17.1.02. Eheliche und partnerschaftliche Unterhaltspflicht - Auswirkungen in der Sozialhilfe

Rechtsgrundlagen

Art. 131 ZGB

Art. 131a ZGB

Art. 132 ZGB

Art. 175 ZGB

Art. 176 ZGB

Art. 176a ZGB

Art. 177 ZGB

§ 57 EG ZGB

Art. 17 PartG

Art. 34 PartG

Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) vom 14. Dezember 2010 (SHR 211.222)

SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.1

Erläuterungen

1.   Gerichtlich festgelegte Ehegatten-Unterhaltsbeiträge bzw. Unterhaltsbeiträge an eingetragene Partnerinnen und Partner

1.1.   Nacheheliche bzw. nachpartnerschaftliche Unterhaltsbeiträge

  1. Inkassohilfe

Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die berechtigte Person Anspruch auf geeignete und in der Regel unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs (Art. 131 Abs. 1 ZGB).

Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts wurde dem Bundesrat die Kompetenz zur bundesweiten Regelung der Inkassohilfe im Scheidungs- und Kindesrecht übertragen (Art. 131 Abs. 2 ZGBArt. 290 Abs. 2 ZGB). Der Bundesrat wird eine Verordnung erlassen, die eine einheitliche Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge gewährleistet. Künftig wird es nicht mehr möglich sein, dass sich jemand Vorsorgekapital auszahlen lässt und gleichzeitig seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Die Inkassohilfestellen können den Pensionskassen und den Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden, die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigen. Die Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen werden ihrerseits verpflichtet, die Inkassohilfestellen umgehend zu informieren, wenn Vorsorgekapital ausbezahlt werden soll. Damit diese Meldepflichten reibungslos eingeführt werden können, sind noch Präzisierungen zu erarbeiten. Die entsprechenden Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit der Verordnung zur Inkassohilfe in Kraft gesetzt (vgl. AS 2015 5017).

Die Inkassohilfe wird von der für die Wohnsitzgemeinde der unterhaltsberechtigten Person zuständigen Jugendhilfestelle (siehe nachfolgend Praxishilfen) durchgeführt. Sie wendet dabei sinngemäss die Gesetzgebung zur Inkassohilfe in der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe (§ 16 KJHG, §§ 5 ff. AlimV) an (§ 57 Abs. 1 EG ZGB).

Inkassohilfe für laufende Ehegattenalimente wird maximal drei Monate rückwirkend ab Gesuchstellung geleistet. Weiter zurückliegende Ausstände muss die unterhaltsberechtigte Person selber eintreiben.

Für Unterhaltsansprüche von eingetragenen Partnerinnen und Partnern ist Art. 131 ZGB analog anwendbar (Art. 34 Abs. 4 PartG).

  1. Legalzession

Zahlt der pflichtige Ehegatte die von ihm geschuldeten Ehegatten-Unterhaltsbeiträge nicht und muss die Sozialbehörde deshalb (vollumfänglich oder im Umfang der Unterhaltsbei­träge) für den Lebensbedarf des anderen Ehegatten aufkommen, so geht der Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen mit allen Rechten auf die unterstützende Gemeinde über (Art. 131a Abs. 2 ZGB). Das gilt auch für Unterhaltsansprüche gegenüber eingetragenen Partnerinnen, sieht doch das Partnerschaftsgesetz die sinngemässe Anwendung von Art. 126 - 134 ZGB vor (Art. 34 Abs. 4 PartG).

Leistet die zuständige Alimentenhilfestelle Inkassohilfe, ist sie von der unterstützten Person oder von der Sozialbehörde über die Legalzession zu informieren. Dies um sicherzustellen, dass eingehende Zahlungen der bevorschussenden Sozialbehörde überwiesen werden.

1.2.   Eheschutzrechtliche und vorsorgliche Unterhaltsbeiträge

  1. Inkassohilfe

Zahlt der pflichtige Ehegatte die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder als vorsorgliche Massnahme in einem hängigen Scheidungs- oder Trennungsprozess vom Gericht festgelegten Ehegatten-Unterhaltsbeiträge nicht, kann der andere Ehegatte wiederum bei der zuständigen Jugendhilfestelle um Inkassohilfe nachsuchen (§ 57 Abs. 2 EG ZGB und Art. 176a ZGB; vgl. vorstehend Ziff. 1.1 lit. a).

  1. Legalzession

Seit Inkrafttreten der Revision des Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 gehen auch eheschutzrechtliche und vorsorgliche Unterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über, wenn die Sozialbehörde den unterhaltsberechtigten Ehegatten unterstützen muss, weil der pflichtige Ehegatte seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt (Art. 176a ZGB in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB).

Auch hier gilt, dass die zuständige Alimentenhilfestelle, welche Inkassohilfe leistet, über die Legalzession zu informieren ist, um sicherzustellen, dass eingehende Zahlungen der bevorschussenden Sozialbehörde überwiesen werden (vgl. vorstehend Ziff. 1.2. lit. b).

2.   Fehlende gerichtliche Regelung des Getrenntlebens

2.1.   Abklärung der Verhältnisse

Die Sozialbehörde darf von getrennt lebenden Ehepaaren verlangen, dass sie die erforderlichen Unterlagen (wie insbesondere Mietverträge) einreichen und auch sonst an der Klärung des Sachverhalts in angemessener Weise mitwirken. Dabei kann von ihnen auch eine schriftliche Erklärung zu den Gründen des Getrenntlebens, der Wohnsituation und den finanziellen Verhältnissen gefordert werden. Wichtige Gründe zum Getrenntleben liegen dann vor, wenn das Zusammenleben unmöglich oder unzumutbar ist. Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus Art. 175 ZGB. Sonst hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wann solche Gründe vorhanden sind. Gleiches gilt auch für getrenntlebende Partnerinnen und Partner (Art. 17 Abs. 1 PartG).

2.2.   Auflage zur gerichtlichen Regelung der Folgen der Trennung

Grundsätzlich bedarf das Getrenntleben keiner gerichtlichen Bewilligung. Aus diesem Grund werden die Gerichte entsprechende Begehren nur soweit behandeln, als es um die Regelung der Folgen der Trennung (z.B. Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, die Zuweisung der Familienwohnung, Regelung der Kinderbelange) geht (vgl. Art. 175 ZGB und Art. 176 ZGB). Die (zu allgemein gehaltene) Aufforderung, das Getrenntleben gerichtlich regeln zu lassen, führt in der Regel nicht zum Ziel. Vielmehr muss der betroffenen Person genau mitgeteilt werden, welche Belange sie zur Regelung beim Gericht beantragen muss. Dies kann auch in Form einer Auflage erfolgen. Sind die Verhältnisse aber auch ohne gerichtliche Regelung hinreichend klar, würde eine solche Auflage allerdings dem Verhältnismässigkeitsprinzip widersprechen.

Das gilt auch für eingetragene Partnerschaften. Eine Partnerin oder ein Partner ist ohne Bewilligung des Gerichts berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben (Art. 17 Abs. 1 PartG). Auf Antrag muss das Gericht bei Aufhebung des Zusammenlebens die Geldbeträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden sowie die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln (Art. 17 Abs. 2 PartG).

Vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.1, Erläuterung a.

2.3.    Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse

Bei getrenntlebenden Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Partnern ist grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen und damit von zwei Haushalten auszugehen. Der von der Haushaltsgrösse abhängige Grundbedarf wird deshalb für beide Parteien separat festgesetzt. Gleiches gilt für die Übernahme von Mietkosten. Es erfolgt auch kein Zusammenrechnen von Einkommen und Vermögen. Beide Personen haben, soweit sie Sozialhilfe beantragen, also Anspruch auf den für sie ermittelten Grundbedarf und auf Deckung ihrer Mietkosten und weiterer sozialhilferechtlich relevanten Auslagen, dies unter Abzug ihrer Einkünfte.

Im Sonderfall, dass separate Haushalte geführt werden, ohne dass eine Trennungsabsicht besteht, sind Mehrauslagen für getrenntes Wohnen nur zu berücksichtigen, wenn wichtige Gründe dafür bestehen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.1 Abs. 5). Wichtige Gründe können beispielsweise in beruflichen Umständen bestehen (echter Wochenaufenthalt) oder wenn das Zusammenleben nicht möglich ist (z.B. aus gesundheitlichen Gründen; SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.1 Abs. 5 Erläuterung c).

Möchten die betroffenen Ehepartner ihre Ehe zwar aufrechterhalten, aber ohne hinreichenden Grund in zwei Wohnungen leben, so werden das Getrenntleben bzw. die tatsächlichen Verhältnisse lediglich provisorisch berücksichtigt und es darf von den betroffenen Personen mittels Auflage verlangt werden, dass sie innert einer angemessenen, sich nach den konkreten Umständen richtenden Frist den gemeinsamen Haushalt wiederaufnehmen. Wenn sie dieser Auflage nicht nachkommen, dann ist nach wie vor von einer Unterstützungseinheit auszugehen. In solchen Fällen werden der gemeinsame Grundbedarf und ein angemessener Mietzins berücksichtigt. Davon müssen die gesamten Einkünfte beider Ehegatten bzw. eingetragener Partner oder Partnerinnen abgezogen werden. Sind die Einnahmen der Partner nicht ausreichend, um zwei getrennte oder einen gemeinsamen Haushalt zu finanzieren, kann die Unterstützung auf jene Höhe reduziert werden, auf die bei gemeinsamer Haushaltsführung ein Anspruch bestehen würde. Würden die Einnahmen aber ausreichen, das Existenzminimum bei gemeinsamer Haushaltsführung zu decken, kann bei Fortführung der getrennten Haushalte die Unterstützung nach Ablauf einer angemessenen Frist eingestellt werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.4.1 Abs. 5 Erläuterung c).

2.4.   Unterhaltsbeiträge ohne gerichtliche Festsetzung

Leben die Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner getrennt, ohne dass das Getrenntleben gerichtlich geregelt ist, und leistet der eine Ehegatte bzw. Partner dem anderem freiwillig einen Unterhaltsbeitrag, ist dieser zwar als Einkommen anzurechnen. Eine solche freiwillige Regelung ist aber für die Sozialbehörde nicht verbindlich. Erachtet sie den geleisteten Betrag als nicht angemessen, so kann sie von der unterstützten Person verlangen, dass er die Festsetzung der Leistungen durch das Gericht beantragt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bzw. Art. 17 PartG; vgl. Kapitel 17.1.01, Ziff. 2). Dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip, welches die unterstützte Person verpflichtet, Leistungen Dritter geltend zu machen.

Zum Verzicht auf Unterhaltsbeiträge siehe unten Ziff. 4.

3.   Änderung der Verhältnisse

Entspricht eine gerichtliche Unterhaltsregelung nach Ansicht der Sozialbehörde nicht mehr den Verhältnissen, so kann sie von der unterstützten Person verlangen, dass diese ein Abänderungsbegehren beim zuständigen Gericht stellt (vgl. Art. 129 ZGB für den nachehelichen Unterhalt und Art. 179 Abs. 1 ZGB für eheschutzrechtliche Unterhaltsbeiträge bzw. Art. 17 Abs. 4 PartG und Art. 34 PartG). Eine solche Auflage bedingt aber, dass eine Abänderungsklage auch Aussicht auf Erfolg hat.

Voraussetzung für eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages ist, dass sich die Verhältnisse des / der Unterhaltspflichtigen erheblich verbessert haben. Ob eine Veränderung erheblich ist oder nicht, liegt im richterlichen Ermessen und ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Bei knappen Verhältnissen kann eine kleinere Veränderung eher erheblich sein als bei guten Verhältnissen.

Die Veränderung muss sodann nicht nur erheblich, sondern zudem dauerhaft und, was den nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhalt betrifft, auch unvorhergesehen sein. Hat eine unterhaltspflichtige Person zum Beispiel vorübergehend eine Lohneinbusse, geht dies zu seinen Lasten. Unvorhergesehen meint, dass die Veränderung bei der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrags noch nicht berücksichtigt werden konnte. Bei der Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, die im Eheschutzverfahren festgelegt wurden, muss die Änderung demgegenüber nicht unvorhersehbar gewesen sein. Hier genügt es, dass die Veränderung der Verhältnisse erheblich und dauernd ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem ersten Entscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009).

4.   Verzicht auf Unterhaltsbeiträge

Liegt eine aussergerichtliche Vereinbarung oder ein gerichtlicher Vergleich vor, in welchem die unterstützte Person auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichtet (vgl. Kapitel 17.1.01, Ziffer 7), dürfen grundsätzlich keine fiktiven Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Allerdings kann bei einem Verdacht auf Rechtsmissbrauch im konkreten Einzelfall geprüft werden, aus welchen Gründen die Verzichtserklärung abgegeben wurde. Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise dann vor, wenn der Verzicht einzig mit dem Ziel erfolgte, Sozialhilfegelder zu erwirken. Kann die Sozialbehörde Rechtsmissbrauch nachweisen, kann sie einen fiktiven Unterhaltsbeitrag anrechnen. Die Höhe desselben bestimmt sich nach den finanziellen Verhältnissen des (Ex-)Ehegatten der unterstützten Person.

Weiter kann geprüft werden, ob sich seit Rechtskraft des Urteils die finanzielle Situation einer der Parteien derart verändert hat, dass eine Abänderungsklage zu erheben wäre (vgl. vorstehend Ziff. 3).

5.   Sicherung von Unterhaltsansprüchen

Gefährdete Unterhaltsansprüche können von der unterhaltsberechtigten Person oder - wenn der Unterhaltsanspruch durch Legalzession auf das unterstützende Gemeinwesen übergegangen ist - durch die Sozialbehörde wie folgt gesichert werden:

  • Eheschutzrichterliche Unterhaltsbeiträge: Gestützt auf Art. 177 ZGB kann beim zuständigen Eheschutzgericht ein Begehren um Anweisung an die Schuldner gestellt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, weist das Gericht die Schuldner (in der Regel den Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Ehegatten) an, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten bzw. der Sozialbehörde zu leisten. Für eingetragene Partnerschaften stützt sich die Anweisung auf Art. 13 Abs. 3 PartG. Über die Anweisung an die Schuldner wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 271 lit. a ZPO).

  • Nacheheliche Unterhaltsbeiträge: Vernachlässigt der unterhaltspflichtige Ehegatte die Erfüllung der Unterhaltspflicht, kann gestützt auf Art. 132 ZGB beim zuständigen Gericht eine Anweisung an die Schuldner verlangt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, weist auch hier das Gericht die Schuldner des unterhaltspflichtigen Ehegatten an, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten bzw. der Sozialbehörde zu leisten. Für eingetragene Partnerschaften stützt sich die Anweisung auf Art. 34 Abs. 4 PartG in Verbindung mit Art. 132 ZGB.

  • Vernachlässigt der unterhaltspflichtige Ehegatte beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass er Anstalten zur Flucht trifft, sein Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft, so kann er zudem verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten. Über die Anweisung an die Schuldner wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 271 lit. i ZPO).

Die Anweisung an die Schuldner ist eine privilegierte Vollstreckungsform und geht einer allfälligen Lohnpfändung vor.

6.   Geltendmachung von Unterhaltsrechten im inter- und innerkantonalen Verhältnis

Im interkantonalen Verhältnis ist für die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen, die gestützt auf Art. 131a Abs. 2 ZGB bzw. Art. 176a ZGB in Verbindung mit Art. 131a Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen sind, der Wohnkanton zuständig, bei Ausländerinnen und Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz der unterstützende Aufenthaltskanton (Art. 25 Abs. 1 ZUG) bzw. die Zürcher Aufenthaltsgemeinde.

Auch bei Schweizerinnen und Schweizern, die über keinen Unterstützungswohnsitz verfügen und von der Zürcher Aufenthaltsgemeinde unterstützt werden, liegt es in ihrer Zuständigkeit, Unterhaltsrechte geltend zu machen.

Leistet eine zürcherische Aufenthaltsgemeinde Notfallhilfe (vgl. dazu Kapitel 5.3.02), so liegt es an der Wohngemeinde bzw. dem Wohnkanton, die die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe trägt und entsprechend in den Unterhaltsanspruch des Ehegatten bzw. der Partnerin oder des Partners eintritt, abzuklären, ob vom anderen Ehegatten bzw. Partner oder der Partnerin Unterhaltsbeiträge erhältlich gemacht werden können. Dies gilt analog auch für die Geltendmachung von Sicherungsansprüchen.

Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichts 2A.485_2005 vom 17. Januar 2006: Nach Art. 25 ZUG ist der Wohnkanton für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen, die nach dem Zivilgesetzbuch auf das Gemeinwesen übergegangen sind, zuständig. Die Behörden im Aufenthaltskanton werden oftmals schon nicht legitimiert sein und auch keine andere Handhabe haben, von Dritten Zahlungen zu verlangen, geschweige denn durchzusetzen. Sodann wird ein Aufenthaltskanton, der sich veranlasst sieht, einen Bedürftigen "im Notfall" (vgl. Art. 14 und 30 ZUG) zu unterstützen und damit meist kurzfristig handeln muss, kaum die Möglichkeit zu umfassenden Abklärungen über die Leistungspflicht Dritter haben. Schliesslich ist die Notfallhilfe ausserhalb des Wohnkantons regelmässig nur auf eine kurze Zeit ausgerichtet (E. 2.6).

VB.2005.00292: [Die Ehegatten leben nach Einleitung des Scheidungsverfahrens - zumindest noch zeitweise - unter einem Dach. Berechnung der Leistungen nach den Regeln eines Zweipersonenhaushalts oder von zwei getrennten Haushalten?] Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2.1). Die Leistungen haben die individuellen Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen. Die konkreten Umstände deuten darauf hin, dass die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine eheliche Gemeinschaft mehr lebten und keine Haushaltfunktionen gemeinsam ausübten (E. 2.3). Abweisung einer Beschwerde der Gemeinde, die sich gegen die vorinstanzliche Auffassung wandte, es lägen zwei getrennte Haushalte vor.

Praxishilfen

Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Weitere Informationen finden sich unter https://www.zh.ch/de/familie/sorgerecht-unterhalt/alimentenhilfe.html