Rechtsgrundlagen
SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.8
Erläuterungen
Auslagen für Haustiere sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten (vgl. Kapitel 7.1.01). Es besteht kein Anspruch auf zusätzliche Mittel für die Haustierhaltung.
Zur Erhaltung bzw. Förderung der sozialen Einbettung einer unterstützten Person oder zur Abwendung grösseren Schadens können aber im Einzelfall allfällige Mehrkosten wie z.B. Tierarztkosten als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, wenn der dadurch erzielte Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand steht. Der Sozialbehörde steht hier ein weit gehendes Ermessen zu.
Rechtsprechung
RRB 2788/1994 (nicht publiziert): Haustiere: Die Auslagen für den Unterhalt von Hauskatzen können zwar, müssen aber normalerweise nicht (voll) durch die Öffentliche Fürsorge übernommen werden.
Praxishilf
8.1.23. Bestattungskosten
8.1.23. Bestattungskosten
Rechtsgrundlagen
Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG), LS 810.1
Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 (BesV), LS 818.61
Erläuterungen
Bestattungskosten gelten nach Art. 3 Abs. 2 lit. g ZUG nicht als Unterstützungen. Sie können daher nicht aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe übernommen werden