8.1.0. Kosten der Krankenkasse

Erläuterungen

  1. Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG bildet Teil der materiellen Grundsicherung und ist in jedem Fall zu gewährleisten.

    Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den unterstützte Personen selbst bezahlen müssen, ist als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen.

    Besteht ausnahmsweise kein Versicherungsschutz, so sind die Gesundheitskosten im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss KVG gegebenenfalls von der Sozialhilfe zu decken.

  2. Die obligatorische Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall (soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt) und bei Geburt. Familien und Einzelpersonen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen der Wohnkanton eine Prämienverbilligung gewährt (vgl. Art. 65f. KVG, Art. 106ff. KVV). Im Kanton Schaffhausen werden sozialhilfebeziehenden Personen die Prämien auf Antrag der zuständigen Sozialhilfebehörde erstattet, soweit sie die vom Bund für die Berechnung der Ergänzungsleistungen im Kanton Schaffhausen festgelegten Durchschnittsprämien nicht überschreiten. Dabei sind die Prämien direkt der Krankenkasse oder der Sozialhilfebehörde, wenn diese die Prämien vorab bezahlt hat, zu überweisen.