5.1.06. Integrationsauftrag der Sozialhilfe - Förderung der Eingliederung

Art. 2 Abs. 2 SHEG

SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.7

Erläuterungen

1.   Grundsätzliches

Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung eines jeden Einzelnen, sich um seine berufliche und soziale Eingliederung zu kümmern. Unabhängig von der geforderten Eigeninitiative und von der Existenzsicherung unterstützt die Sozialhilfe die Eingliederung von Hilfesuchenden in die Gesellschaft bzw. deren Teilnahme und Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gemeinschaft. Damit wird die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit dieser Personen gefördert. Dies entspricht auch den im Kanton Zürich geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wonach neben der absoluten Existenzsicherung auch die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbsloser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gefördert werden soll.

Die wirtschaftliche Hilfe gewährleistet das soziale Existenzminimum und soll der betroffenen Person nicht nur das Überleben sichern, sondern die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben ermöglichen. Die Förderung der sozialen und beruflichen Integration ist damit eine wesentliche Aufgabe der Sozialhilfe. Einerseits ist sie im Bereich der Prävention anzusiedeln. Andererseits geht es dabei auch um Ursachenbekämpfung. Weiter soll die Teilnahme an geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen ermöglicht werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist und unter Berücksichtigung der Subsidiarität von Massnahmen der Sozialhilfe notwendig erscheint.

Vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.7 Abs. 6 und 7

2.    Soziale Integration

Bei Massnahmen der sozialen Integration stehen die Stabilisierung einer Person in schwierigen Lebensumständen und die Befähigung der Betroffenen zur eigenständigen Lebensführung im Vordergrund. Sie sollen einer (weiteren) Desintegration der Betroffenen entgegenwirken. Häufig sind sie eine Voraussetzung dafür, dass dereinst die wirtschaftliche Selbständigkeit durch berufliche Reintegration wieder erreicht werden kann.

3.   Berufliche Integration

Sozialhilfe wurde als Überbrückungshilfe konzipiert und ist es eigentlich auch heute noch. Eine möglichst rasche Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht nur ein Erfolgsziel der Sozialhilfeorgane, sondern in den meisten Fällen auch für die betroffene Person erstrebenswert, verfügt sie doch in der Regel nach der Ablösung über mehr Mittel und kann ein selbstbestimmteres Leben führen als während der Dauer der Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe. Ausserdem entspricht die Finanzierung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln auch dem in der Sozialhilfe geltenden Subsidiaritätsprinzip (vgl. Kapitel 5.1.03).

 

Im Vordergrund steht dabei sicherlich die Ablösung durch die berufliche Integration. Diese kann selbständig erfolgen, indem die betroffene Person ohne weitere Hilfe des Sozialdienstes eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt findet oder sie wird durch gezielte Massnahmen soweit persönlich und fachlich gefördert, dass sie für den Arbeitsmarkt wieder attraktiv wird.

Nähere Ausführungen zu den Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration finden sich in Kapitel 13.

 

Rechtsprechung


Praxishilfen