7.2.07. Mietzinsschulden

Rechtsgrundlagen

Art. 29 SHEG

 

Erläuterungen

Grundsätzlich werden durch die Sozialhilfe keine Schulden bezahlt. Dies gilt auch für Mietzinsschulden.

Art. 29 Abs. 2 SHEG sieht aber eine Ausnahme vor: Die Sozialbehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage behoben werden kann und grössere Kosten vermieden werden.

Dies kann im Zusammenhang mit Mietzinsschulden der Fall sein: Bewohnt eine Sozialhilfe beziehende Person eine günstige Wohnung und droht ihr, diese zu verlieren, weil sie Ausstände bei den Mietzinszahlungen hat, so kann die Sozialbehörde diese übernehmen, um eine drohende Obdachlosigkeit (und eine damit verbundene kostspielige Notunterbringung) zu verhindern.

Ist die Wohngelegenheit jedoch nicht geeignet, beispielsweise wegen eines überhöhten Mietzinses, so besteht kein Grund, den Erhalt der Wohngelegenheit zu sichern und damit ist auch die Übernahme von Mietzinsschulden nicht angezeigt (zu den laufenden Mietzinsverpflichtungen siehe Kapitel 7.2.04). Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vermieter die Mietzinsausstände gestundet hat. Auch in diesem Fall besteht kein aktuelles Interesse an einer Schuldübernahme.

Der Entscheid zur Übernahme von Mietzinsausständen liegt im Ermessen der Behörde. Es besteht keine Verpflichtung zur Übernahme von Schulden.

Rechtsprechung

VB.2009.00307: Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Die Übernahme von Schulden darf lediglich zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Eine unmittelbar bevorstehende Kündigung ihrer Wohnung durch den Vermieter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr hat dieser die ausstehenden Mietzinszahlungen gestundet. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass er diese Stundung wieder aufzuheben gedenkt. Würde die Beschwerdegegnerin diese Schulden übernehmen, so würde sich dies in erster Linie zugunsten des Vermieters der Beschwerdeführerin auswirken. Da demnach keine Obdachlosigkeit droht, besteht auch keine unmittelbare Gefahr einer Notlage im Sinne von Art. 12 BV. Der Entscheid des Bezirksrats ist im Ergebnis auch bezüglich der Verweigerung der Übernahme ausstehender Mietzinsen durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

VB.2007.00477: Übernahme von Mietzinsausständen in der Zeit von August 2006 bis Januar 2007, welche bei den in diesem Zeitraum nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Beschwerdeführenden angefallen sind. Eine Übernahme der Mietzinsausstände kommt höchstens aufgrund von § 22 SHV in Betracht. Die Gefahr der Vollstreckung des rechtskräftigen Ausweisungsbefehls spricht für eine drohende Notlage im Sinn von § 22 SHV. Wie auf eine solche Notlage zu reagieren ist, liegt jedoch im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der gegebenen Umstände begründet § 22 SHV keine Pflicht zur Übernahme der Mietzinsausstände. Abweisung der Beschwerde.

Praxishilfen