6.3.04. Rechnungsführung

Rechtsgrundlagen

Finanzhaushaltsgesetz vom 20. Februar 2017 (SHR 611.100)

Finanzhaushaltsverordnung vom 12. Dezember 2017 (SHR 611.103)

Erläuterungen

1.    Rechnungsführung in der öffentlichen Sozialhilfe

Da die Rechnung über den gesamten Haushalt der Gemeinde grundsätzlich als Einheit zu führen ist und weil im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe keine Ausnahmeregelung besteht, gelten für die Sozialbehörden die allgemeinen Bestimmungen Finanzhaushaltsgesetzes und der Finanzhaushaltsverordnung

Die wichtigsten Grundsätze sind namentlich die folgenden:

Die Haushaltsführung gemäss Art. 4 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirkungsorientierung der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern.

2.   Rechnungsführung auf Einzelfallebene

Es muss für jeden Hilfsfall ein individuelles Konto geführt werden. Darauf sind alle den jeweiligen Klienten betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu buchen.


Rechtsprechung


Praxishilfen

Handbuch über das Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden