14.1.01. Auflagen und Weisungen im Allgemeinen

Rechtsgrundlage

Art. 26 SHEG:

Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben Auflagen oder Weisungen zu befolgen, soweit sich diese auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der bedürftigen Person und ihrer Angehörigen zu verbessern (Abs., 2).

Sie haben ferner alles zur Vermeidung, Behebung oder Verminderung der Bedürftigkeit Erforderliche vorzukehren (Abs. 3)

Wer diesen Pflichten zuwiderhandelt, dem können die Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Situation sowie der Grösse des Verschuldens um höchstens 30 % des Grundbedarfs gekürzt werden. In schwerwiegenden Fällen kann die materielle Hilfe ganz verweigert werden. Vor Ausfällung der Sanktion ist der säumigen Person in jedem Fall das rechtliche Gehör einzuräumen (Abs. 4).

Auflagen und Weisungen sind Nebenbestimmungen einer Verfügung und sollten zurückhaltend angeordnet werden, da sie einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der unterstützten Person darstellen.

Nebst der Abstützung der Auflagen und Weisungen auf die gesetzliche Grundlage (Art. 26 Abs. 2 SHEG) ist zu beachten, dass für die ausgesprochenen Auflagen und Weisungen ein öffentliches Interesse vorhanden sein muss. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der im Gesetz postulierten Ziele muss die Auflagen und Weisungen rechtfertigen. Unzulässig sind somit sachfremde Bestimmungen, welche sich nicht auf Sozialhilfegesetzgebung abstützen können und nicht sozial-hilferechtlichen Zwecken dienen. Zudem sollten im Sinne des Rechtsgleichheitsgebots bei ähnlich gelagerten Fällen auch die ausgesprochenen Auflagen und Weisungen etwa gleich lauten.

Abschliessend ist auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Auflagen und Weisungen sollten geeignet und zudem erforderlich sein, um einen der beiden in Art. 26 Abs. 2 SHEG erwähnten Zwecke zu erfüllen. Sachfremde Auflagen sind nicht zulässig. Grundsätzlich sind möglichst wenig einschränkende Auflagen und Weisungen zu wählen. Auflagen sollten zeitlich limitiert werden. Der Ablauf der Limite gibt dann auch Anlass, die ausgesprochenen Auflagen den sich in der Zwischenzeit allenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen.

Mit der materiellen Hilfe verbundene Auflagen und Weisungen müssen in einem mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid der zuständigen Behörde schriftlich festgehalten sein. Im Idealfall sind die Auflagen und Weisungen im Entscheid über die materielle Hilfe enthalten.

Werden Nebenbestimmungen einer Verfügung nicht eingehalten, so führt dies nicht ohne weiteres zum Wegfall der materiellen Hilfe. Die Behörde hat im Einzelfall zu entscheiden, welche Konsequenzen die Nichtbeachtung von Nebenbestimmungen nach sich zieht. Zur Mahnung und einem allfälligen Kürzungsverfahren vgl. die nachstehenden Ausführungen.