11.1.08. Arbeitslosenversicherung: Arbeitsmarktliche Massnahmen

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG), SR 837.0

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV), SR 837.02

Erläuterungen

1.   Zweck

Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 AVIG).

Um die Arbeitslosigkeit zu verhüten, verkürzen oder bekämpfen stehen verschiedene Qualifizierungsinstrumente zur Verfügung. Dabei handelt es sich insbesondere um Kurse und Beschäftigungsprogramme.

Die Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende des Amts für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für

  • die Bereitstellung und den Einsatz effektiver, auf den Bedarf des Arbeitsmarkts zugeschnittener Aus- und Weiterbildungsinstrumente,

  • den gesetzlich korrekten Vollzug dieser Qualifizierungsinstrumente,

  • die Sicherung und Entwicklung der Qualität des Angebots,

  • die Schulung und Beratung von Mitarbeitenden der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bezüglich zielgerichtetem Einsatz der Qualifizierungsinstrumente und

  • die Koordination und Dokumentation des Angebots.

2.   Qualifizierung für ALV-anspruchsberechtigte Personen

2.1.   Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB, Art. 64a AVIG)

Ziel: Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, Wiedereingliederung, Erhaltung bzw. Förderung der Qualifikation.

Zielgruppe: Versicherte.

Dauer: max. sechs Monate.

2.2.   Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 AVIG und Art. 66 AVIG)

Ziel: Eingliederung von Versicherten, die für die vorgesehene Arbeit noch nicht die volle Leistung erbringen können.

Zielgruppe: Versicherte, deren Vermittlung aufgrund ihres Alters, Gesundheitszustands oder ihrer Ausbildung erschwert ist.

Dauer: sechs bis zwölf Monate.

2.3.   Kurse (Art. 60 AVIG)

Ziel: Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit, Wiedereingliederung.

Zielgruppe: Versicherte und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen.

Dauer: je nach Kurstyp, abhängig von der Zielerreichung.

2.4.   Motivationssemester (Art. 64a AVIG)

Ziel: Finden einer Lehrstelle.

Zielgruppe: versicherte Schulabgänger/innen und Jugendliche, die ihre Lehre abgebrochen haben.

Dauer: sechs Monate.

2.5.   Berufspraktika (Art. 64a AVIG und Art. 64b AVIG)

Ziel: Berufseinstieg, Erwerb von Berufserfahrung.

Zielgruppe: hauptsächlich versicherte Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger.

Dauer: sechs Monate.

2.6.   Ausbildungszuschüsse (Art. 66a AVIG und Art. 66b AVIG)

Ziel: Nachholen einer Berufsausbildung.

Zielgruppe: Versicherte nach dem 30. Altersjahr.

Dauer: maximal drei Jahre.

2.7.   Pendlerkosten - und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68 ff. AVIG)

Ziel: Förderung der geografischen Mobilität.

Zielgruppe: Versicherte, die in ihrem Wohnkanton keine zumutbare Arbeit finden.

Dauer: maximal sechs Monate.

2.8.   Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG)

Ziel: Wiedereingliederung.

Zielgruppe: Versicherte nach dem zwanzigsten Altersjahr mit überzeugender Projektidee.

Dauer: höchstens 90 Taggelder während der Planungsphase.

3.   Programme für nicht oder nicht mehr ALV-anspruchsberechtigte Personen

Programme nach Art. 59d AVIG

Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, können an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Der Anspruch besteht auch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des zuständigen RAV (Art. 59d Abs. 1 AVIG).

Unter der gleichen Voraussetzung können Personen, deren Vermittlungsfähigkeit mit geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen wiederhergestellt werden kann, an solchen Massnahmen teilnehmen (Art. 59d Abs. 2 AVIG).

Personen, die an einer Massnahme nach Art. 59d Abs. 1 oder 2 AVIG teilnehmen, erhalten innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme erstattet.

4. Arbeitslosenhilfe des Kantons Schaffhausen

Gesetzliche Grundlagen

- Arbeitslosenhilfegesetz (SHR 837.100)

- Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz (SHR 837.101)

- Beschluss über den Ansatz der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an den kantonalen Sozialfonds (SHR 837.102)

 

Wenn eine arbeitslose Person die Taggelder der Arbeitslosenversicherung innerhalb der Rahmen-frist ausgeschöpft hat, besteht die Möglichkeit, Anschlusstaggelder der kantonalen Arbeitslosenhil-fe (Leistungen aus dem kantonalen Sozialfonds) oder eventuell andere zweckgebundene Beiträge im Rahmen der Arbeitslosenhilfe zu beziehen.

Leistungen

- Anschlusstaggelder

- Beiträge an Präventivmassnahmen

- Beiträge an weitere Massnahmen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit etc.

- Unterstützung in Härtefällen

 

Zuständig für die Ausrichtung der Leistungen der kantonalen Arbeitslosenhilfe ist die Kantonale Arbeitslosenkasse (c/o Sozialversicherungsamt Schaffhausen).

Auskünfte und schriftliche Informationen (Merkblätter) sind erhältlich bei:

- dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Schaffhausen;

- der Kantonalen Arbeitslosenkasse, Sozialversicherungsamt Schaffhausen, www.svash.ch

 

Rechtsprechung


Praxishilfen