16.2. Sozialhilfeinspektoren

Rechtsgrunglagen

Art. 18 SHEG

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können die Polizei oder fachlich qualifizierte Dritte mit Abklärungen über die hilfesuchende Person und ihre wirtschaftliche Situation betrauen, wenn:

a) ein begründeter Verdacht auf unrechtmässig bezogene Sozialhilfe besteht, und

b) die Sozialhilfebehörde die eigenen Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft hat (Abs. 1).

Die Abklärungen müssen verhältnismässig sein und dem Zweck entsprechen. Die Abklärungen können auch auf Personen ausgedehnt werden, die im gleichen Haushalt leben wie die Person, die Sozialhilfeleistungen bezieht, oder die ihr gegenüber eineUnterhaltspflicht haben (Abs. 2).

Die Abklärungen können namentlich Besuche zu Hause oder am Arbeitsplatz oder Beobachtungen und Bildaufnahmen einer Person im öffentlichen Raum oder vom öffentlichen Raum aus beinhalten (Abs. 3).

Die Koordination der Sozialhilfeinspektoren obliegt dem kantonalen Sozialamt. Die Kosten einer Sozialhilfeinspektion trägt die Sozialhilfebehörde der Gemeinde (vgl. Art. 19 SHEG).

Das Verfahren bei Sozialhilfeinspektoren ist in § 9 SHEV geregelt