen Behandlungen hat die unterstützte Person einen Selbstbehalt von 10% zu tragen.