9.1.01. Anrechnung von Einkommen

Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einbezogen und auf Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag gewährt (siehe D.3.).

Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen geltend als Erwerbseinkommen und werden zum Zeitpunkt der Auszahlung voll angerechnet (ohne Abzug eines Freibetrages).

Berücksichtigt wird das ausbezahlte Einkommen (Nettoeinkommen).

Es sind alle Formen von Einkommen wie Rentenleistungen, Unterhaltsleistungen etc. zu berücksichtigen.

 

Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind im Gesamt-budget nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils anzurechnen.

Die zur Deckung des Unterhalts des Minderjährigen bestimmten periodischen Leistungen wie Unterhaltsbeiträge, Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.

Übersteigen die periodischen Leistungen des Kindes den auf das minderjährige Kind entfallenden Anteil im Unterstützungsbudget, so bildet der übersteigende Teil Kindesvermögen im Sinne von Art. 319 ZGB.

Der Arbeitserwerb des minderjährigen Kindes steht unter seiner Verwaltung und Nutzung, auch wenn es zusammen mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt (Art. 323 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). In entsprechendem Umfang reduziert sich das Unterstützungsbudget der Eltern, denn die Eltern können gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB verlangen, dass das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.

Es empfiehlt sich, bei erwerbstätigen Jugendlichen ein eigenes Budget zu erstellen.

Einkommens-Freibeträge (EFB) für Erwerbstätige

Höhe Einkommensfreibetrag

Auf Erwerbseinkommen aus dem ersten Arbeitsmarkt von über 16-jährigen Unterstützten wird bei voller Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von Fr. 500.-- pro Monat gewährt. Bei Teilpensen wird der EFB anteilmässig angerechnet.

Praktikas und Beschäftigungsprogramme gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Einkommen-Freibeträge.

Lehrlingslöhne werden besonders geregelt.

Kumulierte Obergrenze der Zulagen

Die Obergrenze dieser Zulagen (IZU; EFB) beträgt gesamthaft maximal Fr. 850.-- pro Haushalt und Monat.

Eintrittsschwelle

In der Regel sind Personen oder Haushaltungen unterstützungsbedürftig, wenn das monatliche Nettoeinkommen nicht ausreicht, um die Kosten für die Grundsicherung gemäss lit. B. dieser Richtlinien zu decken. Situationsbedingte Leistungen gemäss lit. C. werden mitberücksichtigt, sofern es sich um ausgewiesene, bezifferbare und regelmässig wiederkehrende Auslagen handelt, die in der konkreten Lebenssituation zwingend notwen-dig sind (z.B. Lohngestehungskosten, Kinderbetreuungskosten). Die ortsüblichen Mietzinse gelten als anrechenbar und die vom Kanton definierten Krankenkassen-Prämien der Grundversicherung sind zu berücksichtigen.

Austrittsschwelle

Die Ablösung von der materiellen Sozialhilfe erfolgt, wenn das verfügbare Einkommen die Höhe der Eintrittsschwelle (Grundsicherung und situationsbedingte Leistungen) und die gewährten Einkommensfreibeträge (EFB) in Höhe von maximal Fr. 500.-- pro Monat während 6 Monaten erreicht hat.