4.1.01. Grundsätzliches zur persönlichen Hilfe

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG) vom 28. Oktober 2013, SHR 850.100

Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEV) vom 18. Februar 2014, SHR 850.111

SKOS-Richtlinien, Kapitel B.1

SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2

SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3

Erläuterungen

1.   Allgemeines

Der in Art. 20 Abs. 2 SHEG enthaltene allgemeine Grundsatz des Sozialhilferechts gelten auch für die persönliche Hilfe. Auch die persönliche Hilfe richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Ebenso berücksichtigt sie die eigenen Möglichkeiten der Klientschaft, andere gesetzliche Leistungen (z.B. Hilfeleistungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den Sozialdienst der Justizdirektion) sowie die Beratung und Betreuung durch Dritte (z.B. der Eltern) und die Hilfe seitens sozialer Institutionen (z.B. kirchlicher Stellen). Insofern hat sie ergänzenden Charakter, wobei sie nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass die Klientschaft zuerst private Hilfsquellen ausschöpft.

Wichtig ist, dass auch die persönliche Hilfe in Zusammenarbeit mit der Klientschaft erfolgt und deren Selbsthilfe fördert. Schliesslich muss sie rechtzeitig einsetzen und unter Umständen auch vorbeugend geleistet werden. Im Rahmen der persönlichen Hilfe sind die Ursachen der Notlage zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.

2.   Voraussetzungen der persönlichen Hilfe

Gemäss Art. 23 Abs. 1 SHEG kann, wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, unentgeltlich um Beratung und Betreuung nachsuchen. Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet. Nach SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2, haben Anspruch auf persönliche Hilfe diejenigen Personen, die eine belastende Lebenslage nicht selbständig zu bewältigen vermögen. Es verschafft also nicht jede beliebige Schwierigkeit der Lebensführung einen Anspruch auf persönliche Hilfe. Voraussetzung ist, dass sich die betroffene Person mit einer belastenden Lebenslage konfrontiert sieht, die sie selbständig oder durch Inanspruchnahme vorhandener Hilfe Dritter nicht meistern kann.

Die Lebenslage muss nicht unbedingt wegen fehlender Finanzen belastend sein. Bei der persönlichen Hilfe handelt es sich um ein eigenständiges und unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zu gewährendes Angebot. Dieses Angebot steht auch Klientinnen und Klienten zu, welche keine wirtschaftliche Hilfe benötigen. Ein Anspruch auf persönliche Hilfe kann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht. Dies auch deshalb, weil die Möglichkeit besteht, dass mit persönlicher Hilfe eine Abhängigkeit von wirtschaftlicher Hilfe verhindert werden kann.

Die persönliche Hilfe muss nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit gewährt werden, als sie wirklich nötig erscheint bzw. die betroffene Person darauf angewiesen ist.

3.   Freiwilligkeit

Gegen den Willen der betroffenen Person dürfen keine Massnahmen getroffen werden. Durch die persönliche Hilfe wird ihr Selbstbestimmungsrecht nicht eingeschränkt. Die Hilfeleistung kann zwar angeboten, sie darf aber nicht aufgezwungen werden.

Ausnahmen vom Grundsatz der Freiwilligkeit der persönlichen Hilfe sind nur im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss Art. 26 SHEG mit materieller Hilfe verbunden werden können, zulässig.

4.    Formlosigkeit

Die persönliche Hilfe ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden. Daher erfolgt sie formlos und nicht aufgrund von schriftlichen Entscheiden der Sozialbehörde. Art und Umfang der Hilfe werden von der zuständigen Beratungs- und Betreuungsstelle bestimmt Demnach besteht nicht zum vornherein ein Anrecht auf eine ganz bestimmte Hilfeleistung. Geht es ausschliesslich um persönliche Hilfe, so kann die Klientschaft nicht beim Departement des Innern rekurrieren, sondern sich höchstens bei diesem im Rahmen der Aufsicht beschweren.

5.   Unentgeltlichkeit

Persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht berechtigt, Dienstleistungen anderer öffentlicher oder privater Stellen beiziehen oder vermitteln, welche für ihre Leistungen Gebühren erheben können (Art. 23 Abs. 2 SHEG). Das Gesetz verschafft keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang der Hilfe. Persönliche Hilfe muss nur soweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (Art. 23 Abs. 1 SHEG). Liegt also keine wirtschaftliche Notlage vor, so haben die Hilfesuchenden für die Kosten der ihnen vermittelten Beratungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen nicht nur eine persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Notlage vor, so benachrichtigt die Beratungs- und Betreuungsstelle die Sozialbehörde. Spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter können so auch zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe werden. Erachtet die Sozialbehörde eine spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet sie für solche Dienste im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 34 SHEV (vgl. VB.2002.00431, E 2b/dd).

Rechtsprechung

VB.2010.00251; E.2.2: Persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft keinen Anspruch auf uneingeschränkten Zugang der Hilfe. Persönliche Hilfe muss nur soweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden. Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16 SHV).

VB 2002.00431, E.2b/dd: Gemäss § 11 SHG kann, wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, um Be­­ratung und Betreuung nachsuchen. Persönliche Beratung und Betreuung wird durch gemeindeeigene oder gemeinsame Beratungs- und Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden oder durch andere öffentliche oder private soziale Institutionen gewährt (§ 13 SHG). Die persönliche Hilfe wird gemäss § 12 SHG im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden (Abs. 1). Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und Umfang der Hilfe (Abs. 2). Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen sie die Fürsorgebehörde (Abs. 3). Nach dieser Ordnung besteht ein Anspruch auf persönliche Hilfe unabhängig davon, ob sich der Berechtigte in einer wirtschaftlichen Notlage befindet oder nicht. Liegt keine solche vor, so hat der Berechtigte für die Kosten der ihm vermittelten Beratungs- und Betreuungsdienste Dritter selber aufzukommen. Liegt hingegen nicht nur eine persönliche, sondern gleichzeitig auch eine wirtschaftliche Notlage vor, so können spezielle Betreuungs- und Beratungsdienste Dritter auch zum Gegenstand wirtschaftlicher Hilfe werden. Erachtet die Fürsorgebehörde eine spezielle Betreuung von Seiten Dritter als sinnvoll und notwendig, so leistet sie für solche Dienste im Rahmen der wirtschaftlichen Hil­fe gemäss § 16 Abs. 3 SHG Kostengutsprache.