Rechtmässig bezogene materielle Hilfe muss gemäss Art. 31 Abs. 2 SHEG nur dann zurückerstattet werden, wenn die unterstützte Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen, nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in wirtschaftlich günstige Verhältnisse gelangt ist. Das Erreichen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit ist eine der primären Zielsetzungen der Sozialhilfe. Daher soll aus späterem Erwerbseinkommen grundsätzlich keine Rückerstattung geltend gemacht werden. Kapitel 7 Öffentliche Sozialhilfe im Kanton Schaffhausen 7. Finanzierung Handbuch 2015 18.12.2014 Kapitel 7 / Seite 132
Materielle Hilfe, die jemand für sich während seiner Minderjährigkeit (bzw. bis Abschluss einer Erstausbildung aber längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres) bezogen hat, unterliegt hingegen keiner Rückerstattungspflicht.
Wenn eine hilfesuchende Person Vermögenswerte besitzt, welche im Moment nicht realisierbar sind oder deren Realisierung für die Person im Moment nicht zumutbar wäre, so kann die materielle Hilfe unter der Bedingung gewährt werden, dass die hilfesuchende Person eine Rückerstat-tungsverpflichtung unterzeichnet. Dies hat zum Zweck, dass die entsprechende Person bei (möglicher) Realisierung der Vermögenswerte, bereits bezogene materielle Hilfe ganz oder teilweise zurückerstattet. Eine solche Rückerstattungsverpflichtung sollte nach Möglichkeit grundpfandrechtlich sichergestellt werden (vgl. Art. 28 Abs. 3 SHEG).
Ob wirtschaftlich günstige Verhältnisse im Sinne des Gesetzes vorliegen, hat die Sozialhilfebehörde im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Eine Rückerstattung sollte verlangt werden, wenn der Verzicht darauf im Hinblick auf das öffentliche Interesse direkt stossend wäre.
Gemäss F. Wolffers (Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 199, S. 179) liegen günstige wirtschaftliche Verhältnisse nicht vor, wenn das Vermögen der ehemals unterstützten Person die Freigrenzen der kantonalen Steuergesetzgebung für die Berechnung des steuerbaren Reinvermögens nicht überschreitet. Gemäss lit. E 3 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ist Personen, die infolge eines grösseren Vermögensanfalls keine Unterstützung mehr benötigen, ein angemessener Betrag zu belassen, und zwar Fr. 25'000.-- bei Einzelpersonen, Fr. 40'000.-- bei Ehepaaren und zuzüglich Fr. 15'000.-- pro minderjähriges Kind.
Eine spätere freiwillige Rückerstattung von materieller Hilfe ist durchaus möglich. Die unterstützte Person sollte aber nicht dazu gedrängt werden. Eine solche Rückerstattung sollte aus freiem Entschluss erfolgen.