Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) gelten nicht als Sozialhilfeleistungen und dürfen daher einem kostenersatzpflichtigen Gemeinwesen nicht in Rechnung gestellt werden. Diese Leistungen sind Pflichtleistungen der Gemeinden, die einem Konto des Gesundheitswesens zu belasten sind.