6.2.04. Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei Selbständigerwerbenden

Rechtsgrundlagen

SKOS-Richtlinien, Kapitel C.2

Erläuterungen

1.   Wann ist jemand selbständig erwerbend?

1.1.   Definition von selbständiger Erwerbstätigkeit

In Art. 5 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) wird die Selbständigkeit folgendermassen definiert: Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Tätigkeit geleistete Arbeit ist, d.h. wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistung abgegolten wird (vgl. BGE 115 V 170 f. E. 9a).

1.2.   Personengruppe

Als Selbständigerwerbende gelten Inhaber einer Einzelfirma und Gesellschafter einer Einfachen Gesellschaft sowie Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft. Ausserdem können nach den Regeln für die Unterstützung Selbständigerwerbender auch Personen unterstützt werden, die zwar bei einer Gesellschaft angestellt sind, diese aber vollständig beherrschen. Weiter gehören in der Regel auch Bauern zu den Selbständigerwerbenden.

2.   Selbständige Erwerbstätigkeit in der Sozialhilfe

2.1.   Allgemeines

Grundsätzlich sind Selbständigerwerbende eigenverantwortlich und müssen das damit verbundene Geschäftsrisiko selbst tragen. Da im Sozialhilferecht nicht zwischen einzelnen Klientengruppen unterschieden wird, gelten auch für Selbständigerwerbende die allgemeinen Bestimmungen über die wirtschaftliche Hilfe sowie die SKOS-Richtlinien. Auch sie müssen nach Möglichkeit alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten und keine Sozialhilfeleistungen beanspruchen zu müssen. Die Unterstützung von Selbständigerwerbenden darf jedoch nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Es sollen deshalb aus Mitteln der Sozialhilfe auch keine Geschäftsschulden übernommen werden. Möchte eine sozialhilfebeziehende Person sich neu selbständig machen, erfordert das die Zustimmung der Sozialbehörde, soweit sie während des Geschäftsaufbaus noch Sozialhilfe beziehen muss. Auch hier sind sorgfältige Abklärungen nötig.

2.2.   Befristete Unterstützung

Selbständigerwerbende werden in der Regel lediglich überbrückend unterstützt und die Unterstützung ist an verschiedene Rahmenbedingungen gebunden (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien, Kapitel C.2, Erläuterung h)). Die spezielle Situation von Selbständigerwerbenden hat deshalb auch Auswirkungen auf die Sachverhaltsabklärung durch die Sozialbehörde. Voraussetzung für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe ist ausserdem die Bereitschaft, innert nützlicher Frist eine fachliche Überprüfung des Geschäfts vornehmen zu lassen (siehe unten Ziffer 2).

Solange der Betrieb weitergeführt und gleichzeitig wirtschaftliche Hilfe bezogen wird, sind klare Anforderungen an die Betriebsführung und Kostenstruktur zu definieren und Ziele zur Rentabilitätssteigerung festzulegen. Diese müssen regelmässig überprüft werden. Dies auch im Zusammenhang mit der Festlegung bzw. Überprüfung der Höhe der wirtschaftlichen Hilfe.

Weiter soll eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, welche mindestens folgende Punkte regelt:

  • Frist für das Beibringen der notwendigen Unterlagen

  • Frist für die fachliche Überprüfung

  • Zeitdauer (in der Regel auf sechs Monate befristet)

Achtung:

Die Auflage, wonach sich aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein existenzsicherndes Einkommen ergeben müsse, ist grundsätzlich zulässig. Sie bildet aber bei einem Misserfolg keine Grundlage dafür, unmittelbar nach diesem Zeitpunkt die Leistungen zu kürzen. Vielmehr ist dann zunächst eine Frist zur Liquidation des Betriebs anzusetzen und die betroffene Person ist aufzufordern, eine neue Stelle zu suchen.

2.3.   Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Bei Selbständigerwerbenden ist die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse oftmals um­fangreicher und anspruchsvoller. Einerseits verfügen sie über keinen Lohnausweis, weshalb ihr (erzielbares) Einkommen aufgrund von Buchhaltungs- bzw. Steuerunterlagen und eventuell anhand von branchenüblichen Erfahrungswerten festzustellen ist. Häufig gestaltet sich im Moment der Antragsstellung die Situation als noch unklar. Ist aber die aktuelle Bedürftigkeit zumindest glaubhaft dargelegt und sprechen die bereits vorhandenen Unterlagen für das Vorliegen einer Notlage, ist die Unterstützung aufzunehmen.

Über die (definitive) Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe kann erst nach einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und einer genauen Kenntnis der Verhältnisse entschieden werden. Dabei sollten die Buchhaltung (wo eine solche besteht bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist) und die übrigen Angaben kritisch beurteilt werden. Zudem sind Geschäftsunkosten und persönliche Auslagen klar voneinander abzugrenzen. Weigert sich die gesuchstellende Person trotz Mahnung und Androhung der Konsequenzen, Einblick in ihre Unterlagen zu geben oder ausreichend Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, kann der Anspruch auf Sozialhilfe nicht geprüft, das Gesuch also nicht behandelt und keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet werden.

 

3.    Frage der Fortführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

3.1.   Voraussetzungen für die Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit

Bei der Unterstützung von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen dem Ziel der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und dem Ziel der Erhaltung einer Tagesstruktur. Sozialhilfebeziehende sollen eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann weiterführen, wenn

  • der Betrieb nicht überschuldet ist und aus den Einnahmen mindestens die Geschäftsunkosten (inkl. nötige Rückstellungen) finanziert werden können

  • oder falls der Betrieb zwar nicht (vollständig) selbsttragend ist, diese Arbeit für sie aber sehr wichtig ist und lediglich ein verhältnismässig geringer, künftig noch reduzierbarer Fehlbetrag verbleibt

  • und sofern zudem nicht damit zu rechnen ist, dass sie in absehbarer Zeit eine (zumutbare) Stelle finden, deren Lohn ihr soziales Existenzminimum (besser) deckt.

Andernfalls muss das Geschäft liquidiert werden und es muss eine geeignete Alternative bzw. eine unselbständige Erwerbstätigkeit gesucht werden. Dies kann auch mit entsprechenden Auflagen verlangt werden. Dies unter Gewährung einer angemessenen Frist, um die Geschäftsaufgabe zu regeln.

Ein allfälliger Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts muss normalerweise für den Lebensunterhalt verwendet werden.

3.2.   Unterlagen zur Rentabilitätsprüfung

Um zu untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb rentabel ist, ist anhand von Unterlagen wie

  • Bilanz und Erfolgsrechnung

  • Inventar

  • Schulden

  • offene Rechnungen

  • aktuelle und vergangene Aufträge bzw. Bestellungen

abzuklären,

  • wie das Geschäftsergebnis (Ertrag abzüglich Aufwand) sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben,

  • wie die aktuelle Lage ist und

  • wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften.

Insbesondere sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Unter Umständen können auch Auskünfte von Banken (insbesondere über die Kreditwürdigkeit) oder Branchenverbänden hilfreich sein.

Beruht die selbständige Tätigkeit auf einer soliden Grundlage und lässt sich das Betriebser­gebnis mit einfachen Massnahmen verbessern, so kann die Sozialbehörde, wo dies angezeigt ist, geeignete Fachleute vermitteln. So wäre es zum Beispiel denkbar, dass im Rahmen von Freiwilligenarbeit gut qualifizierte Pensionierte die betroffene Person in betriebswirtschaftlicher Hinsicht beraten oder begleiten könnten. Die Finanzierung einer professionellen Begleitung kann auch als situationsbedingte Leistung bewilligt werden. Die Unterstützung darf in diesen Fällen mit einer entsprechenden Auflage (vgl. dazu Kapitel 14.1.01) verbunden werden.

 

3.3.   Beizug von Sachverständigen

Da eine korrekte Einschätzung der aktuellen Geschäftslage und des zu erwartenden künftigen Geschäftsgangs betriebswirtschaftliches Fachwissen erfordert, ist der Beizug von Sachverständigen empfehlenswert. Als Beispiele können Adlatus, ein gesamtschweizerisches Netzwerk erfahrener Führungskräfte und Fachspezialisten, oder die Teamnetz GmbH genannt werden. Daraus entstehende Kosten sind dem individuellen Unterstützungsbudget zu belasten, da sie in erster Linie der Unterstützung der betroffenen Person dienen. Sie sind weiterverrechenbar und staatsbeitragsberechtigt.

4.    Berücksichtigung des Geschäftsvermögens

Vermögensbestandteile betroffenen Person, die (in vernünftigem Umfang) in das Geschäft investiert sind und welche zur Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, gelten als nicht realisierbar im Sinne von § 20 SHG. Die Unterstützung der betroffenen Person kann von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung abhängig gemacht werden.

 

5.   Selbständigerwerbende aus dem Landwirtschaftsbereich

Es gibt verschiedene Dienstleistungsanbieter, welche die Sozialbehörden dabei unterstützen können, die wirtschaftliche Situation eines Landwirtschaftsbetriebs zu beurteilen. Der Zürcher Bauernverband führt beispielsweise einen betriebswirtschaftlichen Beratungsdienst. Weiter bietet die Agridea, Lindau, die Erstellung von Gutachten an. Im Übrigen ist bezüglich der Spezialitäten bei der Unterstützung von Bauern auf das von der SKOS zur Verfügung gestelltes Berechnungsformular in der Anlage hinzuweisen.

Rechtsprechung

VB.2019.00013: E.5.3: Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bedarf der Zustimmung der Sozialbehörde (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7–2). Dies wird damit begründet, dass es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen, und deshalb vor Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit überhaupt langfristig erfolgversprechend ist (vgl. VGr, 16. August 2018, VB.2018.00005, E. 2.2 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, eine GmbH gegründet zu haben; es habe sich lediglich um eine Idee gehandelt, die er gehabt hätte. Dies spielt allerdings keine Rolle, kann eine selbständige Erwerbstätigkeit doch auch ohne Eintragung im Handelsregister ausgeübt werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer unter dem Firmennamen G GmbH mit H als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen und unter dem Firmennamen I mindestens eine Offerte für einen Umzug sowie Visitenkarten erstellt. So hat er sich gegen aussen als selbständig Erwerbstätiger ausgegeben und ist rechtliche Verpflichtungen eingegangen. Dieser Umstand hätte der Meldepflicht an die Sozialbehörde unterlegen.

VB.2018.00030: Obwohl die Beschwerdeführerin ihre Ausgaben nicht mehr mit Einnahmen aus ihrem Geschäft finanzieren konnte, erfolgte auch diese Auflage verführt, konnte doch zu diesem Zeitpunkt nicht von einer längerfristen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Zudem war auch die gewährte Frist zur Aufgabe der Tätigkeit zu kurz (E. 4.4). Die fehlende Rentabilität der selbständigen Tätigkeit ist hauptsächlich auf die gesundheitlichen Probleme und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb die Auflage unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse unzweckmässig ist. Sollte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin allerdings andauern und gelingt es ihr auch nicht, das Geschäft während ihrer Abwesenheit unterzuvermieten, müsste eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erneut geprüft werden (E. 4.5).

VB.2018.00005: Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit als Schauspieler aufzugeben.
Es liegen zu wenig konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft durch seine Tätigkeit als Schauspieler wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen könnte. Zudem ist es nicht Aufgabe der Sozialhilfe, freischaffende Künstler bis zu ihrem Durchbruch zu unterstützen, mag ihre Tätigkeit auch noch so vielversprechend und die Hoffnung, eine Rolle zu erhalten, nicht unbegründet sein. Die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und zur Stellensuche ist zulässig (E. 4).

VB.2015.00787: Hilfsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (E. 2.2). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers wirft zwar ein Einkommen ab, reicht aber bereits seit längerer Zeit nicht mehr zur Deckung der Lebenshaltungskosten seiner Familie aus. Umstände, welche zu einer baldigen und nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation führen könnten sind nicht ersichtlich. Auch legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern die selbständige Erwerbstätigkeit für ihn zur sozialen Integration unerlässlich ist. Soweit der Beschwerdeführer mit der Anordnung der Beschwerdegegnerin aufgefordert wird, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, handelt es sich deshalb um eine Auflage, die für sich allein betrachtet nicht zu beanstanden ist (E. 4.1). Unzulässig ist allerdings, die wirtschaftliche Unterstützung bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit ohne Weiteres, insbesondere auch ohne vorausgegangene Kürzungsandrohung, einzustellen. Insoweit erweist sich die Anordnung der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig (E. 4.2). Ansetzen einer neuen angemessenen Frist zur Erfüllung der Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben (E. 4.3).

VB.2005.00520: Der Bezirksrat erwog, der Beschwerdegegner sei Miteigentümer zweier Firmen, nämlich der C AG und der D GmbH. Für seine Tätigkeit beziehe er von der C AG einen Lohn in der Höhe von Fr. 3'314.--; obwohl der Beschwerdegegner Lohnbezüger sei, sei bei der gegebenen Sachlage de facto von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Eine solche Tätigkeit könne unterstützt werden, wenn sie langfristig Erfolg verspreche und die Fürsorgeabhängigkeit beende. Die Beschwerdeführerin habe deshalb eine fachliche Überprüfung der Tätigkeit des Beschwerdegegners durch die Fach- und Beratungsstelle für Selbständigerwerbende "E" veranlasst. Deren Bericht halte fest, der Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners könne zugestimmt werden, da er mit einem attraktiven Angebot in einer Marktnische mit erheblichem Wachstumspotential tätig sei und er bereits für einige renommierte Unternehmen Aufträge habe ausführen können. Anderseits komme die Beratungsstelle zum Schluss, aufgrund der Betriebsprüfung bzw. des aktuellen Finanzstatus müsse keine Sozialhilfe an den Beschwerdegegner und seine Familie ausgerichtet werden. Der Bezirksrat erwog weiter, aufgrund der vom Beschwerdegegner eingereichten Berechnungen und Zahlen lasse sich dieser Schluss der Beratungsstelle jedoch nicht nachvollziehen. Einerseits würden die beiden vom Beschwerdegegner betriebenen Gesellschaften per 30. September 2004 zusammen einen Betriebsverlust von rund Fr. 65'000.-- ausweisen (die C AG wies per 30. September 2004 einen Betriebsverlust von Fr. 71'307.22 aus, die D GmbH wies per 30. September 2004 einen Betriebsgewinn von Fr. 6'331.91 aus). Anderseits seien die liquiden Mittel wohl anders einzuschätzen, als dies im Bericht der Beratungsstelle geschehen sei. Die Finanzlage der beiden Firmen habe es daher nicht zugelassen, dass der Beschwerdegegner zumindest im Zeitpunkt der Gesuchstellung mehr Lohn hätte beziehen können. Sein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe sei daher ausgewiesen.

Für die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe für den Beschwerdegegner und seine drei Kinder ist das Folgende zu berücksichtigen: Wie der Bezirksrat in seiner Erwägung 3.5 zutreffend ausgeführt hat, hängt die wirtschaftliche Hilfe vom Geschäftsgang ab. Ebenfalls hat der Bezirksrat zutreffend ausgeführt, sollten die Gesellschaften des Beschwerdegegners heute immer noch nicht genügend rentabel sein, sodass der Beschwerdegegner genügend Lohn für seinen Lebensunterhalt beziehen kann, stehe es der Beschwerdeführerin frei, den Beschwerdegegner anzuweisen, sich innert einer angemessenen Frist eine andere, ausreichend entlöhnte Arbeit zu suchen. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2).

VB.2005.00164: Rechtsgrundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zur Mitwirkungspflicht im Besonderen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat der Sozialbehörde bereits verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Nachdem in einem vorangegangen Rekursverfahren die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend geklärt seien, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die eingereichten Unterlagen ausreichend seien. Die "Hilfsbuchhaltung" des als Künstler tätigen Beschwerdeführers (nicht buchführungspflichtig) genügt. Es ist unverhältnismässig, eine weiter gehende "ordentliche Buchhaltung" zu verlangen. Die Sozialbehörde hat die finanzielle Situation anderweitig zu klären (konkret bezeichnete Unterlagen; Ermittlung des Einkommens der Ehefrau; Befragung des Mäzens; Prüfung, ob künftig Weisungen nötig) (E. 2.2).

VB.2003.00414: Selbständigerwerbende erhalten für ihre Tätigkeit nur Hilfe, falls sie erfolgsversprechend ist (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Sozialhilfebehörde für seine viel zu hohen Büromieten aufkommt (E. 4.1).

VB.2003.00191, E.2.c: Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, wobei Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterscheiden. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbständigerwerbende unterstützt. Dabei gilt es allerdings zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht gewinnbringenden Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von Selbständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit versprechen (Charlotte Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, ZeSo 1997, S. 129 ff.).

VB.2003.00127: Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe im Allgemeinen und für die Unterstützung selbständig Erwerbender im Besonderen (E. 3c). Die Regeln für selbständig Erwerbende sind sinngemäss auch auf Personen anwendbar, die von einer Gesellschaft angestellt sind, diese aber vollständig beherrschen (E. 3 f am Anfang). Die Erfolgsaussichten einer vom Beschwerdeführer gegründeten und geleiteten Aktiengesellschaft im Bereich der Finanzdienstleistungen sind skeptisch zu beurteilen (E. 3d). Ein für die Prüfung dieser Frage vom Beschwerdeführer erstellter und extern beurteilter "Business Plan" lag im vorinstanzlichen Verfahren nicht bei den Akten; der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers ist dadurch verletzt worden. Gleichwohl keine Rückweisung, weil die Beurteilung der Vorinstanz auch ohne diesen "Business Plan" richtigerweise davon ausgegangen ist, dass die Aktiengesellschaft keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet hat und über keine finanziellen Mittel verfügt, die für eine Betriebsaufnahme nötig wären (E. 3e). Der Bezirksrat hat die Übernahme der Betriebskosten für die Aktiengesellschaft zu Recht verweigert (E. 3 f am Ende).

VB.2003.00042: Zweck der Unterstützung einer selbständig erwerbenden Person (E. 3a). Die Auflage, wonach sich aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein existenzsicherndes Einkommen ergeben müsse, ist unter den konkreten Umständen zulässig. Sie bildet aber bei einem Misserfolg keine Grundlage dafür, unmittelbar nach diesem Zeitpunkt die Leistungen zu kürzen. Vielmehr ist zunächst eine Frist zur Liquidation des Betriebs anzusetzen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, eine neue Stelle zu suchen (E. 3c).

VB.2000.00259: Kosten einer Betriebsberatung für Selbständigerwerbende stellen grundsätzlich rückforderbare Sozialhilfeleistungen dar (E. 4b).

Praxishilfen

Merkmale der verschiedenen Kategorien von Selbständigerwerbenden:

Inhaber Einzelfirma

Grundsätzlich sind dies alle bei der Sozialversicherungsanstalt SVA (AHV) als selbständig gemeldeten Einzelpersonen, die auf eigene Kosten und Verantwortung ohne Weisungsgebundenheit ein Geschäft führen. Ist jemand, der ein Einkommen erzielt und die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt, (noch) nicht bei der SVA angemeldet, ist er als Selbständigerwerbender zu unterstützen. Ausserdem muss er aufgefordert werden, sich bei der SVA als Selbständigerwerbender anzumelden.

Beispiele:

  • Arzt mit eigener Praxis

  • Coiffeur mit eigenem Geschäft

  • Prostituierte

  • Lastwagenchauffeur mit eigenem Lastwagen, der für diverse Unternehmen tätig ist

  • Taxifahrer mit eigenem Auto, der frei über seine Arbeitszeit bestimmten kann.

Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft

Nach Art. 530 ff. des Obligationenrechts (OR) ist eine einfache Gesellschaft die vertragsmässige Verbindung von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Mitteln.

Führen also zwei oder mehrere Personen zusammen gleichberechtigt ein Geschäft, ist keine dieser Personen dort mit einem Arbeitsvertrag angestellt und handelt es sich um keine andere Gesellschaftsform wie z.B. eine GmbH, handelt es sich bei den Gesellschaftern um Selbständigerwerbende.

Beispiel:

Zwei Brüder führen zusammen ein Malergeschäft, haben dafür ein Lager gemietet und zwei Autos geleast.

Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft

Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehr natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zweck vereinigen, unter einem gemeinsamen Firmen ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Der Betrieb muss im Handelsregister eingetragen sein.

Das Einkommen von Kollektivgesellschaftern gehört ausdrücklich zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 9 AHVG), weshalb die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, welche aus dem Betrieb dieser Gesellschaft Einnahmen erzielen, als Selbständige zu unterstützen sind.

Im Firmennamen einer Kollektivgesellschaft müssen entweder alle Gesellschafter namentlich erwähnt sein oder aber es muss mindestens ein Gesellschafter namentlich mit einem auf das Gesellschaftsverhältnis deutenden Zusatz aufgeführt sein. Beispiele:

  • Gebrüder Meier

  • Meier & Müller

  • Meier & Co.

  • Malerarbeiten Max Meier & Co.

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der sich zwei oder mehrere Personen zum Zweck vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einem gemeinsamen Firmennamen zu betreiben. Mindestens ein Mitglied der Kommanditgesellschaft haftet unbeschränkt, während die übrigen Mitglieder als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlagen haften (vgl. Art. 594 ff. OR).

Das Einkommen von allen Kommanditgesellschaftern gehört ausdrücklich zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 9 AHVG), weshalb die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, welche aus dem Betrieb dieser Gesellschaft Einnahmen (versuchen zu) erzielen, als Selbständige zu unterstützen sind.

Im Firmennamen dürfen nur die unbeschränkt haftenden Personen namentlich erwähnt werden und es muss mit einem Zusatz das Gesellschaftsverhältnis angedeutet werden.

Anlage: SKOS-Berechnungsblatt für die Unterstützung von Bauern.

Anlagen