Rechtsgrundlagen
SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.1
Erläuterungen
1. Empfehlung zur Festlegung von Mietzinsrichtlinien
Gemäss SKOS-Richtlinien, Kapitel C.4.1 Erläuterungen a), wird empfohlen, angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus auf die regionalen oder kommunalen Verhältnisse ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen und diese periodisch zu überprüfen.
In der Regel erstellen die Sozialbehörden solche Anleitungen in Form einer internen Weisung, Richtlinie oder ähnlichem. Darin halten sie in Abhängigkeit der Haushaltgrösse oder anderer situativer Bedingungen fest, welche Mietzinse einem ortsüblichen günstigen Mietzins entsprechen. Damit wird definiert, ab wann ein Mietzins als überhöht gilt. Zu beachten ist dabei, dass Mietzinsrichtlinien nicht dazu dienen dürfen, den Zu- oder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern. Entsprechend ist auf eine fachlich begründete Berechnungsmethode abzustellen, die gestützt auf Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebotes angewendet wird.
2. Gültigkeit von Mietzinsrichtlinien
Die von einer Sozialbehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind rechtlich als (einer einheitlichen Praxis bzw. der Rechtsgleichheit dienende) Dienstanleitung zu qualifizieren und haben gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung. Auch darauf gestützte Behördenentscheide müssen also primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Darin festgelegte Mietzinslimiten haben nur den Charakter von Interventionsgrenzen.
Es ist daher nicht möglich, Mietzinskosten, welche über den Richtlinien liegen, lediglich mit dem Verweis auf die entsprechenden Richtlinien abzulehnen oder nur die in internen Richtlinien vorgegebenen Mietzinshöhen zu berücksichtigen.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind, so hat sie die betroffene Person mittels Auflage dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen (vgl. dazu Kapitel 7.2.04).
Rechtsprechung
VB.2020.00002: E.2.2: Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den hilfesuchenden Personen keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.2).
E.4: Nach dem Ausgeführten erweist sich die Auflage zur Suche einer neuen Wohnung und zum monatlichen Nachweis von zehn Suchbemühungen nicht als rechtsverletzend. Eine Kürzung der Wohnkosten darf allerdings nicht automatisch nach Ablauf der Frist erfolgen. Die allfällige Wohnkostenkürzung hat vielmehr in einer neuen Verfügung zu erfolgen, die nur bei weisungswidrigem Verhalten und erst nach Fristablauf ergehen darf (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 4.1).
VB.2018.00357: Überhöhte Wohnkosten im Konkubinat; beim stabilen Konkubinat ist davon auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen. Grundsätzlich ist es zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden miteinzubeziehen; das Abschiebeverbot ist nicht verletzt, wenn die gesetzte Mietzinslimite sich in einer Höhe bewegt, welche es der unterstützten Person realistischerweise ermöglichte, auch in der Wohnsitzgemeinde entsprechenden Wohnraum zu finden (E. 5.3).
VB.2016.00621: E. 2.3 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.2; 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.3; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, so hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (siehe VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).
VB.2014.00554: E.2.3 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'100.- pro Monat, wie aus der Rubrik "Antworten auf häufige Fragen", "Wie teuer dürfen die Wohnungen von Sozialhilfebeziehenden sein" hervorgeht (www.stadt-zuerich.ch/sozialhilfe, besucht am 5. November 2014). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind.
E.2.4 Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
VB.2014.00450, E. 4.3: Die Beschwerdegegnerin ist der Empfehlung der SKOS-Richtlinien gefolgt, Obergrenzen für die Ausrichtung von Wohnkosten festzusetzen. Sie hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr 1'100.- pro Monat. Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen.
VB.2014.00032 E. 3.2: Bei den Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus wird empfohlen, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] in Verbindung mit Kap. B.3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den seither erfolgten Ergänzungen). Damit wird in erster Linie eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden bezweckt. Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind rechtlich lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und entfalten gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung (VB.2007.00219, E. 3). Darauf gestützte Behördenentscheide müssen deshalb primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Somit sind Abweichungen von den Mietzinsrichtlinien nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenngleich solche nur aus ganz besonderen Gründen gestattet sind (VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.6, 3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.5).
VB.2007.00501: Die Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin bereits am 31. März 2005 zum ersten Mal aufgefordert hatte, eine neue Wohnung zu suchen, setzte sich mit den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere mit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, genügend auseinander. Weder eine weitere Fristerstreckung noch eine unbegrenzte Übernahme des vollen Mietzinses fallen vorliegend in Betracht.
VB.2007.00219: Kommunale Mietzinsrichtlinien sind lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkten Wirkungen zu entfalten vermögen. Nach der kommunalen Übergangsregelung besteht kein Zwang zur Anpassung an die neu festgelegten Miethöchstzinsen. Wird aber auf eine solche hingearbeitet, hat die Ermessensausübung jedenfalls das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie den Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen. Es liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor, wenn die Vorinstanz die vorliegenden besonderen Umstände, insbesondere die massiv angeschlagene psychische und physische Gesundheit der Beschwerdeführerin, zwar erkennt, aber unzureichend gewichtet. Gutheissung der Beschwerde.
VB.2007.00204: Die Sozialbehörde kürzte unter Bezugnahme auf die gemeindeinternen Mietzinsrichtlinien die Mietzinskosten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'332.-- auf Fr. 1'100.-- pro Monat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein Umzug für sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung unzumutbar sei. Durch das Aufstellen von Mietzinsrichtlinien soll eine Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfangenden gewährleistet werden. Die Richtlinien sind jedoch lediglich Dienstanleitungen, welche gegenüber den Hilfesuchenden keine direkten Wirkungen zu entfalten vermögen. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Vorliegend ist der besonderen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und ihr weiterhin der volle Mietzins auszurichten. Gutheissung der Beschwerde.
VB.2007.00074: Anrechnung der Mietkosten in der Höhe der gemeindeinternen Mietzinsrichtlinien anstatt des effektiven Betrags. Blosse Hinweise vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten. Demnach ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs gegen den Hinweis, dass der Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers über den Mietzinsrichtlinien liege, eingetreten. Es erscheint rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin lediglich die Mietkosten in der Höhe der Mietzinsrichtlinien ins Budget aufnahm, da der Beschwerdeführer Suchbemühungen für eine günstigere Wohnung nicht nachgewiesen hatte. Abweisung der Beschwerde.
RRB Nr. 1733/1998, RRB Nr. 1260/1998 (nicht publiziert): Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind rechtlich als (einer einheitlichen Praxis bzw. der Rechtsgleichheit dienende) Dienstanleitung zu qualifizieren und haben gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung. Auch darauf gestützte Behördenentscheide müssen also primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen. Darin festgelegte Mietzinslimiten haben nur den Charakter von Interventionsgrenzen. Bei deren Überschreiten wäre es also zulässig, den Wechsel in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung zu verlangen und sonst gestützt auf die §§ 24 SHG und 24 SHV entsprechende Leistungskürzungen vorzunehmen.
Praxishilfen