7.1.04. Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen

Rechtsgrundlagen

lit. B.2.4. der Richtlinien

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30)

 

Erläuterungen

1.   Stationäre Einrichtungen

Unter stationären Einrichtungen werden Heime, Spitäler, Kliniken, Rehabilitationszentren, und Ähnliches verstanden. Auch Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohngemeinschaften können unter diesem Begriff zusammengefasst werden. Entscheidend ist, dass ein gewisser Teil der Positionen - insbesondere die Verpflegung - aus dem Grundbedarf durch das Pensionsarrangement gedeckt ist und sich daher die Auszahlung eines lediglich die persönlichen Auslagen umfassenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt rechtfertigt (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.2 Abs. 5, Erläuterungen d)).

Zur Finanzierung von Aufenthalten in stationären Einrichtungen siehe Kapitel 12.

 

2.   Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen

Soweit die Voraussetzungen der Sozialhilfe erfüllt sind, ist bei bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken und dergl.), in therapeutischen Wohngemeinschaften oder in Pensionen an Stelle des Grundbedarfs für den Le-bensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarragement (Tagestaxe) enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Die Höhe der Pauschale ist nach der körperlichen und geistigen Mobilität abzustufen.

 

Der Situation entspricht jeweils die vom kantonalen Sozialversicherungsamt für IV- und EL-Bezüger eingerechnete Höhe des dort festgelegten Satzes für „persönliche Bedürfnisse“. Dieser Satz beträgt seit 2019 max. Fr. 518.--pro Monat. Es ist dabei zu beachten, dass damit sämtliche persönlichen Ausgaben, wie beispielsweise Taschengeld, Transportkosten, Coiffeur, Körperpflege, Kleider, Wäscheanschaffung und Reinigung abzudecken sind. Die Krankenkassenprämien sowie die AHV-Mindestbeiträge dürfen allerdings nicht damit verrechnet werden. 1.3.2)

 

3.   Vorübergehende Aufenthalte in stationären Einrichtungen

Bei Personen, die vorübergehend in stationären Einrichtungen, wie Spitälern oder Rehabilitationszentren, weilen müssen, besteht die Praxis, den Grundbedarf in der Regel nach acht bis zehn Tagen angemessen zu kürzen. Dabei sind die individuellen Lebensumstände sowie Art und voraussichtliche Dauer des stationären Aufenthalts zu beachten. Statt den Grundbedarf zu kürzen, könnte mit dem Klienten bzw. der Klientin auch die Vereinbarung getroffen werden, dass er bzw. sie sämtliche mit dem Aufenthalt verbundenen Nebenauslagen selber übernimmt (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 6/2002, S. 94).

 

Rechtsprechung

Praxishilfen

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