Rechtsgrundlagen
SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.8
Erläuterungen
1. Allgemeines
Verliert eine bedürftige Person ihre Wohnung, ohne sogleich eine neue Wohnung beziehen zu können, stellt sich die Frage, wie mit ihrem Hausrat zu verfahren ist. In der Regel wird eine Entsorgung oder ein Verkauf der Möbel nicht in Frage kommen. Als Alternative bietet sich die Einlagerung des Hausrats an. Kann die betroffene Person ihre Möbel und persönlichen Effekten nicht bei Verwandten oder Bekannten deponieren, ist zu prüfen, ob die Kosten für die Miete eines Lagerraumes zu übernehmen sind.
2. Voraussetzungen für die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten
Möbeleinlagerungskosten können als situationsbedingte Leistungen im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung der unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.1). Die Übernahme solcher Kosten steht in weitgehendem Masse im Ermessen der Sozialbehörde (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 8C_347/2007 vom 4. August 2008, E.9).
Im Hinblick auf eine künftige Verwendung der Möbel in einer eigenen Wohnung ist die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten im Sinne einer Übergangslösung durchaus sinnvoll. Demgegenüber kann eine langjährige Finanzierung von Lagerungskosten unter Umständen der sozialen Integration der unterstützten Person entgegenstehen. Insbesondere würde es dem Zweck der Sozialhilfe widersprechen, wenn anstelle von höheren Wohnungskosten die geringeren Möbeleinlagerungskosten finanziert würden. Das vorrangige Ziel für bedürftige Personen ohne festen Wohnsitz muss darin bestehen, möglichst bald wieder in einer eigenen Wohnung zu leben (vgl. VB.2004.00197, E. 3.4).
Bei der Prüfung der Frage, ob und wenn ja, für wie lange sich die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten rechtfertigt, hat eine Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
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Hat eine bedürftige Person die Möglichkeit, ihren Hausrat und die persönlichen Effekte kostenlos bei Verwandten oder Bekannten zu deponieren, fällt die Finanzierung eines Lagerraumes ausser Betracht. Dies jedenfalls solange, als die unentgeltliche Einlagerungsmöglichkeit konkret vorhanden ist.
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Die Einlagerung von übermässig viel Hausrat muss die Sozialbehörde nicht ohne Weiteres übernehmen. Zu bedenken ist dabei, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.3). Unter Umständen kann daher von der unterstützten Person verlangt werden, dass sie ein Teil des Hausrates entsorgt oder gegebenenfalls verkauft.
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In die Abwägung mit einzubeziehen ist im Weiteren das Verhältnis zwischen den Lagerungskosten und dem Wert des zu deponierenden Hausrats. Würde eine Neuanschaffung des notwendigen Hausrates mehr kosten als die voraussichtlichen Lagerungskosten, spricht dies eher für die Übernahme der Aufwendungen für die Einlagerung. Umgekehrt ist auf eine Einlagerung eher zu verzichten, wenn die Einlagerungskosten in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Ersatz-Grundausstattung bzw. dem Neuerwerb der notwendigen Einrichtungsgegenstände stehen.
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Eine Übernahme von Lagerungskosten kann angezeigt sein, wenn damit grösserer Schaden abgewendet werden kann. Diesem Aspekt ist z.B. Rechnung zu tragen, wenn der Hausrat von einigem Wert ist.
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Vorrangiges Ziel ist der erneute Bezug einer eigenen Wohnung. Wird aufgrund der Umstände im Einzelfall klar, dass eine obdachlose Person in naher Zukunft keine eigene Wohnung beziehen und ihr Mobiliar benützen wird, müssen die Einlagerungskosten nicht auf unbestimmte Zeit übernommen werden. Der unterstützten Person ist aber genügend Zeit zu geben, um eine neue Wohnung zu finden, und sie ist gegebenenfalls bei der Wohnungssuche zu unterstützen.
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Bei inhaftierten Personen spielt auch die (mutmassliche) Dauer der Haft eine Rolle. Je länger die Haft (voraussichtlich) dauern wird und je geringer der Wert des Hausrates ist, desto weniger rechtfertigt sich die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten. Letztere müssen jedenfalls nicht auf unbestimmte Zeit finanziert werden.
Rechtsprechung
VB.2019.00088: Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt. Angesichts des Zwecks der Sozialhilfe ist eine Kostenübernahme für die Einlagerung von Möbeln nur vorübergehend im Sinn einer Übergangslösung angezeigt. Der Bezug einer Wohnung innerhalb angemessener Frist, worin der eingelagerte Hausrat Platz finden und genutzt wird, muss absehbar sein (E. 3.3). Die Fürsorgebehörde verweigerte zu Recht die weitere Übernahme von Möbeleinlagerungskosten (E. 4).
Unter gewissen Umständen rechtfertigt sich trotz Abweisung der Beschwerde ein weiterer Aufschub, bis die Kosten für die Möbellagerung nicht mehr im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sind; nicht jedoch im vorliegenden Fall, weil die erteilte Kostengutsprache bei pflichtgemässer Ermessensbetätigung ausgeschlossen gewesen wäre (E. 5.1).
VB.2014.00479: Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden liegt; ein Anspruch darauf besteht nicht (E. 2.3). Die Möbel des Beschwerdeführers waren vorliegend per Ende Oktober 2014 bereits seit über sechs Jahren eingelagert, ohne dass es ihm gelungen war, eine neue Wohnung zu finden, weshalb die Sozialhilfebehörde zu Recht erkannte, dass sich eine weitere Kostenübernahme nicht mehr rechtfertigen lässt (E. 4.2). Verweis auf bisherige Entscheide des Verwaltungsgerichts über Möbellagerungskosten im Rahmen der Sozialhilfe (E. 4.3). Aus einer mehrjährigen Kostenübernahme erwächst weder ein Anspruch auf unbeschränkt weitere Kostenübernahmen, noch lässt sich vorliegend daraus eine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.4).
VB.2010.00636 (nicht publiziert): Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung in weitem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt. Sie können im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann (E. 2). Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, der Beschwerdeführer werde sich voraussichtlich noch für längere Zeit im Strafvollzug befinden, selbst wenn das erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Es kann der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden, die Lagerungskosten auf unbestimmte Zeit übernehmen zu müssen. Letzteres würde zudem unter den gegebenen Umständen nichts zur sozialen Integration des Beschwerdeführers beitragen. Der Hausrat des Beschwerdeführers hat gemäss Inventarisierung keinen grossen Wert. Durch eine Übernahme der Lagerungskosten für den überwiegend älteren Hausrat würde demnach auch kein grösserer Schaden abgewendet. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen ist, die Lagerungskosten stünden in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Ersatz-Grundausstattung im Fall der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug (E. 4.2).
VB.2007.00365: Sozialhilfe: Kostenübernahme für Möbeleinlagerung einer Obdachlosen. Abweisung der Beschwerde bezüglich des Antrags auf Bezahlung von Übernachtungskosten, da der Bezirksrat zu Recht nur die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten behandelte (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe und insbesondere der Möbeleinlagerungskosten bei obdachlosen Hilfeempfängern (E. 2.1). Die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten für bedürftige Obdachlose ist im Sinne einer Übergangslösung im Hinblick auf eine künftige Verwendung der Möbel in einer eigenen Wohnung durchaus sinnvoll. Es ist jedoch nicht rechtsverletzend, wenn die Möbeleinlagerungskosten nach einer gewissen Zeit (hier rund drei Jahre) nicht mehr übernommen werden, da nicht mehr damit zu rechnen ist, dass die Bedürftige in naher Zukunft eine eigene Wohnung beziehen und ihr Mobiliar benützen wird. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten
- wie vorliegend - zusätzlich zu den Wohnkosten oder an deren Stelle beantragt werden
(E. 2.3).
VB.2004.00197: Weiterübernahme der Möbeleinlagerungskosten ab Juni 2003: Gesetzliche Grundlagen der Sozialhilfe (E. 3.1). Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Leistungen dar, deren Ausrichtung im weiten Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt (E. 3.2). Die Möbel des Beschwerdeführers waren vorliegend per Ende Mai 2003 schon 2 Jahre und 5 Monate eingestellt, ohne dass es ihm gelungen war, eine neue Wohnung zu finden, weshalb die Fürsorgebehörde zu Recht erkannte, dass sich die Übernahme der Möbeleinlagerungskosten nicht mehr rechtfertigen lässt (E. 3.3).
VB.2002.00229: Die sozialhilferechtlichen Ansprüche des Rekurrenten auf eine angemessene Unterkunft sind erfüllt. Eine Vierzimmerwohnung für den alleinstehenden 76-jährigen Rekurrenten ist überdurchschnittlich gross. Einlagerungskosten für ungewöhnlich grossen Hausrat fallen unter den gegebenen Umständen nicht unter die normalen Mietzinskosten oder Nebenauslagen. Die geltend gemachten Lagerkosten sind als situationsbedingte Leistungen im Sinn von Kapitel C der SKOS-Richtlinien zu qualifizieren, deren Ausrichtung in weitem Mass im Ermessen der Behörde liegt. Dass die Beschwerdegegnerin eine Übernahme dieser Kosten für eine längere Zeit als einen Monat abgelehnt hat, stellt keine Rechtsverletzung dar, die durch das Verwaltungsgericht korrigiert werden könnte (§ 50 VRG). Der Beschwerdeführer ist überdies daran zu erinnern, dass er seit dem Schreiben des Sozialamts X vom 13. Dezember 2000 mit einem solchen Entscheid rechnen musste (E. 2).
Praxishilfen