18.3. Kostenersatz nach SHEG

Die Aufteilung der Sozialhilfekosten zwischen Kanton und Gemeinden wurde per 1.1.2008 insofern neu geregelt als dass auch Unterstützungsleistungen, die aufgrund von Konkordaten vergütet wer-den müssen, in die Berechnung nach Art. 38 SHEG aufgenommen werden. Dies betrifft namentlich Leistungen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). Der Kanton beteiligt sich demnach mit einem festen Anteil von 25% an den gesamten Sozialhilfeausgaben. Der Kantonsbeitrag ist gekoppelt an Minimalstandards für die Qualitätssicherung, welche die Gemein-den einhalten müssen und der Beanspruchung der Leistungen, welche der Sozialhilfe vorgehen (vgl. Art. 36 des revidierten SHEG).

7.1. Grundsatz

Art. 35 SHEG:

Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt des Kantonsbeitrages die Kosten für vorbeugende Massnahmen und die materiellen Hilfeleistungen, die sie gemäss Art. 8 und 25 dieses Gesetzes ausrichten oder einer Aufenthaltsgemeinde zu vergüten haben.

Sie tragen unter Vorbehalt des Kantonsbeitrages die Kosten gemäss Art. 11 dieses Gesetzes.

Diese Kosten sind somit von den Gemeinden, unter Abzug des Kantonsbeitrags von 25%, selbst zu tragen. Die Kosten nach Art. 35 SHG werden in den folgenden Ausführungen auch Selbstbehalt der Gemeinden genannt.

7.2. Kantonsbeitrag

Art. 36 SHEG:

Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge von 25 Prozent an die Sozialhilfekosten gemäss Art. 35 aus, wenn sie

    1. die festgelegten Minimalstandards für die Qualitätssicherung in der Sozialhilfe, insbesondere zur Vermeidung von längerdauern-der Beanspruchung der Sozialhilfe einhalten, und

    2. die möglichen der Sozialhilfe vorgehenden Leistungen sowie die Rückerstattung rechtzeitig in Anspruch nehmen oder beantragen.

Das Nähere regelt der Regierungsrat.

Vgl. dazu das Formular 9 Kantonsbeitrag gemäss Art. 368 SHEG / Listung der Sozialhilfe-umsätze im Anhang Pos. 14.

7.2.1. Minimalstandards

Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge von 25% an die Sozialhilfekosten gemäss Art. 35 SHEG aus, wenn die festgelegten Minimalstandards für die Qualitätssicherung in der Sozialhilfe, insbesondere zur Vermeidung von längerdauernder Beanspruchung der Sozialhilfe einhalten. Die festgelegten Minimalstandards betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:

  • Organisation und fachliche Fähigkeiten der zuständigen Personen (§ 4 SHEV), vgl. dazu die Ausführungen unter 1.1.2.

  • Beratung und Hilfeplan (§ 22 SHV), vgl. dazu die Ausführungen unter 5.5.

  • Aktenführung (§29SHEV), vgl. dazu die Ausführungen unter 4.4.3.

7.2.2. Meldewesen

Für jeden Sozialhilfefall, bei dem mit einer Kostenfolge gerechnet wird, ist dem kantonalen So-zialamt innert 20 Tagen seit Beschluss eine entsprechende Unterstützungsanzeige einzurei-chen

  • eine Nachtragsmeldung ist notwendig, wenn sich später durch weitere Hilfen pro Quartal zusätzliche Aufwendungen von mehr als Fr. 1’000.-- ergeben

  • bei Notfallunterstützungen muss die Anzeige an das kantonale Sozialamt innert 10 Tagen seit Beschlussfassung erfolgen

  • Bei Kostenrechnungen für Leistungen an CH-Bürger mit Wohnsitz im Ausland, welche später der zuständigen Bundesstelle (Bundesamt für Justiz) zur Übernahme im Rahmen des Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG) vorgelegt werden müssen, ist zu beachten, dass die notwendigen Angaben über den Fall und die betroffene Person rechtzeitig und vollständig von der zuständigen Sozialhilfebehörde erhoben werden. In diesem Zusammenhang wird jeweils auch ein Exemplar der ZUG-Meldung der Aufenthaltsgemeinde über das kantonale Sozialamt an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet. Insbesondere sind für die Übernahme der Kosten folgende Angaben erforderlich:

- Art des Notfalls

- Zumutbarkeit von Depotleistungen

- Allenfalls vorhandene Versicherungsdeckungen

- Wirtschaftliche Verhältnisse des Betreffenden

- Personalien und Adresse des Betreffenden

 

Abrechnungen

der materiellen Hilfe

§ 32 SHEV:

Die Gemeinden rechnen ihre Aufwände und Erträge aus materieller Hilfe quartalsweise mit dem kantonalen Sozialamt ab. Sie reichen diesem ihre Abrechnungen innert 30 Tagen nach Ablauf des Quartals ein.

Für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingswesen im Sinne dieser Verordnung bleiben Abweichungen vorbehalten. Das Departement des Innern erlässt die nötigen Weisungen.

Werden die Abrechnungen verspätet oder trotz Mahnung unvollständig eingereicht, verlieren die Gemeinden ihren Anspruch auf Kostenrückerstattung nach Art. 35 ff. des Gesetzes (§ 32 Abs. 3 SHEV).

7.7. Rechnungswesen

33 SHEV:

Das kantonale Sozialamt überprüft die von den Gemeinden, anderen Kantonen und den Bundesstellen sowie anderen Staaten eingereichten Abrechnungen. Es vollzieht den Zahlungsverkehr, führt die dazu notwendigen Buchhaltungen und übermittelt den Gemeinden die notwendigen Informationen und Abrechnungen.