17.4.01. Entschädigung für die Haushaltsführung

Führt eine unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, hat sie einen Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen.

Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen, sind z.B. Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung, Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person.

Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf bei einem kinderlosen Haushalt eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Dieser Betrag ist mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der nicht unterstützten Person betreut werden. Er ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten bzw. bei der Kinder-betreuung massgeblich mithelfen.

Empfohlene Entschädigung für die Haushaltsführung: Maximal Fr. 950.--

 

Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe

Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für Personen in Wohn- und Lebensgemeinschaften wird unterschieden zwischen der Unterstützung:

- Eines Konkubinatspartners in ungefestigtem Konkubinat oder einer Person in einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Ausübung der Haushaltsfunktionen

- Eines Konkubinatspartners in stabilem Konkubinat

- Beider Konkubinatspartner

 

Unterstützung einer Person in ungefestigtem Konkubinat / Wohngemeinschaft (Entschädigung für Haushaltsführung)

Bei ungefestigtem Konkubinat hat der nicht unterstützte Konkubinatspartner die Haushaltsführung der Antrag stellenden Person mit bis Fr. 950.--pro Monat zu entschädigen. Dieser Betrag ist mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der nicht unterstützten Person betreut werden.

Die exakte Höhe der Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners. Dabei gelten folgende Berechnungsgrundlagen:

Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes Sozialhilfebudget) ist bei der Festsetzung der Entschädigung bis zum Maximum von Fr. 950.-- zu berücksichtigen.

    • Die Hälfte des Überschusses

    • Ist der nicht unterstützte Partner wirtschaftlich dazu in der Lage, kann der höchste Ansatz verrechnet werden.

    • Werden die geforderten Angaben nicht bekannt gegeben, so wird die Entschädigung für die Haushaltsführung anhand eines hypothetischen Einkommens festgesetzt.

    • Wenn der nicht unterstützte Konkubinatspartner wirtschaftlich in der Lage ist, eine Entschädigung für die Haushaltsführung zu leisten, so wird diese auch angerechnet. Auf den Zahlungs-willen des Konkubinatspartners kommt es nicht an (BGE 2P.48/2004 vom 26. Februar 2004).

 

Ausserdem ist die Leistungsfähigkeit der unterstützten Person zu berücksichtigen:

  • Verzichtet die unterstützte Person auf die Abgeltung der Haushaltsdienste oder stellt sie dies nicht zur Verfügung, so wäre dies ein nicht akzeptabler Verzicht auf Einkommen (Pflicht zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit). Die Entschädigung wird trotzdem angerechnet.

  • Ist die unterstützte Person aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht in der Lage, den Haushalt für die Mitbewohner zu führen, darf keine Entschädigung angerechnet werden.