5.3.03. Nothilfe

Rechtsgrundlagen

Art. 12 BV

Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG), SR 142.31

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG), SR 142.20, § 5c SHG

SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5

Erläuterungen

1.   Definition Nothilfe

Gemäss Art. 12 BV besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Die Ursachen der Notlage sind unerheblich. Nothilfe gewährleistet Obdach, Nahrung, Kleidung und die medizinische Notfallversorgung. Auf eine darüberhinausgehende Hilfe besteht kein Anspruch. Ausländerinnen und Ausländer, welche über keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügen oder von Bundesrechts wegen lediglich Anspruch auf Nothilfe haben (vgl. Art. 82 Abs. 2 AsylG), fallen unter § 14 ff. SHEV.

2.   Personenkreis

Bei der Unterstützung von Personen gemäss Nothilfeverordnung sind folgende Personengruppen zu unterscheiden:

    • Personen aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtkräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, und bei Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde,

    • Ausländische Personen, deren Aufenthaltsbewilligung endet

3.    Verfahren

3.1.   Personen aus dem Asylbereich

  1. Ausrichtung der Nothilfe durch das Kantonale Sozialamt

Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim kantonalen Sozialamt vorsprechen. Dieses überprüft die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer für die Ausrichtung von Nothilfe vorgesehenen, kantonalen Unterkunft zu. Ausrichtung der Nothilfe durch die Gemeinde.

Hat das Kantonale Sozialamt eine Nothilfe beziehende Person aus dem Asylbereich einer Gemeinde zugewiesen, ist diese für die Ausrichtung der Nothilfe zuständig. Das Kantonale Sozialamt richtet der Gemeinde für die Unterstützung und Unterbringung eine Pauschale aus.

3.2.   Übrige Ausländer/-innen ohne Aufenthaltsberechtigung

Bei diesen Personen entscheidet die Gemeinde über die Nofhlife.

Kosten für die freiwillige Rückkehr

Eine freiwillige Ausreise ist einer Ausschaffung durch das Migrationsamt nicht nur aus Kostengründen vorzuziehen. Möchte eine Person die Heimreise antreten, können durch die unterstützende Gemeinde in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (Passgebühren, Rückreisetickets etc.) finanziert und dem Kanton in Rechnung gestellt werden. Benötigt die Person zusätzliche Unterstützung, so kann sie an die Rückkehrberatung der Abteilung Asylkoordination des Kantonalen Sozialamts (Kapitel 2.3.05) verwiesen werden.

 

3.3   Änderungen der Verhältnisse

Änderungen im Nothilfefall (z.B. Ausreise, Untertauchen, Haushaltssituation) müssen dem Kantonalen Sozialamt sofort mitgeteilt werden.

4.    Abgrenzungsfragen

Ausländerinnen und Ausländer, welche über eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfügen, fallen nicht unter die Bestimmungen § 14 ff. SHEV Sie werden entweder mit ordentlicher Sozialhilfe (Kapitel 5.3.01) unterstützt oder haben einen direkt aus der Bundesverfassung und dem ZUG abgeleiteten Anspruch auf Notfallhilfe (vgl. Kapitel 5.3.02).

 

Rechtsprechung


Praxishilfen