13.1.04. Berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG), SR 831.20

Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV), SR 832.201

Erläuterungen

Die nachfolgenden Informationen sind dem Merkblatt 4.09, Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV der AHV/IV entnommen.

1.    Allgemeines

Entsprechend dem in der Invalidenversicherung geltenden Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nehmen Versicherte in der Regel an Eingliederungs-Massnahmen teil, die geeignet sind, ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen Massnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Ist eine Eingliederung nicht möglich, können Ausbildungen und Arbeitsplätze in einem geschützten Bereich vermittelt werden.

2.   Integrationsmassnahmen

Die Integrationsmassnahmen schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration. Es handelt sich um eine Vorstufe zur Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art. Die Integrationsmassnahmen sind insbesondere auf versicherte Personen mit psychisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten zu wenigstens 50 % arbeitsunfähig ist und dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Die IV-Stelle begleitet die versicherten Personen während der Dauer der Integrationsmassnahme und überwacht den Erfolg derselben. Es bestehen zwei Arten von Massnahmen:

  • Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation,

  • Beschäftigungsmassnahmen.

Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung kann frühestens ab Einreichung der Meldung entstehen.

Vgl. dazu auch Kapitel 11.1.03, Ziff. 3 lit. b.

2.1   Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation

Die Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation dienen der Wiedererlangung bzw. der Erhaltung der Eingliederungsfähigkeit und der Angewöhnung an den Arbeitsprozess.

Die Massnahmen umfassen ausschliesslich

  • Belastbarkeitstraining,

  • Aufbautraining,

  • wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz.

2.2.   Beschäftigungsmassnahmen

Beschäftigungsmassnahmen dienen dem Erhalt der Tagesstruktur und der Restarbeitsfähigkeit bis zum Beginn von beruflichen Massnahmen oder dem Antritt einer neuen Stelle.

3.   Berufsberatung

Die Berufsberatung dient der Erfassung des Versichertenprofils. Dabei werden die Fähigkeiten und Interessen der versicherten Person sowie ihre Neigungen im Hinblick auf die Ausübung einer geeigneten, auf die gesundheitliche Beeinträchtigung zugeschnittenen beruflichen Tätigkeit festgehalten. Die Beratung richtet sich an Personen, die wegen gesundheitlichen Problemen in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt sind. Die Leistung beinhaltet Beratungsgespräche und falls erforderlich psychologische Tests. Unter gewissen Umständen können praktische berufliche Abklärungsmassnahmen auf dem Arbeitsmarkt oder in spezialisierten Institutionen durchgeführt werden.

4.   Erstmalige berufliche Ausbildung

Die erstmalige berufliche Ausbildung betrifft Personen, welche noch nicht erwerbstätig waren und denen wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung Mehrkosten für die Ausbildung (von mindestens Fr. 400.-- im Jahr) entstehen. Sie erfolgt im Anschluss an die abgeschlossene schulische Ausbildung und soll es den versicherten Personen ermöglichen, mit Hilfe geeigneter und zielgerichteter Mittel, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es werden nicht die gesamten Kosten übernommen, sondern lediglich die invaliditätsbedingten Mehrkosten gegenüber einer gleichen Ausbildung für gesundheitlich nicht beeinträchtigte Personen.

5.   Berufliche Weiterbildung

Die IV übernimmt invaliditätsbedingte Mehrkosten für die berufliche Weiterbildung, richtet jedoch keine Taggelder aus.

6.   Umschulungsmassnahmen

Die Umschulungsmassnahmen der IV zielen darauf ab, die Erwerbsfähigkeit einer gesundheitsbedingt erwerbsunfähigen Person zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Voraussetzung für die Übernahme einer Umschulungsmassnahme ist, dass die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine Berufsausbildung abgeschlossen oder ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt hat. Die IV übernimmt sämtliche Kosten für die Umschulung. Dazu gehören: Berufslehre, Grundausbildung, verschiedene Schulgänge, Sonder- und Weiterbildungskurse, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Eingliederung in einen anderen Aufgabenbereich, Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit. Die Umschulung hat einfach und zweckmässig zu erfolgen. Sie soll der versicherten Person eine Tätigkeit ermöglichen, die ihr ein Erwerbseinkommen gewährleistet, das gleich hoch ist, wie das vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielte Einkommen.

7.   Arbeitsvermittlung

Die Arbeitsvermittlung unterstützt die versicherte Person aktiv bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes auf dem Arbeitsmarkt. Die Massnahmen umfassen insbesondere die Beratung für die Erstellung eines Bewerbungsdossiers, für das Verfassen eines Bewerbungsschreibens oder für die Vorbereitung auf Einstellungsgespräche. Die Versicherten haben auch Anspruch auf begleitende Beratung für die Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Im Idealfall kann die Umplatzierung der versicherten Person direkt in dem Betrieb realisiert werden, in dem sie vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung gearbeitet hat. Ebenfalls kann den Arbeitgebern in sozialversicherungsrechtlichen Fragen Beratung, Information und Unterstützung gewährt werden.

8.   Arbeitsversuch

Beim Arbeitsversuch werden versicherte Personen an Unternehmen vermittelt, damit sie als Angestellte ihre Kompetenzen unter Beweis stellen können und der Arbeitgeber während höchstens sechs Monaten die Fähigkeiten des Angestellten testen kann. Der Arbeitgeber ist nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden. Die versicherte Person erhält Taggelder oder bezieht weiter eine Rente. Die versicherte Person und der Arbeitgeber müssen sich an gewisse Voraussetzungen des Obligationenrechts halten:

Schädigt eine versicherte Person den Einsatzbetrieb, haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.

9.    Einarbeitungszuschuss

Dem Arbeitgeber wird ein Einarbeitungszuschuss ausbezahlt, sofern die versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht die nach Abschluss der Anlern- oder Einarbeitungszeit zu erwartende Leistungsfähigkeit aufweist. Der Zuschuss entspricht höchstens dem monatlichen Bruttolohn der versicherten Person und darf den maximalen Taggeldansatz nicht übersteigen. In diesen Ansätzen sind die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen enthalten. Der Zuschuss wird während längstens 180 Tagen ausgerichtet.

10.   Kapitalhilfe

Wenn eine Eingliederung in eine unselbständige Tätigkeit nicht möglich ist, kann eine Kapitalhilfe gewährt werden. Ziel ist es, der versicherten Person die finanziellen Mittel für eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, sofern sie über die Kompetenzen sowie die fachlichen und charakterlichen Eigenschaften dazu verfügt. Zusätzlich sind weitere spezifische Voraussetzungen zu erfüllen. Die Kapitalhilfe erfolgt in der Regel in Form eines verzinslichen und rückzahlbaren Darlehens.

Weitere Informationen zu den Eingliederungsmassnahmen der IV finden sich unter

https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Invalidenversicherung-IV/Eingliederungsmassnahmen

Für Informationen zu den Leistungen der Invalidenversicherung vgl. auch Kapitel 11.1.03


Rechtsprechung