8.1.06. Erwerbsunkosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen

Erläuterungen

Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit können mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im GBL enthalten sind. Diese sind zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient.

Übernommen werden insbesondere Mehrkosten für:

  1. auswärtige Verpflegung (8-10 Franken pro Mahlzeit)

  2. öffentliche Verkehrsmittel

  3. private Motorfahrzeuge, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann

  4. Prämien für den UVG-Versicherungsschutz

  5. Kosten der externen Kindesbetreuung

Praxishilfen

1. Notwendigkeit der Zusatzkosten für auswärtige Mahlzeiten

Im Grundbedarf ist bereits ein Kostenanteil für Nahrungsmittel und Getränke enthalten, weshalb für auswärtige Verpflegung nur die Mehrkosten und nicht die gesamten effektiven Kosten berücksichtigt werden. Diese Mehrkosten werden allen unterstützten Personen angerechnet, die einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Die Anrechnung wird in Form einer Pauschale vorgenommen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • es handelt sich um eine Hauptmahlzeit

  • die Klientel verrichtet an einem Arbeitsplatz, in einem Beschäftigungsprogramm, einer Integrationsmassnahme, einem geschützten Arbeitsplatz oder einer Ausbildung etc. einen ganztägigen Einsatz (d.h. morgens und nachmittags bzw. im Rahmen einer Nachtschicht)

Werden Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Dritten (z.B. Arbeitgeber, siehe Ziff. 4, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung) getragen, sind diese Zahlungen als Einnahmen im Sozialhilfebudget zu berücksichtigen und der Klientel ist die obgenannte Pauschale anzurechnen.

In den SKOS-RL finden sich keine Einschränkungen, ab welcher minimalen Arbeitszeitdauer die Kosten zu übernehmen sind. Sinnvoll erscheint, nicht auf die Arbeitsdauer abzustellen sondern darauf, ob eine Mahlzeit auswärts eingenommen werden muss und ob dadurch Mehrkosten gegenüber zu Hause eingenommenen Mahlzeiten entstehen. Steht z.B. eine Mikrowelle zur Verfügung, in der von zu Hause mitgebrachtes Essen aufgewärmt werden kann, entstehen grundsätzlich keine Mehrkosten.

Bei einer Tätigkeit von 09.00 bis 16.00 Uhr ist davon auszugehen, dass das Mittagessen ausserhalb eingenommen werden muss. Steht keine Möglichkeit zur Verfügung, um von zu Hause mitgenommene Verpflegung zu essen, erscheint es deshalb als richtig, dass die Sozialhilfe die Mehrkosten bezahlt, auch wenn die Arbeitszeit unter 8 Stunden liegt.

Bei einer Tätigkeit in der Stiftung Impuls ist in der Regel das gemeinsame Mittagessen in der Gassenküche vorgesehen. Dafür wird z.B. beim Taglohn ein Abzug von Fr. 5.-- gemacht. Unter diesen Umständen besteht zufolge der Subsidiarität kein Anspruch auf die Vergütung von anderen Essenskosten.

 

2. Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten in der Sozialhilfe behandelt?

2.1. Ausgangslage

Die fünfköpfige Familie Bürkli wird seit rund zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt. Frau Bürkli arbeitet Vollzeit und verdient brutto 4500 Franken. Der Arbeitgeber vergütet ihr monatlich 16 Franken pro Arbeitstag als Spesen für die Mittagsverpflegung. Durchschnittlich erhält Frau Bürkli so rund 347 Franken pro Monat für die Mittagsverpflegung. Der Betrag ergibt sich aus einer Berücksichtigung von durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat, wie sie im Rahmen der Arbeitslosenversicherung massgebend sind.

2.2. Frage

Wie wird mit der Spesenentschädigung für die Mittagsverpflegung im Rahmen der Sozialhilfe umgegangen?

2.3. Antwort

Im Rahmen der Sozialhilfe werden lediglich die Mehrkosten für eingenommene Hauptmahlzeiten als Ausgaben anerkannt und nicht die durch den Arbeitgeber gewährten Spesenentschädigungen. Damit eine Ungleichbehandlung mit nicht unterstützten Haushalten vermieden werden kann, werden daher die frei verfügbaren Spesen für Frau Bürkli bei der Budgetberechnung vollumfänglich als Einnahmen angerechnet. Zur Deckung der Mehrkosten von auswärts eingenommenen Hauptmahlzeiten werden aber SIL geleistet. Im vorliegenden Beispiel würden pro Arbeitstag 8-10 Franken für auswärtige Verpflegung als Ausgabe anerkannt oder durchschnittlich 160-200 Franken pro Monat. Der durchschnittliche Maximalbetrag ergibt sich aus den rund 240 Arbeitstagen pro Jahr (260 Tage minus vier Wochen Ferien).

 

3. Auslagen für den Verkehr

Bei der Berechnung dieser Kosten ist wiederum zu beachten, dass gewisse Kostenanteile (z.B. für Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Ortsnetz) bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt sind (vgl. Kapitel B.2.1. der Richtlinien); deshalb ist nur die Differenz anzurechnen.

Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. Als Beispiele für die Notwendigkeit können Schichtarbeit und Alleinerziehenden mit unverhältnismässig hohem Aufwand für Arbeitsweg und Kinderplatzierung genannt werden. In diesem Fall sind grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten zu übernehmen, soweit sie direkt mit einem für die Sozialhilfe anerkannten Zweck in Verbindung stehen. 

 

4. Leistungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Dabei müssen nur diejenigen Auslagen ersetzt werden, welche ein sorgfältiger Arbeitnehmer als notwendig für die Erfüllung der Arbeitsleistung ansehen durfte. Darüber hinaus müssen die Auslagen in einem Zusammenhang mit der Arbeitsausführung stehen und aufgrund dieser angefallen sein. Zu denken sind an Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Rahmen der Arbeitstätigkeit sowie Repräsentationsausgaben (Einladungen im üblichen, angemessenen Rahmen) und kleine Kundengeschenke. Sofern vertraglich vereinbart oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen, können auch Pauschalentschädigungen vereinbart werden. Diese (echten) Spesenpauschalen decken im Durchschnitt die effektiv notwendigen Auslagen über einen entsprechend langen Zeitraum (bspw. 12 Monate).

Grundsätzlich sollte die Sozialhilfe zufolge der Subsidiarität daher nicht für derartige Spesen aufkommen müssen.

Allzu grosszügig gewährte Pauschalspesen, sog. unechte Pauschalspesen, gelten im Übrigen als versteckter Lohn und sind daher im Sozialhilfebudget als Einnahmen anzurechnen.

Die für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit benötigten Geräte und das Material sind dem Mitarbeitenden zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes verabredet oder üblich ist. Zu denken ist an die besondere Berufsbekleidung, den Laptop, das Mobiltelefon oder die übliche Büroinfrastruktur bzw. die zur Ausübung erforderlichen Gerätschaften. Stellt der Mitarbeitende diese selbst zur Verfügung, ist er angemessen zu entschädigen, soweit nicht eine Abrede oder die Übung eine Entschädigungslosigkeit vorsehen. Eine solche (im Übrigen kaum anzutreffende) Übung fand sich bisher bei Köchen mit Bezug auf ihre Messer.

Im Zusammenhang mit der Sozialhilfe ist daher der Arbeitsvertrag genau anzuschauen und zu prüfen, welche Kostenübernahmen vereinbart sind.

 

5. Auslagen bei Home-Office

Sofern Homeoffice angeordnet wird, sind dem Mitarbeitenden die Auslagen und eine angemessene Entschädigung für die Arbeitsgeräte und das Material zu ersetzen. Da die Kosten einzelner Auslagen bzw. deren effektiver Anteil für die Arbeitserbringung (erhöhte Stromkosten, Anteil der Internetnutzung für die Arbeit, etc.) bzw. deren Berechnung kaum umsetzbar sind, drängt sich eine Pauschalierung derselben auf. Jährliche Pauschalen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 zur Abgeltung dieser Auslagen sind anzutreffen. Zudem stellen die Arbeitgeber häufig Bürostühle und die nötige IT-Ausrüstung (Laptop, Bildschirm, Tastatur, Maus etc.) zur Verfügung, um ideale Voraussetzungen zur Arbeitserbringung sicherzustellen und um zu verhindern, dass der Mitarbeitende seine privaten Geräte und seine private Infrastruktur nutzen muss. Darüber hinaus kommt der Arbeitgeber auch seinen Fürsorgepflichten nach und hält die Vorschriften des Gesundheitsschutzes gemäss Arbeitsgesetz ein, insbesondere mit Bezug auf die Sitzgelegenheit.

 

6. Prämien für den UVG-Versicherungsschutz

Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten tragen die Arbeitgebenden. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen grundsätzlich zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag, wobei er den Anteil der Arbeitnehmenden von deren Lohn abzieht.

Es wird eine Vorausprämie festgelegt, die vom Arbeitgeber bezahlt wird. Auf der Basis der jährlichen Lohnabrechnung wird dann die definitive Prämienberechnung für das zurückgelegte Jahr erstellt. Auf dieser Grundlage wird dann gleichzeitig die neue Vorausprämie für das folgende Jahr berechnet.

 

7. Kosten der externen Kindesbetreuung

Hier ist allenfalls zu prüfen, ob die Betreuung in der Stiftung Impuls erfolgen kann.