12.3.02. Kostentragung für Insassen in Untersuchungs-, Sicherheits- oder ausländerrechtlicher Haft

Rechtsgrundlagen

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, in Kraft seit dem 1. Januar 2011

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), SR 142.20

Justizvollzugsverordnung (JVV) vom 19. Dezember 2006, SHR 341.101

Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006

 

Erläuterungen

1.   Allgemeines

Wenn Personen im Rahmen einer Strafuntersuchung (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) oder wegen einer ausländerrechtlichen Haft inhaftiert werden müssen, befinden sie sich weder im Straf- noch im Massnahmenvollzug. Da diese Unterscheidung im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Kostentragung wichtig ist, wird für die Personen in Untersuchungs-, Sicherheits- und ausländerrechtlicher Haft ein separates Kapitel erstellt.

1.1.   Definitionen

Untersuchungshaft:

Die Untersuchungshaft ist eine verfahrenssichernde Massnahme im Rahmen einer Strafuntersuchung. Sie darf vom Zwangsmassnahmengericht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr besteht; sie ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 StPO).


Sicherheitshaft:

Ist die Strafuntersuchung abgeschlossen, wird das Verfahren entweder eingestellt oder es wird Anklage erhoben. Im letzten Fall kann der Angeschuldigte bis zur Verhandlung in Sicherheitshaft versetzt werden. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Die Sicherheitshaft kann unter den gleichen Voraussetzungen wie die Untersuchungshaft angeordnet werden (Art. 221 StPO).


Ausländerrechtliche Haft:

Unter den Begriff ausländerrechtliche Haft fallen die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft. Personen in ausländerrechtlicher Haft sind nicht zwecks Bestrafung inhaftiert, sondern um die Durchsetzung ausländerrechtlicher Massnahmen sicherzustellen. Diese ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer geregelt. Die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft erfolgt auf Antrag des Migrationsamtes des Kantons Zürich durch das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (§ 33 Abs. 3 lit. a GOG).

  1. Vorbereitungshaft

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft genommen werden (Art. 75 AuG).

  1. Ausschaffungshaft

Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzuges eines Weg- oder Ausweisungsentscheides und dauert maximal 15 Monate (Art. 76AuG und Art. 77 AuG).

  1. Durchsetzungshaft

Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und vereitelt sie den Vollzug der Weg- oder Ausweisung, so kann sie zwecks Durchsetzung der Ausreise während längstens 18 Monaten Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 AuG).

Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft nach dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werde. Dies wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 AuG).

1.2.   Durchführung

Die Durchführung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach denselben Bestimmungen wie der Vollzug von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen, sofern die Justizvollzugsverordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht (vgl. § 128 Abs. 1 JVV). Dies gilt zwar grundsätzlich auch für die ausländerrechtliche Haft (vgl. § 137 JVV). Sie muss aber getrennt von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder Massnahmen durchgeführt werden, weshalb sie nachfolgend jeweils separat aufzuführen ist.

2.   Kostgeld

Untersuchungs-, Sicherheits- und ausländerrechtliche Haft werden in der Regel in den Vollzugseinrichtungen des Kantons Zürich und des Ostschweizer Konkordat, namentlich im geschlossenen Vollzug der Gefängnisse des Kantons Zürich (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie im Flughafengefängnis (ausländerrechtliche Haft) durchgeführt. Die Anstalten stellen den einweisenden Behörden der Justiz ein Kostgeld in Rechnung (vgl. Kapitel 12.3.01, Ziffer 2). In diesem Kostgeld inbegriffen sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Verdienstanteil, interne Weiterbildung, im innerkantonalen Verkehr ambulante hausärztliche und psychiatrische Grundversorgung sowie Versicherungsprämien (z. B. Haftpflichtversicherung), soweit diese nicht durch die eingewiesene Person zu tragen sind.

Nicht inbegriffen sind die Kosten für

  • zahnärztliche Behandlungen,

  • vollzugsbegleitende ambulante Behandlungen, soweit diese nicht im Rahmen der psychiatrischen Grundversorgung erbracht werden,

  • Krankenkassenprämien.

Die Vollzugseinrichtung holt für solche Kosten, soweit sie weder von der Krankenkasse noch von der eingewiesenen Person oder Dritten gedeckt werden können, bei der zuständigen Sozialbehörde eine Kostengutsprache ein. Die Vollzugseinrichtung sorgt für das Vorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung und meldet Ausländer ohne Wohnsitz und ohne Krankenkasse der Einweisungsbehörde.

3.   Arbeitsentgelt

3.1.   Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Im Unterschied zu den Gefangenen im Strafvollzug sind Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht zur Arbeit verpflichtet. Es steht ihnen aber frei, sich eine Arbeit zuweisen zu lassen. Für solche Arbeiten erhalten sie eine Entschädigung gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 (vgl. Kapitel 12.3.01, Ziffer 3). Verfügt eine Person in Untersuchungs- und Sicherheitshaft also nicht über eigene Mittel zur Deckung ihrer persönlichen Auslagen, kann von ihr aus sozialhilferechtlicher Sicht erwartet werden, dass sie sich eine Arbeit zuweisen lässt. Bei einer Verweigerung der Arbeitsannahme ist mit Bezug auf die persönlichen Auslagen nicht von Bedürftigkeit auszugehen und es besteht insoweit kein Anspruch auf Sozialhilfe, da die Voraussetzungen nach § 14 SHG nicht erfüllt sind.

Die beim Eintritt vorhandene Barschaft, die Arbeitsentschädigung sowie die während der Haft eingehenden Beträge werden dem Konto der inhaftierten Person, dem so genannten Insassenkonto, gutgeschrieben. Sie kann daraus Einkäufe tätigen oder das Geld für andere Auslagen während der Haft verwenden. Dies soweit als das durch die Hausordnung festgelegte Mindestguthaben nicht unterschritten wird. Dieses beträgt aktuell Fr. 50.-- (vgl. § 31 der Hausordnung der Gefängnisse Kanton Zürich, Ausgabe 2009).

3.2.   Ausländerrechtliche Haft

Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten, sind Personen in ausländerrechtlicher Haft nicht zur Arbeit verpflichtet. Den Inhaftierten wird aber die Möglichkeit gegeben, entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt. Die Bemessung des Arbeitsentgeltes erfolgt wie bei der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Personen eine andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und wenn keine geeignete Arbeitsmöglichkeit angeboten werden kann, wird den Inhaftierten eine Entschädigung ausbezahlt. Nach Abzug eines Grundbetrags von Fr. 50.--, welcher für die Deckung von Schäden und für Umtriebsentschädigungen im Rahmen der medizinischen Versorgung zurückbehalten wird, ist das ganze Guthaben für Einkäufe verfügbar (vgl. §§ 24 ff. der Hausordnung für die Abteilung Ausschaffungshaft des Flughafengefängnisses, Ausgabe 2009).

4.   Gesundheits- und Behandlungskosten

Es kommt immer wieder vor, dass inhaftierte Personen aus gesundheitlichen Gründen während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft etc. von der Behörde (Staatsanwaltschaften etc.) in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Deren Kosten sollten von der Krankenkasse übernommen werden.

4.1.   Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Es gelten bezüglich Zuständigkeiten, Verfahren und Kostenverantwortlichkeiten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen dieselben Grundsätze wie bei Personen im Straf- oder Massnahmenvollzu.

Ablauf stationäre Behandlungen:

Ob eine Krankenkasse die Kosten bzw. einen Kostenanteil übernimmt, wird von der behandelnden Stelle abgeklärt. Behandlungen in Kliniken und Spitälern (wie auch die Anschaffung von Brillen, Prothesen und dergleichen während der Haft) setzen grundsätzlich voraus, dass die Behandlung oder Anschaffung medizinisch klar indiziert ist und dass die Kostenfrage geregelt ist.

Verantwortlich für das Einholen der Kostengutsprache bei der zuständigen Sozialbehörde ist die Vollzugseinrichtung. Gesuchsadressatin ist entweder die nach Sozialhilfegesetz des Kantons Schaffhausen zuständige Behörde oder, wenn die inhaftierte Person von einem anderen Kanton eingewiesen wurde, die einweisende Behörde. Bezüglich Aufwendungen für persönliche Auslagen kann auf die Ausführungen zum Thema Arbeitsentgelt (vorstehend Ziff. 3) verwiesen werden. Ausserkantonaler Spital- bzw. Klinikaufenthalt:

Bewachungszuschlag während Klinikaufenthalt:

Das Amt für Justizvollzug ist für den Bewachungszuschlag, welcher für inhaftierte Personen, welche sich Rahmen der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anfallen, kostenpflichtig.

Nicht durch die Sozialhilfe zu deckende Kosten:

Kosten für medizinische Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stehen (z. B. Darmröntgen bei Verdacht auf Drogentransport mit so genannten Fingerlingen, Hafterstehungsgutachten), sind Strafuntersuchungskosten. Für die Übernahme solcher Kosten ist weder eine Kranken- oder Unfallversicherung zuständig noch können sie über die Sozialhilfe gedeckt werden.

4.2.   Ausländerrechtliche Haft

Die einweisende Behörde dafür verantwortlich, dass vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird.

5.   Verfahren bei Kostentragung durch die Öffentliche Sozialhilfe

Sind nicht zu den Haftkosten gehörende Auslagen des notwendigen Lebensbedarfs zu decken und verfügen die betreffenden Personen nicht über die erforderlichen Mittel, so haben sie grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung dafür ist, dass die Anstaltsleitung (oder der Sozialdienst) bei der zuständigen Fürsorgebehörde vorgängig bzw. fristgemäss (schriftlich) um Kostengutsprache ersucht (Art. 22 Abs. 1 SHEG i.V.m. § 35 SHEV.) Zu beachten ist, dass Personen ohne Aufenthaltsberechtigung lediglich Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV, d.h. auf die für das Überleben notwendigen Mittel, haben (§ 17 Abs. SHEV)).

Das Gesuch um Kostengutsprache hat neben den Personalien und den Haftdaten der jeweiligen Person Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen zu enthalten. Ebenfalls muss es Angaben über eine mögliche Eigenbeteiligung aus eigenen Mitteln oder solchen auf dem Insassenkonto sowie eine Begründung, weshalb keine Eigenbeteiligung möglich ist. Das Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen wird vom Berechtigten mit unterzeichnet. Er bestätigt so, dass die Angaben den Tatsachen entsprechen. Bei medizinischen Massnahmen muss ein zahnärztliches oder ärztliches Zeugnis beigelegt werden.

Die Öffentliche Sozialhilfe muss in ihren Bereich fallende Auslagen (Sozialhilfekosten) nur dann übernehmen, wenn sie erforderlich und in ihrer Höhe angemessen bzw. möglichst gering sind, form- und fristgerecht um Kostengutsprache ersucht worden ist und keine anderen Kostenträgerinnen oder -träger zur Verfügung stehen.

Einem erstmaligen Gesuch um Unterstützung ist ein von der Klientin bzw. vom Klienten unterzeichneter Antrag beizulegen (vgl. Anlage Unterstützungsantrag Strafvollzug). In diesem sind ihre bzw. seine genauen Personalien (inklusive Zivilstand und zivilrechtlicher Wohnsitz), ihre bzw. seine Einkommens- und Vermögenssituation sowie allfällige unterstützungspflichtige Verwandte anzugeben. Bei kurzen Haftaufenthalten genügt ein reduzierter Unterstützungsantrag (vgl. Anlage Unterstützungsantrag für Sozialhilfe in Haft). Mit der Unterzeichnung des Gesuches bestätigt die Klientin bzw. der Klient einerseits ihre bzw. seine Angaben, andererseits die Kenntnisnahme ihrer bzw. seiner Pflichten gemäss § 18 SHEV und die Folgen falscher Auskunft. Dies gilt auch dann, wenn die Wohngemeinde lediglich um Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes ersucht wird.

Kostengutsprachegesuche sind grundsätzlich im Voraus zu stellen.

6.   Sozialhilferechtliche Zuständigkeit

Zur Leistung von wirtschaftlicher Hilfe zuständig sind die Wohngemeinden der Anstaltsinsassinnen und -insassen (Art. 8 Abs. 1 SHEG)Dabei ist auf den Wohnsitz vor dem Anstaltseintritt abzustellen. Der Aufenthalt in einer Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt zwecks Untersuchungs-, Sicherheitshaft oder ausländerrechtlicher Haft beendigt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht und vermag auch keinen neuen zu begründen Art. 5 ZUG und Art. 9 Abs. 3 ZUG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 SHEG). Besteht kein Unterstützungswohnsitz (infolge Fehlens eines solchen zur Zeit des Anstaltseintritts), so it nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 SHEG die Aufenthaltsgemeinde des Bedürftigen und damit die Standortgemeinde der Anstalt hilfepflichtig. Für die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes ist die letzte zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde zuständig (Art. 3 KVG und 6 KVG in Verbindung mit Art. 23 ff. ZGB). Dies gilt auch dann, wenn die inhaftierte Person vor der Verhaftung über keinen festen Wohnort mehr verfügt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB).

Rechtsprechung


Praxishilfen

Aufenthalt in Vollzugseinrichtung (Gefängnis)

Kosten für

Kostenträger

Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Verdienstanteil

im Kostgeld inbegriffen (Justiz)

interne Weiterbildung

im Kostgeld inbegriffen (Justiz)

hausärztliche und psychiatrische Grundversorgung

im Kostgeld inbegriffen (Justiz)

Selbstbehalte und Franchise bei Krankheitskosten

Innerkantonale Haftanstalten: im Kostgeld inbegriffen (Justiz)

Ausserkantonale Haftanstalten: Klient/in bzw. Sozialhilfe

Versicherungsprämien ohne KVG

im Kostgeld inbegriffen (Justiz)

Kosten für im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung vorgenommene medizinische Untersuchungen

Justiz (einweisende Behörde)

zahnärztliche Behandlungen (einfach, zweckmässig)

Klient/in, Sozialhilfe*

Krankenversicherungsprämien

Klient/in, zivilrechtliche Wohngemeinde (allenfalls Kantonales Sozialamt)

Anschaffung von medizinisch notwendigen Gegenständen, die nicht durch das KVG gedeckt werden (Brillen, Prothesen etc.)

Klient/in, Sozialhilfe*

Lebenskosten, die nicht zu den Haftkosten gehören

Klient/in, Sozialhilfe*

Aufenthalt in Klinik während Untersuchungs-, Sicherheits- oder ausländerrechtlicher Haft

Kosten für

Kostenträger

Spitalaufenthalt (vom KVG übernommener Anteil)

Krankenversicherung

Mehrkosten wegen Unterbringung in ausserkantonaler Klinik

Gesundheitsdirektion

Kosten der Bewachungsstation im Inselspital

Justiz (einweisende Behörde)

Zulagen für Bewachung in anderen Kliniken

Justiz (einweisende Behörde)

Nebenauslagen (Taschengeld u. Ä.)

Justiz (bzw. Klient/in durch Verdienst während Haft).

*

 

*Analog anderen Sozialhilfe beziehenden Personen haben auch Inhaftierte nur Anspruch auf Sozialhilfe, wenn ihre Mittel und die ihrer Familie nicht ausreichen. Zu den Mitteln zählt auch das in Haft erarbeitete Entgelt. Bei Arbeitsverweigerung in Haft besteht in der Regel kein Anspruch auf Sozialhilfe (zumindest soweit es um die Deckung der persönlichen Auslagen geht). Bei Personen ohne Aufenthaltsberechtigung ist zu beachten, dass diese nur Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV haben.

Anlagen