14.2.01. Leistungskürzung als Sanktion

4.10.1. Bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Vor Ausfällung der Sanktion ist der säumigen Person in jedem Fall das rechtliche Gehör einzuräumen.

Die hilfesuchende Person hat im Sozialhilfeverfahren alle für die Gewährung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in benötigte Akten und Belege zu gewähren.

Die Beweislast bezüglich des Vorliegens der für den Erlass einer begünstigenden Verfügung erforderlichen Voraussetzungen, liegt bei der betreffenden Person. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Sozialhilfebehörde aber die Pflicht, die hilfesuchende Person auf die Beweislast-verteilung hinzuweisen und ihr genau anzugeben, was für Informationen sie beibringen muss.

Wenn die hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachkommt, ist ihr vor einem Kürzungsbeschluss das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass ihr zumindest den wesentlichen Inhalt des beabsichtigten Beschlusses mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben wird, dazu Stellung zu nehmen. Die einzureichenden Informationen und Belege sind vor der Ankündigung einer Kürzung genau zu bezeichnen. In der Regel sollte die Person etwa 10 Tage zur Verfügung haben, sich die nötigen Unterlagen zu beschaffen. Entsprechend der erhaltenen Auskünfte und Unterlagen erlässt die Behörde eine Verfügung bezüglich Zusprechung bzw. Verweigerung von Sozialhilfeleistungen. Gegen diese Verfügung steht dem Gesuchsteller dann die Möglichkeit des Rekurses offen.

Es ist unzulässig, das Unterstützungsgesuch ohne Bezeichnung der einzureichenden Unterlagen und Ankündigung eines beabsichtigten Kürzungsbeschlusses zum vornherein mit der Begründung abzuweisen, dass der Klient aufgrund unvollständiger Angaben und Unterlagen als nicht bedürftig gilt.

4.10.2. Bei Missachtung von Auflagen

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob

- die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren;

- die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist und sich somit der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein konnte;

- die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht;

- die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgeho-ben werden kann;

- die berechtigten Interessen von Kindern und Jugendlichen angemessen berücksichtigt sind.

 

4.10.3. Umfang der Leistungskürzung

In Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit können folgende Kürzungsschritte abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden:

- Nichtgewährung, Kürzung oder Streichen von situationsbedingten Leistungen.

- Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt kann um max. 15 % gekürzt werden, sofern besonders qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden Fällen).

- Die Miete und die Gesundheitskosten können im Sinne einer Sanktion nicht gekürzt werden.

- Die Integrationszulagen (IZU und MIZ) sind ebenfalls von der Kürzungsmöglichkeit im Sinne einer Sanktion ausgeschlossen. Allerdings müssen diese Zulagen gestrichen werden, wenn deren Voraussetzungen (zumutbare Integrationsbemühungen) nicht mehr erfüllt sind.

- Die Dauer der Kürzung ist im Beschluss angemessen zu befristen.

 

Die im Gesetz vorgesehene Kürzungsmöglichkeit von 30% stellt die absolut höchst zulässige Grenze dar. Nur in besonders begründeten Ausnahmen (z.B. Rechtsmissbrauch) darf der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um diesen Prozentsatz gekürzt werden. Nach Wegfall des Kürzungsgrundes sind wieder die ganzen Sozialhilfeleistungen zu zahlen.

Die Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung (Gesundheit, Wohnen, Lebensunterhalt) ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die unterstützte Person sich in Kenntnis der Konsequenzen ihres Entscheides ausdrücklich und wiederholt weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in die Lage versetzt würde, ganz oder teilweise für sich selbst zu sorgen.

Eine derart einschneidende Massnahme wie die Einstellung von Leistungen darf nur unter strengen Bedingungen und aufgrund eines korrekten Verfahrens erfolgen. Kapitel 4 Öffentliche Sozialhilfe im Kanton Schaffhausen

 

4. Verfahren/Verfahrensvorschriften

Bezüglich der Kürzung der Mietkosten ist Folgendes zu berücksichtigen:

Als Unterstützungsleistung anzurechnen ist der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (bzw. bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten). Eine Kürzung des Mietzinses ist demnach möglich, wenn für die betreffende Wohnung ein markant über dem ortsüblichen Niveau liegender Mietzins bezahlt wird und eine günstigere Wohnung effektiv zur Verfügung steht.

Bei der Kürzung von Mietkosten sind somit immer die Marktverhältnisse zu berücksichtigen. Ebenso sind die bei einem Umzug in eine günstigere Wohnung anfallenden Kosten zu beachten Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohn-raumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse. Bezüglich der besonderen Wohn- und Lebenssituation von jungen Erwachsenen ist lit. E. der Richtlinien zu konsultieren

Wenn die Wohnkosten somit als nicht marktüblich qualifiziert werden können, ist dem Hilfesuchenden eine angemessene Frist zur Wohnungssuche und zum Umzug in eine günstigere Wohnung zu setzen. Die Frist richtet sich in der Regel nach den ortsüblichen Kündigungsfristen. Während der Kündigungsfrist sind dem Hilfesuchenden die effektiven Wohnkosten zu erstatten. Wenn der Hilfesuchende unverschuldet innerhalb der Kündigungsfrist keine neue Wohnung beziehen kann, sind die effektiven Wohnkosten auch weiterhin durch die öffentliche Sozialhilfe zu übernehmen. Die Sozialhilfebehörde hat bei der Wohnungssuche behilflich zu sein.

Ausnahmen von den vorerwähnten Vorgaben sind dann gegeben, wenn eine hilfesuchende Person einen Mietvertrag eingegangen ist, der bereits beim Abschluss in keinem realistischen Verhältnis zur damals vorliegenden Einkommenslage gestanden hat.

Wenn eine Person längerfristig unterstützt wird, hat sie keinen Anspruch auf die Erhaltung ihres Wohneigentums. Es ist aber, wenn die Zinsbelastung vertretbar ist, stets zu prüfen, ob die Mehrkosten, die durch die Erhaltung des Eigentums für die Öffentlichkeit entstehen, nicht durch eine Grundpfandsicherheit abgedeckt werden können (Art. 31 Abs. 3 SHEG).

Generell gilt:

Derjenige Anteil der von der betreffenden Person zu bezahlenden Miete, der für eine der Situation angemessene Wohnung (mit ortsüblichem Mietzins) aufgewendet werden müsste, darf somit nicht gekürzt werden.