Rechtsgrundlagen
Änderung des ZUG vom 14. Dezember 2012 (Abschaffung Kostenersatzpflicht des Heimatkantons), AS 2015 319 -322
Erläuterungen
1. Notfall-Unterstützungsanzeige (Art. 30 ZUG)
Nach Art. 30 ZUG muss der Aufenthaltskanton, der eine bedürftige Person im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton oder vom massgeblichen Aufenthaltskanton die Erstattung der Kosten verlangt (Art. 14 ZUG, Art. 23 Abs. 1 ZUG), diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen.
Es geht hier um den Kostenersatz für die klassische Notfallhilfe nach Art. 13 ZUG bzw. Art. 20 Abs. 2 ZUG; vgl. Kapitel 18.2.01.
Für die Anzeige zu verwenden ist das Formular D.
1.1. Inhalt der Notfall-Unterstützungsanzeige
Aus der Unterstützungsanzeige müssen alle Angaben hervorgehen, die der ersatzpflichtige Kanton für die Feststellung seiner Kostenersatzpflicht braucht. Insbesondere folgende Angaben müssen enthalten sein:
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die genauen Personalien der unterstützten Person,
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ihr Heimatkanton oder bei ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit,
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der Wohnsitz der unterstützten Person,
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der Zeitpunkt des Notfalls,
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der Umfang der geleisteten Hilfe,
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die Begründung der zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit der Hilfeleistung.
1.2. Anzeigefrist
Das ZUG schreibt keine bestimmte Frist vor. Der Aufenthaltskanton soll dem kostenersatzpflichtigen Kanton den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. Dies ist in dem Zeitpunkt möglich, in welchem
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die unterstützte Person identifiziert und ihr Wohnsitz oder der massgebliche Aufenthaltsort in der Schweiz ermittelt ist
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und die unterstützte Person als bedürftig erscheint, weil sie die Mittel, die zur Deckung der voraussichtlichen Kosten der Notfallhilfe erforderlich sind, weder auf sich trägt noch sofort beschaffen kann.
Wurde die Notfallunterstützung durch Dritte, insbesondere medizinische Leistungserbringer, erbracht, die infolge unsicherer Deckung der Kosten bei der zuständigen Stelle des Aufenthaltskantons um Erteilung einer Kostengutsprache ersucht haben, gilt bezüglich der Anzeigefrist Folgendes:
Art. 30 ZUG spricht von Unterstützung und Unterstützungsfall. Mit diesem Wortlaut wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht schon (medizinische) Notfälle mit noch unklarer Kostendeckung zu melden sind. Solche Unterstützungsfälle müssen dem Wohnkanton nicht umgehend nach Eingang eines Gesuches um subsidiäre Kostengutsprache, sondern lediglich möglichst bald nach definitivem Feststehen einer nötigen Unterstützung gemeldet werden. Da es zunächst darum geht abzuklären, ob die Kosten nicht anderweitig getragen werden können und dafür allenfalls aufwendige Verfahren mit Versicherungen oder den betroffenen Personen durchzuführen sind, kann es vorkommen, dass erst nach geraumer Zeit auf die Sozialhilfe zurückgegriffen werden muss und eine entsprechende Meldung erfolgt. Um den Verkehr zwischen den Kantonen zu vereinfachen bzw. zu vereinheitlichen und um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, hat der SKOS-Vorstand am 1. April 2004 die Empfehlung beschlossen, dass der Aufenthaltskanton dem Wohnkanton eine Unterstützungsanzeige in Notfällen aufgrund von Art. 30 ZUG erst dann zuzustellen hat, wenn aufgrund eines Notfalls eine Unterstützung mittels Sozialhilfe tatsächlich erfolgen muss und somit eine Bedürftigkeit besteht. Liegt zwar ein (medizinischer) Notfall vor, ist aber noch ungewiss, wer die Kosten zu übernehmen hat und ob auf die Sozialhilfe zurückgegriffen werden muss, hat noch keine Anzeige nach Art. 30 ZUG zu erfolgen. Der Wohnkanton kann gegen eine Notfall-Unterstützungsanzeige, die sobald als möglich erfolgt, nachdem die Notwendigkeit einer Unterstützung mittels Sozialhilfe feststeht, keine Verspätung geltend machen (vgl. auch Bericht der Kommission ZUG / Rechtsfragen der SKOS vom April 2004, Ziff. 2.2.18a.1, und sinngemäss Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2.A., Zürich 1994, N 299 5. Absatz).
2. Unterstützungsanzeigen bei negativen Kompetenzkonflikten
Wie in Kapitel 3.3.03 dargestellt, kann entweder umstritten sein, welche Gemeinde der Unterstützungswohnsitz der bedürftigen Person ist oder es ist umstritten, welche Gemeinde als zuständige Aufenthaltsgemeinde hilfepflichtig ist. Bei der einstweiligen, d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufgenommenen Unterstützung, können entweder normale Sozialhilfeleistungen oder Notfall-Unterstützungen anfallen.
Von seinem Wortlaut her wäre Art. 30 ZUG eigentlich nicht für solche Fälle gedacht. Wie das Bundesgericht aber in seinem Urteil 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000 festgehalten hat, entspricht die unpräjudizielle Hilfeleistung zur Vermeidung eines verpönten, weil zulasten des Hilfebedürftigen gehenden negativen Kompetenzkonfliktes Sinn und Geist des Zuständigkeitsgesetzes. Dem die Hilfe leistenden Kanton muss daher gegen den eigentlich unterstützungspflichtigen Kanton ein Kostenersatzanspruch zustehen. Da Kostenersatzansprüche mittels Einreichung einer Unterstützungsanzeige geltend zu machen sind, ist bei solchen Unterstützungen eine Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG (Notfall) zu erstellen. Denn es liegt hier in dem Sinne ein Notfall vor, als eine bedürftige Person der sofortigen Hilfe bedarf und mit der Unterstützung nicht abgewartet werden kann, bis der negative Kompetenzkonflikt geklärt ist. Ob eine reguläre Unterstützung oder eine blosse Notfallunterstützung ausgerichtet werden muss, spielt ungeachtet des Wortlautes von Art. 30 ZUG in solchen Fällen keine Rolle. Art. 30 ZUG ist hier sinngemäss anzuwenden, weil es gilt, eine Gesetzeslücke zu füllen (vgl. auch Kapitel 18.2.01, Ziff. 2.2).
2.1. Anzeige bei umstrittenem Wohnsitz:
Die Zürcher Gemeinde, welche als Aufenthaltsgemeinde eine bedürftige Person unterstützt, die nach Ansicht der Gemeinde über einen ausserkantonalen Wohnsitz verfügt, reicht dem Kantonalen Sozialamt nach Aufnahme der Unterstützung zuhanden des mutmasslichen Wohnkantons eine Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG ein. Zu verwenden ist das Formular D, welches entsprechend der Situation gegebenenfalls abzuändern bzw. mit einer ausführlichen Begründung in Bezug auf den geltend gemachten ausserkantonalen Wohnsitz zu ergänzen ist: Steht eine reguläre Unterstützung an, so ist dies unter Angabe von Art und Umfang der Unterstützung anzuführen. Im Weiteren ist anzumerken, dass zwischen der unterstützenden Gemeinde und der mutmasslichen ausserkantonalen Wohngemeinde ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt und die Unterstützung demzufolge lediglich einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Dabei ist auszuführen, worauf sich die Annahme gründet, die unterstützte Person habe ihren Unterstützungswohnsitz in der ausserkantonalen Gemeinde. Falls nicht schon im Vorfeld geschehen, sind zudem Unterlagen einzureichen, welche die Darstellung der unterstützenden Aufenthaltsgemeinde untermauern.
2.2. Umstrittene Aufenthaltszuständigkeit
Die Zürcher Aufenthaltsgemeinde, welche eine bedürftige Person anstelle der nach Art. 11 ZUG massgeblichen ausserkantonalen Gemeinde unterstützt, reicht dem Kantonalen Sozialamt nach Aufnahme der Unterstützung zuhanden des zuständigen Aufenthaltskantons eine Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG ein. Zu verwenden ist das Formular D, wobei der Begriff "Wohnkanton" zu streichen und an dessen Stelle der Begriff "Aufenthaltskanton nach Art. 11 ZUG" zu setzen ist. Das Formular ist weiter der Situation entsprechend anzupassen bzw. mit einer ausführlichen Begründung in Bezug auf den geltend gemachten massgeblichen ausserkantonalen Aufenthalt zu ergänzen: Steht eine reguläre Unterstützung an, so ist dies unter Angabe von Art und Umfang der Unterstützung anzuführen. Im Weiteren ist anzumerken, dass zwischen der unterstützenden Gemeinde und der mutmasslich nach Art. 11 ZUG zuständigen ausserkantonalen Gemeinde ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt und die Unterstützung demzufolge lediglich einstweilen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Dabei ist auszuführen, worauf sich die Annahme gründet, die unterstützte Person habe ihren massgeben Aufenthalt in der ausserkantonalen Gemeinde. Falls nicht schon im Vorfeld geschehen, sind zudem Unterlagen einzureichen, welche die Darstellung der unterstützenden Aufenthaltsgemeinde untermauern.
3. Erstellung und Einreichung der (Notfall-)Unterstützungsanzeige
Die (Notfall-)Unterstützungsanzeige wird von der Gemeinde erstellt, welche für die Unterstützung der bedürftigen Person zuständig ist. Sie ist dem Kantonalen Sozialamt (vgl. Art. 29 ZUG in Verbindung mit § 8 SHV) einzureichen. Dieses prüft die (Notfall-)Unterstützungsanzeige summarisch und leitet sie dem kostenersatzpflichtigen Kanton weiter.
In den Ausnahmefällen, in denen das Kantonale Sozialamt eine Unterstützungsleistung ohne Mitwirkung einer Gemeinde ausrichtet oder entsprechende Kostengutsprache erteilt (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a SHV, § 36 Abs. 2 SHV), erstellt es die (Notfall-)Unterstützungsanzeige selbst und leitet sie anschliessend dem kostenersatzpflichtigen Kanton weiter.
4. Einsprache nach Art. 33 ZUG
Die (Notfall-)Unterstützungsanzeige ist eine so genannte rechtsgestaltende Vorkehrung. Mit ihrem Eingang verpflichtet sie den Kanton, an den sie gerichtet sind, rechtskräftig zur Rückerstattung der Kosten, wenn dieser nicht rechtzeitig Einsprache gemäss Art. 33 ZUG (vgl. dazu Kapitel 18.2.06) erhebt. Eine Zustimmungserklärung oder Gutsprache des ersatzpflichtigen Kantons ist somit nicht nötig, auch wenn er vollumfänglich für die Sozialhilfekosten aufkommen muss.
Rechtsprechung
Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000, 2A.55/2000: Eine unpräjudizielle Hilfeleistung zur Vermeidung eines verpönten, weil zulasten des Hilfebedürftigen gehenden negativen Kompetenzkonfliktes entspricht Sinn und Geist des Zuständigkeitsgesetzes. Aus einer solchen Hilfeleistung darf deshalb keine Verwirkung des Rückerstattungsanspruches abgeleitet werden (E. 4b).
Praxishilfen
Zur Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons vgl. Merkblatt der SKOS zur Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Revision des Zuständigkeitsgesetzes) vom 10. April 2013
Anlagen