8.1.04. Verwaltungskosten und Gebühren

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.8

Erläuterungen

1. Allgemeines

Die Kosten, die dem Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, gehen grundsätzlich zu seinen Lasten. Es handelt sich dabei um so genannte Verwaltungskosten (siehe unten Ziff. 2).

Unter Gebühren versteht man demgegenüber das Entgelt, das der Staat für eine bestimmte von ihm erbrachte Leistung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung verlangt (siehe unten Ziffer 3).

2. Verwaltungskosten in der Sozialhilfe

Neben den Auslagen für die wirtschaftliche Hilfe fallen den Sozialbehörden diverse Kosten an, die zu den Verwaltungskosten zu zählen sind. Dazu gehören sowohl die Kosten für Infrastruktur und Administration als auch jene, die für die Auslagerung von Aufgaben entstehen. Entscheidet sich eine Sozialbehörde also, die Fallführung einem Dritten zu übertragen, handelt es sich bei der Entschädigung für die Tätigkeit genauso um Verwaltungskosten, wie wenn die Sozialbehörde die Aufgabe selber erfüllen würde (zur Auslagerung von Dienstleistungen). Diese Kosten dürfen nicht der Sozialhilfe beziehenden Person überwälzt werden, sondern sie gehen zu Lasten des Gemeinwesens.

Beispiele für Verwaltungskosten:

  • Kosten für die Auslagerung der persönlichen Hilfe an eine spezialisierte Stelle.

  • Kosten, die durch die Übertragung der Fallführung an eine Drittstelle entstehen.

  • Pauschalen und Aufwandentschädigungen für die Erstellung von Gutachten oder Abklärungsberichten im Auftrag der Sozialbehörde (z.B. Sozialdetektive).

  • Kosten für eine von der Sozialbehörde beauftragte anwaltschaftliche Vertretung.

  • Gerichtsgebühren, die einer Gemeinde bei Unterliegen im Beschwerdeverfahren auferlegt werden.

3. Gebühren

Die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen hat vielfach zur Folge, dass für deren Erbrin­gung Gebühren erhoben werden (vgl. Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehör­den vom 8. Dezember 1966, Verordnung über die Verwaltungsgebühren, LS 681, und Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966, LS 682). Zu erwähnen sind z.B. die Gebühren im Zusammen­hang mit der Ausstellung von Ausweisen (Pass, Identitätskarte, ausländerrechtliche Ausweise). Vor einer allfälligen Übernahme solcher Gebühren ist zu prüfen, ob ein Erlass oder zumindest eine Reduktion der anfallenden Gebühr möglich ist. Ist ein Gebührenerlass nicht möglich, kann die (gegebenenfalls reduzierte) Gebühr als situationsbedingte Leistung übernommen werden, wenn im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der staatlichen Leistung ausgewiesen ist.

Zu beachten ist aber, dass in der Schweiz lebende ausländische Staatsangehörige verpflichtet sind, ihre ausländerrechtlichen Bewilligungen regelmässig verlängern und sich entsprechend neue Ausweise ausstellen zu lassen. Soweit kein Gebührenerlass erwirkt werden kann, sind solche Auslagen als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.8 Abs. 2 lit. b)). Dies entspricht dem Bedarfsdeckungsprinzip und dem Verbot einer Benachteiligung von Ausländerinnen und Ausländern.

Ausnahmen:

  • Gewisse Gebühren sind bereits mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt abge­deckt, so dass eine Übernahme als situationsbedingte Leistung von Vornherein ausser Betracht fällt. Als Beispiel zu nennen sind hier die Radio- und Fernsehgebühren sowie die Gebühren für den Kabelfernsehempfang.

  • Gerichtsgebühren und Gebühren im Verwaltungsverfahren: In zivilrechtlichen Gerichts-, im Verwaltungsverfahren und in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren steht bedürftigen Personen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 117 ZPOArt. 118 ZPO§ 16 VRGArt. 37 ATSGArt. 61 lit. f ATSG). Es besteht daher keinen Grund für eine Deckung dieser Gebühren aus Mitteln der Sozialhilfe. Die betreffenden Personen haben vielmehr ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Aber auch wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird, sei es weil die Begehren aussichtslos sind, sei es, weil es keiner Rechtsverbeiständung bedarf, sind allfällige Kosten nicht als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, aussichtslose Verfahren zu finanzieren oder Rechtsbeistände zu bezahlen, wo Hilfe von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand nicht notwendig ist.

  • Im strafrechtlichen Verfahren können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Hier ist in jedem Fall auf einen Gebührenerlass hinzuwirken.

Rechtsprechung

VB.2003.00187: Bei den Kosten für einen neuen Pass handelt es sich um situationsbedingte Leistungen. Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden. Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde. Ein Grundprinzip der Sozialhilfe lautet, dass Sozialhilfe angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheide­nen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Der Reisepass ist in erster Linie ein Reisedokument. Da der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan hat, dass er eine Reise zu unternehmen beabsichtige, für welche er zwingend auf einen Reisepass angewiesen sei, ist dieses Begehren abzuweisen. Insoweit der Beschwerdeführer einen Pass beantragt, um damit über einen Identifikationsausweis zu verfügen, reicht zur Befriedigung dieses Anliegens in Übereinstimmung mit der Sozialbehörde auch die günstigere Identitätskarte aus. Da eine solche vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, ist ein dahingehender Anspruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter zu prüfen (E. 2b cc).

LGVE 2008 II Nr. 16 (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 08 115 vom 17. November 2008): Nach den SKOS-Richtlinien sind Radio- und Fernsehgebühren als Ausgaben für Unterhalt und Bildung zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt und nicht zu den Wohnnebenkosten zu rechnen (Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Zur Beurteilung, ob auch die Kabelfernsehgebühren unter diese Kategorie des Grundbedarfs fallen, kann die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) herangezogen werden. Denn dort stellt sich die vergleichbare Frage, welche Positionen als Nebenkosten gelten und von der Sozialversicherung übernommen werden müssen. Gemäss dieser Rechtsprechung stellen die Radio- und Fernsehgebühren nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) keine Nebenkosten gemäss Art. 257a und 257b OR dar, vielmehr sind diese Gebühren ergänzungsleistungsrechtlich zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gebühren im Mietvertrag unter den Nebenkosten aufgeführt werden oder sogar im Nettomietzins enthalten sind; das zu diesen Radio- und Fernsehgebühren Gesagte gilt auch für Kabelfernsehgebühren (EVG-Urteile P.34/03 vom 5.11.2003, Erw. 2.1, und P.36/04 vom 29.10.2004, Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Kabelfernsehgebühren auch bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe mit dem Grundbetrag für den Lebensunterhalt abgegolten werden, so dass eine Anrechnung unter dem Titel der Nebenkosten nicht mehr möglich ist. Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Dieser Antrag erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die Gebühren für das Kabelfernsehen, wie gezeigt, dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu entnehmen sind, wären auch die Kosten, die der allfällige Verzicht auf diese Leistung mit sich bringt, aus diesem Grundbedarf zu decken. Somit ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Gemeinde die Plombierungskosten zu übernehmen hätte, abzuweisen (E. 4b). Vgl. auch LGVE 2007 II Nr. 17.

Praxishilfen