11.1.10. Krankenversicherung: Prämienverbilligung und Prämienübernahme

Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, die einer vom Bund anerkannten Krankenkasse angeschlossen sind, dieser gegenüber prämienpflichtig sind und deren Einkommen zudem die entsprechenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Da quellensteuerpflichtige Personen nicht automatisch ermittelt werden können, müssen diese ihren Anspruch auf Prämienverbilligung selbst geltend machen. Deshalb ist es wichtig, entsprechende Personen auf die Möglichkeit zum Bezug von Prämienverbilligungen aufmerksam zu machen.

Zur Gewährleistung der zweckmässigen Verwendung der Prämienverbilligungsbeiträge kann bei unterstützten Personen die Auszahlung an Dritte bzw. an die unterstützende Stelle beantragt werden. Ab dem 1. Januar 2009 erfolgt die Auszahlung der Krankenkassen - Prämienverbilligungsbei-träge im Kanton Schaffhausen über die Krankenkassen. Die Kassen haben diese Beiträge dann dem Prämienkonto der Versicherten gutzuschreiben. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Versicherer mit grossem Mitgliederbestand im Kanton Schaffhausen mitmachen werden. Bei Personen, die so nicht erfasst werden können, erfolgt die Auszahlung der Prämienverbilligungsbei-träge weiterhin direkt. Für den Grossteil der Betroffenen wird sich somit die Prämienbelastung spä-testens ab Mitte Jahr entsprechend reduzieren.

Die Individuelle Prämienverbilligung wird durch das Sozialversicherungsamt Schaffhausen bearbeitet.

Bei Personen, die durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden, können auf Antrag der zuständigen Sozialhilfebehörden die effektiv bezahlten Grundprämien erstattet werden, soweit sie die vom Bund für die Berechnung der Ergänzungsleistungen im Kanton Schaffhausen festgelegten Durchschnittsprämien nicht übersteigen.