7.3.01. Selbstbehalte und Franchisen bei medizinischen Leistungen

Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, der nicht durch die Prä-mienermässigung gedeckt ist und den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, muss als Aufwandposten in die individuelle Budgetberechnung aufgenommen werden. Dies sind insbesondere Selbstbehalte für Arzt- oder Spital-kosten, Medikamente, Therapiekosten, Diätkos-ten, Brillen, Gehhilfen, Prothesen u.ä. sowie Zahnarztkosten (s. Kapitel C.1.3.).