8.1.05. Stellensuche, Bewerbungskosten

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.8

Erläuterungen

Bewerbungskosten sind Auslagen, die im Zusammenhang mit der Stellensuche anfallen, wie z.B. Schreibmaterial, Druckerpatronen oder -tinten, Versandkosten, Fahrtkosten, Fotokopierauslagen, Internetanschluss etc.

Bei der Berücksichtigung von Bewerbungskosten ist zunächst zu beachten, dass Auslagen wie die vorstehend genannten bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (vgl. Kapitel 7.1.01).

Eine zusätzliche Berücksichtigung von Bewerbungskosten kommt damit nur in Betracht, wenn tatsächlich höhere Auslagen anfallen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich eine unterstützte Person besonders intensiv auf Stellen bewirbt. Um zu ermitteln, ob Mehrauslagen anfallen, sind zunächst die Beträge festzulegen, die für die geltend gemachten Auslagen bereits im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind. Anschliessend ist zu prüfen, welche tatsächlichen Auslagen ausgewiesen sind. Anzurechnen sind dann gegebenenfalls die Differenzbeträge. Die Zusprechung von Bewerbungskosten als situationsbedingte Leistungen liegt dabei in weit gehendem Masse im Ermessen der Sozialbehörde.

Rechtsprechung

VB.2016.00701: E.4.2: Vorab ist festzuhalten, dass im Grundbedarf Beiträge zur Begleichung von Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement, für Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon, Internet etc.), persönliche Ausstattung (beispielsweise Schreibmaterial), Unterhaltung und Bildung (insbesondere Computer, Drucker und Zeitungen) enthalten sind. Auslagen für den öffentlichen Verkehr können als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, wenn sie zusätzlich zu dem im Grundbedarf enthaltenen Betrag für den öffentlichen Nahverkehr inklusive Halbtaxabonnement anfallen. Bewerbungsunkosten, die im Zusammenhang mit der Stellensuche anfallen (Schreibmaterial, Versandkosten, Fotokopieauslagen, Internetanschluss, Fahrkosten etc.), sind grundsätzlich bereits im Rahmen des ausgerichteten Grundbedarfs enthalten. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Bewerbungsunkosten kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn tatsächlich höhere Auslagen anfallen, beispielsweise wenn sich eine unterstützte Person besonders intensiv auf Stellen bewirbt. Mehrauslagen sind als situationsbedingte Leistungen auszubezahlen, wenn diese nachgewiesen sind (zum Ganzen VGr, 16. Januar 2015, VB.2014.00570, E. 6.2, 7.2 und 7.2.1; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1; vgl. auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.1.01, Ziff. 2, 15. Juli 2013, und Kap. 8.1.18, Erläuterungen, 31. Januar 2013).

VB.2014.00570: E.7.2.1: Bewerbungsunkosten, die im Zusammenhang mit der Stellensuche anfallen (Schreibmaterial, Druckerpatronen, Versandkosten, Fahrkosten, Fotokopieauslagen, Internetanschluss etc.), sind grundsätzlich ebenfalls bereits im Rahmen des ausgerichteten Grundbedarfs zu decken (vgl. E. 6.2). Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass eine zusätzliche Berücksichtigung von Bewerbungsunkosten ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn tatsächlich höhere Auslagen anfallen, beispielsweise wenn sich eine unterstützte Person besonders intensiv auf Stellen bewirbt. Um zu ermitteln, ob Mehrauslagen anfallen und entsprechend situationsbedingte Leistungen auszubezahlen wären, ist dabei zu prüfen, welche tatsächlichen Auslagen ausgewiesen sind. Die Beschwerdeführerin macht aber weder intensive Bemühungen für den entscheidrelevanten Zeitraum geltend noch belegt sie, dass solche Auslagen vor der erstinstanzlichen Entscheidfällung konkret angefallen wären.

VB.2008.00145: In Bezug auf die geforderten Bewerbungskosten ist der Beschwerdeführer auf Kapitel B.2.1 der SKOS-Richtlinien hinzuweisen, welche unter anderen die Auslagen für Schreibmaterial, Versandporto und den öffentlichen Nahverkehr ausdrücklich als vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt erfasst aufzählen. Darunter fallen zweifellos auch die Kosten für Fotokopien und Internet (E. 4.3).

VB.2006.00162: Bewerbungskosten sind jedenfalls dann nicht separat zu ersetzen, wenn die Bewerbungsbemühungen nicht besonders intensiv sind (vorliegend durchschnittlich 1,6 Bewerbungen pro Monat). Diese Kosten werden durch den Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgedeckt (E. 2.3).

VB.2002.00417: Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen steht in erheblichem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde. Ist jemand nicht mehr verpflichtet, sich auf dem freien Arbeitsmarkt um Stellen zu bewerben, so ist es nicht rechtsverletzend, die Bewerbungspauschale, welche dann mehr Anreiz- als Kostenersatzcharakter hat, nur ausnahmsweise auszurichten, wenn sich die unterstützte Person überdurchschnittlich engagiert oder von ihr die Stellensuche nicht ohne weiteres erwartet werden kann. Die Streichung der Bewerbungskostenpauschale ist keine korrigierbare Rechtsverletzung (E. 2a).

Achtung:

Seit der Einführung des Anreizsystems (Integrationszulagen, minimale Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge) sind grundsätzlich keine Pauschalen mehr auszurichten.

Praxishilfen