Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG), SR 836.2
Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom 22. September 2008 (SHR 836.100)
Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) vom 9. Dezember 2008 (SHR 836.101)
Erläuterungen
1. Allgemeines
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG).
Die Familienzulagen umfassen (Art. 3 Abs. 1 FamZG):
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die Kinderzulage: sie wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig (vgl. Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet;
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die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
Im Kanton Zürich beträgt die Mindesthöhe der Kinderzulage gemäss Beschluss des Kantonsrats monatlich Fr. 230.--. Die Mindesthöhe der Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 290.--.
2. Anspruchsberechtigung für Kinder
2.1. In der Schweiz lebende Kinder
Gemäss Art. 4 FamZG werden Familienzulagen ausgerichtet für
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leibliche oder adoptierte Kinder,
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Stiefkinder, die überwiegend im gemeinsamen Haushalt leben oder bis zur Volljährigkeit gelebt haben,
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Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind,
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Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt.
2.2. Im Ausland lebende Kinder (Art. 7 FamZV)
Schweizerinnen und Schweizer sowie Angehörige eines EU/EFTA-Staates erhalten Familienzulagen für leibliche und adoptierte Kinder, die in einem EU/EFTA-Staat leben.
Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 16. Altersjahres zu laufen.
Im Übrigen werden Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen und wenn
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nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht,
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der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht,
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die Familienzulage für ein leibliches oder adoptiertes Kind bestimmt ist und
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das Kind das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Die Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder werden grundsätzlich an die Kaufkraft angepasst (Art. 8 FamZV).
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3. Familienzulagen für Arbeitnehmende
3.1. Anspruch
Anspruch auf Familienzulagen haben in der AHV obligatorisch versicherte Arbeitnehmende, die auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichten, derzeit also Arbeitnehmende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens Fr. 7'020.-- pro Jahr bzw. Fr. 585.-- pro Monat (Art. 13 FamZG). Hat jemand mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Erwerbseinkommen.
Für Arbeitnehmende mit einem tieferen Einkommen vgl. nachfolgend Ziff. 5.1.
Der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende entsteht mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 und 2 FamZG).
3.2. Anwendbare kantonale Familienzulagenordnung
Bei Arbeitnehmenden, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, richten sich die Leistungen nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden, wobei die Kantone abweichende Regelungen vereinbaren können (Art. 12 Abs. 2 FamZG).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie für die AHV erfasst sind (Art. 12 Abs. 3 FamZG).
3.3. Anmeldung
Arbeitnehmende beantragen die Ausrichtung von Familienzulagen entweder selbständig bei der zuständigen Familienausgleichskasse oder über ihren Arbeitgeber (§ 7 EG FamZG, § 3 Verordnung zum EG FamZG). Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art. 11 Abs. 1 FamZV). Der Anspruch auf Familienzulagen kann sodann auch stellvertretend durch den Arbeitgeber angemeldet werden (§ 7 Abs. 1 EG FamZG). Mit der Anmeldung sind die von der jeweiligen Familienausgleichskasse geforderten Unterlagen einzureichen.
Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selbst (bzw. durch ihren Arbeitgeber) geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind sorgt, tun (§ 1 Verordnung zum EG FamZG).
3.4. Auszahlung
Grundsatz:
Die Familienzulagen werden jeweils zusammen mit der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber ausbezahlt. Sie werden in der Lohnabrechnung separat aufgeführt.
Auszahlung an Dritte:
Verwendet die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes, für das sie bestimmt sind, so kann dieses oder sein gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihm die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG).
Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG direkt dem volljährigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG).
Vgl. dazu auch Kapitel 6.2.06, Ziff. 3.
Verrechnung:
Mit Bezug auf die Verrechnung verweist Art. 25 lit. d FamZG auf Art. 20 AHVG. Demnach kann die Familienausgleichskasse fällige Familienzulagen verrechnen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Verrechnung nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person eingreift (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG), was vor der Verrechnung zu prüfen ist. Bei Sozialhilfebeziehenden ist eine Verrechnung aus diesen Gründen in aller Regel unzulässig (vgl. dazu BGE 131 V 249, E.1.2, und Weisung SA, Rz. 305).
3.5. Erlöschen des Anspruchs
Grundsätzlich erlischt der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende mit dem Erlöschen des Lohnanspruches (Art. 13 Abs. 1 und 2 FamZG).
Ausnahmen:
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Ist der Arbeitnehmende aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes sowie wegen Schwangerschaft ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist (Art. 324a Abs. 1 und 3 OR), werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist (Art. 10 Abs. 1 FamZV).
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Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 1bis FamZV).
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Auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bleibt der Anspruch auf Familienzulagen bestehen während eines Mutterschaftsurlaubs von höchstens 16 Wochen und während eines Jugendurlaubs gemäss Art. 329e Abs. 1 OR (Art. 10 Abs. 2 FamZV).
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Stirbt der Arbeitnehmende, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet (Art. 10 Abs. 3 FamZV).
Nach einem Unterbruch nach Art. 10 Abs. 1 FamZV oder Art. 10 Abs. 1bis FamZV besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird (Art. 10 Abs. 1ter FamZV).
Ist der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmer erloschen, kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige entstehen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5).
4. Familienzulagen für Selbständigerwerbende
4.1. Anspruch
Anspruch auf Familienzulagen haben die als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versicherten Personen, soweit sie auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht (derzeit Fr. 7'020.-- pro Jahr bzw. Fr. 585.-- pro Monat), AHV-Beiträge entrichten (Art. 13 Abs. 2 und 3 FamZG). Wer dieses Mindesteinkommen nicht erreicht, gilt gemäss Art. 19 Abs. 1bis FamZG als Nichterwerbstätiger (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5).
4.2. Anwendbare kantonale Familienzulagenordnung
Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 FamZG).
4.3. Anmeldung
Selbständigerwerbende beantragen die Ausrichtung von Familienzulagen bei der zuständigen Familienausgleichskasse (§ 7 EG FamZG, § 3 Abs. 2 Verordnung zum EG FamZG). Mit der Anmeldung sind die von der jeweiligen Familienausgleichskasse geforderten Unterlagen einzureichen.
Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selbst geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind sorgt, tun (§ 1 Verordnung zum EG FamZG).
4.4. Auszahlung
Grundsatz:
Die Familienausgleichskasse schreibt Selbständigerwerbenden die Familienzulagen in der Regel quartalsweise gut und verrechnet diese mit den Beiträgen.
Auszahlung an Dritte:
Verwendet die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes, für das sie bestimmt sind, so kann dieses oder sein gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihm die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG).
Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG direkt dem volljährigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG).
Vgl. dazu auch Kapitel 6.2.06, Ziff. 3.
4.5. Dauer des Anspruchs
Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt mit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit und endet mit deren Aufgabe (Art. 10a Abs. 1 FamZV). Der Anspruch auf Familienzulagen besteht aber in folgenden Fällen noch während des laufenden und der nächsten drei Kalendermonate (Art. 10a Abs. 2 FamZV in Verbindung mit Art. 10 FamZV):
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Krankheit,
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Unfall,
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Schwangerschaft,
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Tod,
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Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie Militärdienst.
Während des Mutterschaftsurlaubs bleibt der Anspruch auf Familienzulagen längstens währen 16 Wochen bestehen (Art. 10a Abs. 2 FamZV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 FamZV). Wird die selbständige Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt der Geburt hin aufgegeben, besteht der Anspruch auf Familienzulagen solange wie jener auf Mutterschaftsentschädigung (vgl. dazu Kapitel 11.1.04, Ziff. 4).
Ist der Anspruch auf Familienzulagen für Selbständigerwerbende erloschen, kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige entstehen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5).
5. Familienzulagen für Nichterwerbstätige
5.1. Definition Nichterwerbstätige
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die in der AHV obligatorisch versichert sind und die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind (Art. 19 FamZG).
Ebenso finden die Bestimmungen über Nichterwerbstätige Anwendung auf Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende mit geringem Einkommen, d.h. Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende, die das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG (derzeit Fr. 7'020.-- pro Jahr bzw. Fr. 585.-- pro Monat, vgl. vorstehend Ziff. 3.1) nicht erreichen (Art. 19 Abs. 1bis FamZG).
Nicht als Nichterwerbstätige gelten nach Art. 16 FamZV
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Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente der AHV beziehen;
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Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau eine Altersrente der AHV bezieht;
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Personen, deren AHV-Beiträge nach Art. 3 Abs. 3 AHVG als bezahlt gelten;
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Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe nach Art. 82 AsylG, deren Beiträge nach Art. 14 Abs. 2bis AHVG noch nicht festgesetzt sind.
5.2. Anspruch
Nichterwerbstätige haben gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG und Art. 17 FamZV Anspruch auf Familienzulagen, wenn
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das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt (steuerbares Einkommen der direkten Bundessteuer von höchstens Fr. 42'120.--) und
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keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden.
Bezieht nur das anspruchsbegründende Kind Ergänzungsleistungen, nicht aber die anspruchsberechtigte Person, schliesst das den Bezug von Familienzulagen für Nichterwerbstätige nicht aus (Weisung SA, Rz. 302).
Familienzulagen für Nichterwerbstätige können jeweils für längstens zwölf Monate beantragt werden (§ 8 Abs. 1 EG FamZG).
Ist ein Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende erloschen (vgl. dazu vorstehend Ziff. 3.5 und Ziff. 4.5) und sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige erfüllt, so können ab dem Folgemonat nach dem Wegfall der Zulagen für Arbeitnehmende bzw. Selbständigerwerbende solche für Nichterwerbstätige beantragt werden.
5.3. Anmeldung
Nichterwerbstätige beantragen die Ausrichtung von Familienzulagen bei der kantonalen Familienausgleichskasse geltend zu machen.
5.4. Auszahlung
Grundsatz:
Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden der anspruchsberechtigten Person monatlich durch die Familienausgleichskasse ausbezahlt.
Die Zulagen werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die definitiven Steuerfaktoren der direkten Bundessteuer das massgebende Höchsteinkommen (derzeit steuerbares Einkommen der direkten Bundessteuer von höchstens Fr. 42'120.--, vgl. vorne Ziff. 5.2.) nicht erreicht wird. Die antragstellende Person wird dabei auf ihre allfällige Rückerstattungspflicht hingewiesen (§ 8 Abs. 4 EG FamZG).
Auszahlung an Dritte:
Verwendet die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes, für das sie bestimmt sind, so kann dieses oder sein gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihm die Familienzulagen in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 FamZG).
Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 ATSG direkt dem volljährigen Kind ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 2 FamZG).
Vgl. dazu auch Kapitel 6.2.06, Ziff. 3.
Verrechnung:
Mit Bezug auf die Verrechnung verweist Art. 25 lit. d FamZG auf Art. 20 AHVG. Demnach kann die Familienausgleichskasse fällige Familienzulagen insbesondere mit Forderungen der AHV verrechnen. Ein Anwendungsfall ist hier die Verrechnung von AHV-Mindestbeiträgen mit den Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Eine solche Verrechnung ist nur zulässig, wenn damit nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der anspruchsberechtigten Person eingegriffen wird (vgl. Weisung SA, Rz. 305).
5.5. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Wer im Verlauf des Jahres eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, mit welcher das AHV-pflichtige Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG (derzeit Fr. 7'020.-- pro Jahr bzw. Fr. 585.-- pro Monat, vgl. vorstehend Ziff. 3.1 bzw. Ziff. 4.1) erreicht wird, gilt bis zum Monat vor der Erwerbsaufnahme mit Bezug auf die Familienzulagen als Nichterwerbstätiger. Massgebend ist dabei, dass sowohl beim Bezüger als auch beim Ehepartner bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit von der Eigenschaft als Nichterwerbstätiger auszugehen war (Weisung SA, Rz. 301). Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige müssen diesfalls nicht zurückerstattet werden, auch wenn der Bezüger letztlich per Ende Jahr, auf das Ganze Jahre bezogen, AHV-rechtlich als Erwerbstätiger qualifiziert wird.
6. Anspruchskonkurrenz / Differenzzahlung
Pro Kind ist nur eine Zulage möglich (Art. 6 FamZG). Wenn mehrere Personen für ein Kind Familienzulagen beantragen können, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in folgender Reihenfolge zu
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der erwerbstätigen Person,
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der Person, die die elterliche Sorge hat oder bis zur Volljährigkeit des Kindes hatte,
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der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder mit der es bis zur Volljährigkeit zusammengelebt hat,
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der Person, die im (zivilrechtlichen) Wohnsitzkanton des Kindes Zulagen beziehen kann,
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der Person, die das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hat,
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der Person, die das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat.
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Dies gilt aber nicht für Nichterwerbstätige im vorstehend unter Ziff. 5 genannten Sinn (Art. 19 Abs. 1 FamZG).
7. Familienzulagenregister
Über die ausgerichteten Familienzulagen führt die Zentrale Ausgleichsstelle ein Familienzulagenregister. Zweck dieses Registers ist gemäss Art. 21a FamZG,
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den Doppelbezug von Familienzulagen nach Art. 6 FamZG zu verhindern,
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die Transparenz über bezogene Familienzulagen herzustellen,
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die Stellen nach Art. 21c FamZG beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen und
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dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.
Der Zugang zum Familienzulagenregister ist beschränkt öffentlich zugänglich und erfolgt über http://www.infoafam.zas.admin.ch/AlfaInfoWeb/. Öffentlich zugänglich sind die Informationen darüber, ob für ein Kind eine Familienzulage bezogen wird und welche Stelle diese ausrichtet. Für die Abfrage sind die Versichertennummer und das Geburtsdatum des Kindes anzugeben (Art. 21b Abs. 2 FamZG). Zur Wahrung des Kindeswohls können aber die für die Adoption und Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden die Zentrale Ausgleichsstelle anweisen, die Daten zu einem Kind von der öffentlichen Zugänglichkeit auszunehmen (Art. 18c FamZV).
Exkurs: Familienzulagen in der Landwirtschaft
Die Ausrichtung von Familienzulagen in der Landwirtschaft richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 (FLG), SR 836.1, sowie der Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 11. November 1952 (FLV), SR 836.11.
Rechtsprechung
BGE 144 V 299: Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3).
Praxishilfen
Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare finden sich unter http://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/familienzulagen.html sowie unter
http://www.bsv.admin.ch/themen/zulagen/00059/index.html?lang=de
Zur Berechnung der Familienzulagen im Kanton Zürich: Online-Rechner der SVA.
Anmeldeformular SVA Zürich, Familienausgleichskasse, Familienzulagen für Arbeitnehmende
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