Rechtsgrundlagen
Verordnung über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz vom 5. Mai 1999, SR 611.021
Erläuterungen
1. Spezialfonds
Unter dem Namen «Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz» besteht ein Spezialfonds (Art. 1 Verordnung über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz, nachfolgend Sozialfondsverordnung). Dessen Aufgabe besteht gemäss Art. 3 Sozialfondsverordnung in der Unterstützung von
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Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes in Erfüllung ihrer Wehr- oder Schutzdienstpflicht und Personen, die militärisch organisierte Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten, welche auf Grund dieser Dienstleistung in Not geraten;
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Helfern und Helferinnen, die im Kriegs- und Katastrophenfall vom Bundesrat eingesetzt werden;
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Angehörigen oder Hinterbliebenen der unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen, sofern sie durch deren Gesundheitsschädigung oder Tod in Not geraten sind;
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Personen, die von unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen von Gesetzes wegen unterstützt werden oder mit solchen in einem eheähnlichen Verhältnis leben und durch deren Gesundheitsschädigung oder Tod in Not geraten sind.
Der Fonds erfüllt diese Aufgabe in der Regel durch Leistung von zweckgebundenen Beiträgen an Institutionen und Organisationen mit ähnlicher Zweckbestimmung, insbesondere an den Sozialdienst der Armee.
2. Sozialdienst der Armee
Der Sozialdienst der Armee hilft Angehörigen der Armee (AdA), Angehörigen des Rotkreuzdienstes und Angehörigen des Zivilschutzes, die aufgrund ihrer besoldeten Dienstpflicht (z.B. Rekrutenschule, WK) in ihren persönlichen, beruflichen oder familiären Verhältnissen auf Schwierigkeiten stossen.
Die Hilfe erfolgt durch Beratung im persönlichen Gespräch bei familiären, finanziellen oder rechtlichen Fragen. Finanzielle Hilfe erfolgt nach Bedarf und Entscheid des Sozialberaters bzw. der Sozialberaterin. Insbesondere können Kosten für Mietzins, Strom, Versicherungen und Verpflegung an Wochenenden übernommen werden. Absolviert eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person Militärdienst, sollte das unterstützende Sozialhilfeorgan möglichst im Voraus Kontakt mit dem Sozialdienst für Militärangehörige aufnehmen, damit die Anspruchsberechtigung der betroffenen Person auf Sozialhilfe für Armeeangehörige geklärt werden kann. Stellt das Sozialhilfeorgan erst nachträglich eine mögliche Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe für Armeeangehörige fest, kann ein Antrag auf rückwirkende Ausrichtung und Direktüberweisung an das bevorschussende Sozialhilfeorgan gestellt werden.
Weiter gehende Informationen finden sich auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Bereich Verteidigung, Sozialdienst der Armee
Rechtsprechung
Praxishilfen