8.1.09. Übersetzungskosten

8.1.26. Übersetzungskosten

Rechtsgrundlagen

Art. 29 Abs. 2 und 3 und Art. 70 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), SR 101

Erläuterungen

1.   Amtssprache

Im Verkehr mit den Behörden gilt das Prinzip der Amtssprache (vgl. Art. 70 BV). Das bedeutet, dass zwischen der Verwaltung und Privatpersonen mündlich und schriftlich grundsätzlich die im betreffenden Kanton geltende Amtssprache zur Anwendung gelangt. Im Kant Schaffhausen ist die Amtssprache Deutsch. Wer der deutschen Sprache nicht oder nicht genügend mächtig ist, muss sich grundsätzlich selbst und auf eigenen Kosten um eine Übersetzungshilfe bemühen, wenn er oder sie mit den Behörden in Kontakt treten will oder muss.

2.   Anspruch auf Beizug einer Übersetzungshilfe im Verwaltungsverfahren

Aus dem Anspruch auf ein gerechtes und rechtsstaatliches Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. dem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV) kann sich allerdings in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Beizug einer Übersetzungshilfe geben. Wer zur Durchsetzung seiner Rechte der Hilfe bedarf, aber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Fachperson selbst zu bezahlen, hat Anspruch auf Finanzierung der entsprechenden Auslagen durch das Gemeinwesen, sofern sein Begehren nicht aussichtslos ist.

Nicht aussichtslos ist ein Verfahren dann, wenn sich die Gewinnchancen und Verlustgefahren in etwa die Waage halten, wenn also eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Von einer notwendigen unentgeltlichen Verbeiständung ist auszugehen, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen. Die Notwendigkeit beurteilt sich nach der Gesamtheit der konkreten Umstände. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die Notwendigkeit wird bejaht, wenn das Verfahren besonders stark in grundlegende Rechtspositionen des Betroffenen eingreift (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2.A., Zürich/St. Gallen 2008, Rz 37 ff. zu Art. 29).

3.   Beizug von Übersetzern bzw. Übersetzerinnen in der Sozialhilfe

Grundsätzlich handelt es sich bei der Ausrichtung von Sozialhilfe um ein einfaches Verfahren, welches sich an den Umständen, in welchen sich die betroffene Person befindet, orientiert und keine besonderen Rechtskenntnisse erfordert.

Um zu gewährleisten, dass die betroffene Person verstanden hat, welche Rechte und vor allem Pflichten ihr im Verfahren um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe obliegen, verfügen vor allem die grösseren Gemeinden über in verschiedenen Sprachen abgefasste Unterstützungsanträge, aus welchen hervorgeht, welche Unterlagen die Antragstellenden zur Prüfung ihres Anspruchs einzureichen haben, hängt doch der Entscheid über die Gewährung von Sozialhilfe von der Vorlage dieser Unterlagen ab bzw. kann die Bedürftigkeit nur so geprüft werden. Mit der Edition der Unterstützungsgrundsätze und Antragsformulare in verschiedenen Sprachen kann ein Grossteil der Sozialhilfe beantragenden Personen erreicht werden. Daneben liegt die Broschüre „In Not geraten“ auch auf albanisch, arabisch, englisch, französisch, italienisch, kroatisch, kurdisch, portugiesisch, serbisch, spanisch und türkisch vor (vgl. www.zh-sozialkonferenz.ch/index.php?id=100.

Damit dürfte grundsätzlich in den wenigsten Fällen ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehen, worunter wie erwähnt auch der Anspruch auf den Beizug eines professionellen Übersetzers oder Übersetzerin fällt. In gewissen Fällen kann es aber aus verfahrenstechnischen Gründen dennoch notwendig sein, eine professionelle Übersetzungshilfe beizuziehen, namentlich wenn es um die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass von Entscheiden zulasten der betroffenen Personen (z.B. Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen) geht und die betroffene Person niemanden aus dem privaten Umfeld beiziehen kann. In solchen Fällen hat die Sozialbehörde der betroffenen Person eine professionelle Übersetzungshilfe zur Seite zu stellen.

4.   Kosten des Beizuges einer Übersetzungshilfe

Nach Art. 13 Abs.1 VRG können Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen, wobei der Regierungsrat die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung bezeichnet. Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren erhoben, d.h. das Verfahren vor einem kommunalen Sozialdienst ist grundsätzlich kostenlos. Ist in einem konkreten Fall somit der Beizug eines Übersetzers oder einer Übersetzerin aus verfahrenstechnischen Gründen notwendig, so handelt es sich bei den Übersetzungskosten um Verfahrenskosten, die nicht der betroffenen Person auferlegt werden dürfen. Die entsprechenden Auslagen dürfen somit nicht als Sozialhilfekosten verbucht werden und unterstehen damit auch nicht der Weiterverrechnung.

Höchstens in Fällen, in denen ein Dolmetscher zwar nicht aus verfahrenstechnischen Gründen notwendig ist, eine Übersetzung durch eine nicht aus dem privaten Umfeld des Betroffenen stammenden Person jedoch sinnvoll ist, können solche Auslagen als situationsbedingte Leistungen als Sozialhilfekosten übernommen werden. Massgebend ist hier, ob durch den Beizug einer professionellen Übersetzungshilfe die konkrete Situation der unterstützten Person entscheidend verbessert werden kann, die Leistung in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen steht und mit dem Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar ist.

Rechtsprechung


Praxishilfen