2.2.02. Departement des Innern als Rekursinstanz

Rechtsgrundlagen

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 20. September 1971 (SHR 172.200)

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG) vom 28. Oktober 2013 (SHR 850.100)

Erläuterungen

1.   Rekurse im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Hilfe

Gegen Entscheide der Sozialbehörde über Art und Mass sowie Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe kann innert dreissig Tagen ab Mitteilung (ohne solche am Tag nach seiner Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach der Kenntnisnahme) beim Departement des Innern rekurriert werden (Art. 34 Abs. 1 SHEG). Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist oder falls die Rekursinstanz keine gegenteilige Verfügung trifft (Art. 23 VRG).

Der Rekursbegriff ist weit zu verstehen (vgl. die Art. 25 bis Art. 31 SHEG über die wirtschaftliche Hilfe und §§ 11 bis 17 SHEV über Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe). Ein Rekurs kann daher in folgenden Fällen zulässig sein:

  • Formen der wirtschaftlichen Hilfe nach § 11 SHEV (Bargeld, Zahlungen an Dritte, Gutscheine, Naturalien, Gutsprachen);

  • Bedingungen, die mit der wirtschaftlichen Hilfe verknüpft sind, z.B. Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten an die Sozialbehörde nach Art. 28 Abs. 3 SHEG oder Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung wegen nicht realisierbarer Vermögenswerte laut Art. 31 Abs. 3 SHEG;

  • Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gemäss 25 SHEG;

  • Höhe der wirtschaftlichen Hilfe gemäss den Schaffhauser Richtlinien des Departements des Innern für die Bemessung der Sozialhilfe z.B. auch bei einer Herabsetzung oder der Verweigerung einer vom Klienten bzw. von der Klientin beantragten Heraufsetzung oder wenn es um die ausnahmsweise Übernahme von Schulden im Sinne von Art. 29 SHEG geht;

  • Dauer der wirtschaftlichen Hilfe (vgl. § 24 SHEV);

  • Kürzung und Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinne von Art. 26 Abs. 4 SHEG

  • Voraussetzungen und Umfang der Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug nach Art. 31 Abs. 1 SHEG;

  • Voraussetzungen und Umfang der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug nach Art. 31 Abs. 2 SHEG;

Entscheide über wirtschaftliche Hilfe können auch dann angefochten werden, wenn die Sozialbehörde ein Gesuch nicht materiell beurteilt hat, sondern auf die Sache überhaupt nicht eingetreten ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 VRG).

Ein Rekurs kann ebenfalls erhoben werden, wenn die Sozialbehörde den Erlass einer Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert (Art. 30 VRG), z. B. wenn sie ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe überhaupt nicht oder nicht innert nützlicher Frist bearbeitet.

Grundsätzlich können nur Endentscheide weitergezogen werden. In der Praxis der Sozialbehörden geht es meistens um Endentscheide. Verfahrensleitende Zwischenentscheide (z.B. bezüglich vorsorglicher Massnahmen, Beweismittel, Fristen und, die ausschliesslich der Klärung des Sachverhaltes dienen, können nur dann selbständig (und nicht erst im Rahmen des Endentscheids) angefochten werden, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 16 Abs. 1bis VRG).

Zwischenentscheide, mit denen der betroffenen Person eine Auflage oder Weisung erteilt wird, können nach der Praxis des Kanton Schaffhausen selbständig angefochten werden, weil von einem tatsächlichen Interesse von deren Beurteilung ausgegangen wird, bevor eine Kürzung umgesetzt wird und der Weg über vorsorgliche Massnahme umständlich ist. Da gemäss bundesgerichtlicher Praxis solche Entscheide nicht selbständig anfechtbar sind und die Beschwerdelegitimation vor einer unteren Instanz nicht enger als vor einer oberen Instanz gefasst werden soll, muss die Rechtsmässigkeit der Auflage bzw. Weisung allerdings auch noch im Rahmen eines Rekurses gegen den Endentscheid überprüft werden können.

Um das Verfahren nicht über Gebühr hinauszuzögern, kann allenfalls die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Rekursentscheid entzogen werden.

Zur Erhebung des Rekurses berechtigt ist, wer an der Änderung oder Aufhebung der Anordnung ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut (Art. 18 Abs. 1 VRG). Dies sind in aller Regel die Klientinnen und Klienten (inkl. mit unterstützte Familienangehörige). Es können aber auch Dritte, welche z.B. nach § 34 SHEV um Kostengutsprache ersucht haben, beschwert und damit zum Rekurs legitimiert sein.

Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung rekursberechtigt, wenn sie

  1. durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,

  2. die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, was namentlich bei der Gemeindeautonomie, unter welche die Sozialhilfe typischerweise fällt, zutrifft,

  3. bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

Ein Rekursrecht besteht immer dann, wenn einem Gesuch nicht vollumfänglich bzw. nur unter besonderen Bedingungen, Auflagen oder Weisungen entsprochen worden ist. Ein solcher (End-) Entscheid ist daher nur dann korrekt, wenn er eine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Art. 8 VRG).

Rechtsprechung

VB.2015.00580: E.1.2: Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können (BGE 140 V 328 E. 6.5). In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Sie kann jedoch verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328, E. 6.6).


Praxishilfen

Formulierung der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid:

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. VRG).

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen