15.1.04. Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen wegen Realisierung von Vermögenswerten

Rechtsgrundlagen

Art. 31 Abs. 3 SHEG

 

Erläuterungen

1.   Allgemeines

Nach Art. 31 Abs. 3 SHEG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn eine Rückerstattungsverpflichtung abgeschlossen wurde. Es geht hier um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustanden, die aber nicht realisierbar waren. Fällt die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Verwertung dahin, kann die Rückerstattung der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe verlangt werden.

Unerheblich für die Rückerstattungsforderung ist, ob die unterstützte Person im Zeitpunkt der Rückforderung nach wie vor in günstigen Verhältnissen ist oder nicht. Realisiert sie also ihren Vermögensanspruch und gibt sie die dadurch erworbenen Mittel sogleich wieder aus (z.B. zur Tilgung von Schulden), so hat dies keinen Einfluss auf die Rückerstattungsforderung. Auch in einem solchen Fall kann also eine Rückerstattung verfügt werden. Die tatsächlichen Vermögensverhältnisse können aber in einem allfälligen Stundungs- oder Erlassverfahren berücksichtigt werden.

2.   Freibetrag

Personen, die über (noch) nicht realisierbares Vermögen verfügen, sollen gleich behandelt werden wie Personen, deren Vermögenswerte realisierbar sind. Bei einer Rückerstattung nach Art. 31 Abs. 3 SHEG ist daher dem Rückerstattungspflichtigen gleich wie dem Berechtigten bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe ein Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien, zu belassen, also Fr. 2'000.-- für eine Einzelperson, Fr. 4'000.-- für Ehepaare bzw. eingetragene Partner und Partnerinnen.

Rechtsprechung

VB.2011.00461: Fliessen einem Sozialhilfebezüger erhebliche Vermögenswerte zu, so kommt als Anspruchsgrundlage für eine Rückforderung bezogener Hilfeleistungen einerseits § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 SHG infrage, andererseits § 27 Abs. 1 lit. b SHG. Nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG richtet sich die Rückforderung dann, wenn bereits vor dem Vermögensanfall ein – noch nicht realisierbarer – Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert bestand (Beispiel: Anspruch auf die Erbschaft eines verstorbenen Erblassers). Auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG stützt sich der Rückforderungsanspruch hingegen dann, wenn bis zum Zeitpunkt des Vermögenszuflusses kein Anspruch auf die betreffenden Vermögenswerte bestand (Beispiel: Anwartschaft auf Erbschaft eines noch nicht verstorbenen Erblassers). Die Unterscheidung der Anspruchsgrundlage ist insofern von Bedeutung, als der zu gewährende Vermögensfreibetrag im Zusammenhang mit Rückforderungen nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG Fr. 4'000.-- beträgt, bei Ansprüchen nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG hingegen der Vermögensfreibetrag gemäss Ergänzungsleistungsrecht, derzeit Fr. 25'000.-- (E. 5.2). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens lediglich eine Anwartschaft auf die güterrechtliche Vorschlagsbeteiligung. Die Rückerstattungsforderung der im April 2008 realisierten Vermögenswerte stützt sich für diesen Zeitraum demnach nicht auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG, sondern auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG, sodass ein Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.-- zu gewähren ist (E. 5.4). Für den Zeitraum nach Einreichung des Scheidungsbegehrens hingegen stützt sich der Rückerstattungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG (E. 5.5.).

VB.2011.00335: Die Beschwerdeführerin verfügte zu Beginn ihrer Sozialhilfeabhängigkeit überVermögenswerte in erheblichem Umfang in Form einer unverteilten Erbschaft, deren Realisierung ihr zunächst nicht möglich war und zu deren Rückerstattung sie nach der Realisierung (Erbteilung) verpflichtet war. Sie wurde von 1994 bis 2000 wirtschaftlich unterstützt. Nachdem sie 2010 mehr als Fr. 200'000.-- geerbt hatte, wurde sie zu Recht zur Rückzahlung von Fürsorgeleistungen in der Höhe von rund Fr. 116'000.-- verpflichtet. Nicht massgebend ist, in welchem Umfang sie das geerbte Geld bereits wieder ausgegeben hat (E. 4.1) und ob die Erbschaft insgesamt zu einer nachhaltigen Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse geführt hat (E. 4.2). Die Rückerstattungsforderung betrifft teilweise Sozialhilfeleistungen, die vor mehr als 15 Jahren ausgerichtet wurden; sie ist aber noch nicht verjährt, da die Beschwerdeführerin 1994 eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hatte (E. 4.3).

VB.2003.00263: Die Beschwerdeführerin verfügte während der wirtschaftlichen Unterstützung über einen nicht realisierbaren erheblichen Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft (E. 5a). Im vorliegenden Fall war die unmündige Beschwerdeführerin Bezügerin der wirtschaftlichen Hilfe (E. 5b/aa). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe unter Verzicht auf ein Rückforderungsrecht erbracht hat (E. 5b/bb). Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde vor der Rückerstattungsverfügung nicht die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögens eingeholt hat (E. 5b/cc und 5c). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie hätte sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt wurde, zuzulassen (E. 6a). Die Fürsorgebehörde erweckte anfangs tatsächlich den Eindruck, dass sie die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu leistete (E. 6b). Eine solche Vertrauensgrundlage besteht aber nicht für den gesamten Unterstützungszeitraum (E. 6c und 6d). Eine Rückforderung scheidet ausserdem in dem Umfang aus, in welchem die Eltern zur Finanzierung hätten herangezogen werden können (E. 7).

VB.2002.00431: Keine formelle Voraussetzung der Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG bildet nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung das Vorliegen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung. Denn das Unterzeichnen einer solchen Verpflichtung ist nur "in der Regel" verlangt und erleichtert in ers­ter Linie die Durchsetzung einer in Frage stehenden Rückerstattung. Sie bildet insoweit nicht Gegenstand der Voraussetzungen einer Rückerstattung, sondern gehört zu den Durchführungsmodalitäten (RB 1999 Nr. 82). Namentlich wird damit der Einwand des Pflichtigen ausgeschlossen, er habe mit einer Rückerstattung nicht rechnen müssen und sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt werde (E. 1a; vgl. auch VB.2000.00267, E. 3d).

Praxishilfen